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BGH: Urteil gegen ehemaligen Bundestagsabgeordneten wegen Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften rechtskräftig:
Das Landgericht Karlsruhe hat den Angeklagten unter anderem wegen des Sichverschaffens kinder- und jugendpornographischer Schriften in 95 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf Bewährung verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte, der im Tatzeitraum Mitglied des Deutschen Bundestages war, Kontakt zu mehreren Personen aus der Kinderpornographieszene, an die er mittels seines Mobiltelefons Bild- und Videodateien mit kinder- und jugendpornograhischen Inhalten versandte und von denen er solche Dateien auch per Mobiltelefon erhielt. Bei einer Durchsuchung seiner Wohnung konnten zudem weitere Bild- und Videodateien sowie drei DVDs mit kinder- und jugendpornographischen Inhalten, die der Angeklagte in der Innentasche eines in seinem Schrank hängenden Jacketts bzw. in der hinteren Reihe eines zweireihig bestückten Bücherregals aufbewahrt hatte, sichergestellt werden. Der Einlassung des Angeklagten, er habe die Taten in Ausübung seines Bundestagsmandats begangen, um eigene Erkenntnisse über die Verbreitung von Kinderpornographie im Internet zu gewinnen, ist das Landgericht nicht gefolgt. Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Sein auf die allgemeine Sachrüge gestütztes Rechtsmittel hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf einen entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts als offensichtlich unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4110.html


BVerfG: Versagung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gegen einen Kostenbescheid für eine polizeiliche Ingewahrsamnahme verfassungswidrig:
Am 3./4. März 2001 fand an einem Bahnübergang im Landkreis Lüchow-Dannenberg die gegen den Castor-Transport gerichtete Versammlung "Nacht im Gleisbett" statt. Diese wurde gegen Abend aufgelöst, als sich ein Teil der Demonstranten den Gleisen näherte. Dabei wurde der Beschwerdeführer in polizeilichen Gewahrsam genommen und für eine Identitätsfeststellung zur Polizeiinspektion in Lüchow gebracht. Eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der insgesamt circa fünf Stunden dauernden polizeilichen Maßnahme wurde nicht herbeigeführt. Sechs Monate später wurden dem Beschwerdeführer die Kosten für die polizeiliche Ingewahrsamnahme auferlegt. Seine vor den Verwaltungsgerichten erhobene Klage gegen den Kostenbescheid blieb in allen Instanzen erfolglos. Die Verwaltungsgerichte begründeten dies damit, dass sie im Rahmen der Prüfung des Kostenbescheides zwar die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung, nicht aber inzident die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Ingewahrsamnahme prüfen könnten, da für letztere die Zuständigkeit des Amtsgerichts gegeben sei. Es falle in den Risikobereich des Beschwerdeführers, wenn er im Anschluss an die Ingewahrsamnahme von dieser Rechtsschutzmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG.
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen und die angegriffenen Entscheidungen aufgehoben. Diese werden den verfassungsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf das Gebot einer umfassenden Nachprüfung des Verwaltungshandelns nicht gerecht und verletzen den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4100.html

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1. Auflage, 2010, XIV, 360 S., Softcover



Das Buch behandelt anhand zahlreicher Fälle das Spannungsverhältnis zwischen Vertragsfreiheit, Inhaltskontrolle, Verbraucher- und Diskriminierungsschutz. Den Schwerpunkt bildet dabei die klassische Rechtsgeschäftslehre. Die Autoren haben die Falllösungen ausführlich dargestellt, um nicht nur das Prüfungswissen selbst, sondern auch ein vertieftes Verständnis der Rechtsmaterie zu vermitteln. Der Band wendet sich an Studienanfänger, ist aber auch für die Vorbereitung auf den Allgemeinen Teil des Staatsexamens geeignet.

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BVerfG: Zum Rechtsschutz eines Gefangenen nach Unterbringung in einem Haftraum mit rassistischen Schmierereien:
Der strafgefangene Beschwerdeführer war im Zuge von Transporten zweimal jeweils kurzzeitig im Transporthaus einer niedersächsischen Strafvollzugsanstalt untergebracht. Nach der zweiten dortigen Unterbringung beantragte er beim Landgericht u. a. die gerichtliche Feststellung, dass die zuständige Justizvollzugsanstalt durch die Anordnung seiner Unterbringung in dem Transporthaus seine Menschenwürde verletzt habe. Die Haftraumwände seien mit Hakenkreuzen und - vom Beschwerdeführer in Beispielen wiedergegebenen - rassistischen, Gewalt androhenden Texten versehen gewesen, und es habe sich Kot an den Wänden befunden. Schon bei der früheren Unterbringung seien die Wände in dem Transporthaus in ähnlicher Weise - insbesondere mit antisemitischen Äußerungen rohster Art - beschmiert gewesen. Das Landgericht wies seinen Antrag mit der Begründung zurück, dass angesichts der Beendigung der Unterbringung der Beschwerdeführer kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit mehr habe. Das Oberlandesgericht verwarf die hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde als unzulässig.
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschlüsse der Fachgerichte aufgehoben, soweit sie den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers betreffen, und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4083.html

BVerfG: Zur Lehrfreiheit eines Fachhochschulprofessors:
Der Beschwerdeführer ist Diplom-Ingenieur für Vermessungswesen und seit 1996 Professor für Vermessungskunde des Fachbereichs Bauingenieurwesen der Hochschule Wismar. Im Dezember 2005 wies der Rektor der Hochschule den Beschwerdeführer unter Anordnung der sofortigen Vollziehung an, ab dem Sommersemester 2006 im Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen Lehrveranstaltungen auch im Grundlagenfach Darstellende Geometrie durchzuführen. Zuvor war ein entsprechender Beschluss des Fachbereichsrats ergangen. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anweisung des Rektors zu gewähren, weil die Darstellende Geometrie nicht zum Fach Vermessungskunde gehöre, blieb vor dem Verwaltungs- und dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg.
Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts auf Wissenschaftsfreiheit rügt, hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts zurückgewiesen. Zwar können sich auch Fachhochschullehrer, denen - wie dem Beschwerdeführer - die eigenständige Vertretung eines wissenschaftlichen Fachs in Forschung und Lehre übertragen worden ist, auf die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre berufen. Die Verwaltungsgerichte haben jedoch die Grundrechtsposition des Beschwerdeführers im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes noch hinreichend berücksichtigt ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4078.html

BGH: Bundesgerichtshof ändert Rechtsprechung zur Berechnung eines Schadensersatzanspruches wegen eines Baumangels:
Der VII. Zivilsenat hat neue Grundsätze aufgestellt, nach denen ein Schadensersatzanspruch wegen eines Baumangels zu berechnen ist.
Der Beklagte errichtete im Auftrag der Kläger ein Einfamilienhaus. Es waren Mängel vorhanden, die der Beklagte trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht beseitigte. Für die Beseitigung der Mängel sind Aufwendungen in Höhe von 9.405,- Euro netto erforderlich. Die Parteien haben darüber gestritten, ob der Kläger als Schadensersatz, über den er frei verfügen kann und den er nicht zur Mängelbeseitigung verwenden muss, auch die Umsatzsteuer auf diesen Betrag verlangen kann, wenn er die Mängel noch nicht beseitigt hat.
Das Berufungsgericht hat dies bejaht. Der Bundesgerichtshof hat in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Umsatzsteuer auf voraussichtliche Mängelbeseitigungsaufwendungen als Schadensersatz nicht verlangt werden kann, solange der Mangel nicht tatsächlich beseitigt worden ist. Diese Entscheidung ist im Lichte der gesetzlichen Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ergangen, die zwar auf Schadensersatzansprüche im Werkvertragsrecht nicht anwendbar ist, jedoch eine gesetzliche Wertung für vergleichbare Fälle enthält.
Will der Auftraggeber den Bruttobetrag vor einer Mängelbeseitigung, so ist er im Werkvertragsrecht ausreichend dadurch geschützt, dass er einen auch die Umsatzsteuer umfassenden Vorschussanspruch gemäß § 637 Abs. 3 BGB geltend machen kann, den er allerdings zur Mängelbeseitigung verwenden muss ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4074.html

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BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen "Blitzer" erfolglos:
Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße verurteilt. Die Verurteilung stützt sich auf das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung mittels einer geeichten Messeinrichtung sowie die im Rahmen des Messverfahrens gefertigten Lichtbilder, auf denen der Beschwerdeführer zu erkennen ist. Das Oberlandesgericht verwarf dessen Rechtsbeschwerde als unbegründet.
Seine hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vor.
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte die Vorschrift des § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO als Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Bildaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen herangezogen haben. Die Norm erlaubt die Anfertigung von Bildaufnahmen ohne Wissen des Betroffenen, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre. Auch die Auslegung und Anwendung dieser Norm durch die Fachgerichte zeigt keine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts. Eine Bildaufnahme, bei der Fahrer und Kennzeichen seines Fahrzeugs identifizierbar sind, stellt zwar einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Der Zweck derartiger Maßnahmen der Verkehrsüberwachung, nämlich die Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straflenverkehrs, rechtfertigt jedoch eine Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4070.html


BGH: Schutz des "Goldhasen" muss neu bestimmt werden:
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte gestern erneut darüber zu befinden, ob aus der für Schokoladenwaren eingetragenen dreidimensionalen Marke "Lindt-Goldhase" der Vertrieb ähnlicher Schokoladenhasen untersagt werden kann.
Die am 6. Juli 2001 eingetragene Marke besteht aus einem in Goldfolie eingewickelten sitzenden Schokoladenhasen mit rotem Halsband mit Schleife und Glöckchen sowie dem Aufdruck "Lindt GOLDHASE". Der Schokoladenhersteller Lindt & Sprüngli wendet sich mit der auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz gerichteten Klage gegen die Herstellung und den Vertrieb eines seiner Ansicht nach mit seiner Marke verwechselbaren Schokoladenhasen der Firma Riegelein.
In einem ersten Revisionsverfahren hatte der Bundesgerichtshof im Oktober 2006 das die Klage abweisende Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im zweiten Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht wiederum eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Schokoladenhasen verneint, weil die sich gegenüberstehenden Gestaltungen seiner Ansicht nach nicht hinreichend ähnlich seien.
Der Bundesgerichtshof hat auch diese Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4068.html


BGH: Unterbliebene Zahlung der Prozesskosten eines früheren Räumungsprozesses durch den Mieter kein Kündigungsgrund:
Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Vermieter einen Wohnraummietvertrag nicht deshalb kündigen kann, weil der Mieter die Prozesskosten eines früheren, auf Zahlungsverzug gestützten Räumungsprozesses nicht begleicht.
Der Beklagte hat von der Klägerin eine Wohnung in Lüneburg angemietet. Die Miete wird jedenfalls zurzeit von der ARGE für den Mieter bezahlt. Im Dezember 2006 kündigte die Vermieterin wegen eines erheblichen Zahlungsrückstands das Mietverhältnis fristlos und erhob anschließend Räumungsklage. Innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB wurden die Mietrückstände von der ARGE beglichen, so dass der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und dem Mieter die Prozesskosten auferlegt wurden. Der Mieter hat diese Kosten bislang nicht gezahlt. Im November 2008 kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis erneut mit der Begründung, der Mieter habe seine Pflichten aus dem Mietverhältnis schuldhaft verletzt, indem er u. a. die aus dem ursprünglichen Räumungsprozess entstandenen Kosten nicht beglichen habe. Das Amtsgericht hat die Räumungsklage der Vermieterin abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die dagegen gerichtete Revision der Vermieterin hatte keinen Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die unterbliebene Zahlung der in dem früheren Räumungsprozess angefallenen Prozesskosten weder eine ordentliche noch eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigt ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4064.html

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DAV:
Fiskusprivileg bei Insolvenzverfahren gefährdet Arbeitsplätze:
Die Bundesregierung hat im Zusammenhang mit dem aktuellen Sparprogramm angekündigt, dass sie das so genannte "Fiskusvorrecht" im Insolvenzverfahren wieder einführen will. Damit würden die Finanzämter regelmäßig vor den anderen Gläubigern aus der Insolvenzmasse ihre Forderungen geltend machen können. Der Deutsche Anwaltverein spricht sich entschieden gegen diese beabsichtigte Wiedereinführung aus, da sie nicht nur gegen elementare Grundsätze des Insolvenzrechts verstößt, sondern wohl auch zum Abbau von Arbeitsplätzen und zu Steuermindereinnahmen führen wird.
"
Die Bundesregierung lässt sich mit ihrer beabsichtigten Entscheidung zur Wiedereinführung des "Fiskusvorrechts" von kurzfristigen und vordergründigen Überlegungen leiten. Sie sieht nur vermeintliche Mehreinnahmen, deren Höhe aus der Luft gegriffen erscheint und für die es jedenfalls keine empirische Grundlage gibt", so Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, DAV-Präsident. Die Bundesregierung bedenke nicht, dass es je nach Ausgestaltung des Vorrechts durch die drastische Aushöhlung der Insolvenzmassen in Zukunft wesentlich schwieriger wird, Unternehmen zu sanieren, da nicht genug Masse vorhanden ist.
"Weniger Sanierungen bedeuten aber den Verlust von Arbeitsplätzen, die sonst gerettet werden könnten", so Ewer weiter. Unternehmen, die nach dem heutigen Stand sanierungsfähig wären, müssten in der Zukunft liquidiert werden, dies würde auch zu Steuermindereinnahmen führen. ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4057.html

BGH: Patent über ein Verfahren zur Herstellung von Geldscheinen für nichtig erklärt:
Der Xa-Zivilsenat hat über eine Nichtigkeitsklage der Europäischen Zentralbank gegen ein Patent entschieden, das ein Verfahren zur Herstellung eines fälschungssicheren Dokuments, zum Beispiel von Geldscheinen, betrifft.
Das angegriffene Patent, das vom Europäischen Patentamt mit Wirkung für zahlreiche europäische Länder erteilt worden ist, betrifft ein Verfahren, mit dem Geldscheine insbesondere vor Fälschung mittels modernen Farbkopiergeräten geschützt werden sollen. Hierzu sollen die Geldscheine mit bestimmten Strukturen versehen werden, die beim Kopiervorgang ein so genanntes Moirémuster erzeugen, das die Kopie leicht erkennbar als Fälschung entlarvt.
Die Patentinhaberin führt gegen die Europäische Zentralbank in mehreren europäischen Ländern Rechtsstreitigkeiten. Sie macht geltend, bei der Herstellung der Euro-Banknoten werden von der patentierten Lehre Gebrauch gemacht. Die Europäische Zentralbank wehrt sich dagegen mit einer Nichtigkeitsklage, die in jedem Land, für das das Patent erteilt worden ist, gesondert erhoben werden muss. In verschiedenen Staaten, darunter Großbritannien und Frankreich, ist das Patent mit Wirkung für das jeweilige Land bereits rechtskräftig für nichtig erklärt worden. In den Niederlanden und Spanien ist die Nichtigkeitsklage in erster Instanz erfolglos geblieben.
In Deutschland hat das in erster Instanz zuständige Bundespatentgericht die Nichtigkeitsklage abgewiesen. Nach seiner Auffassung greift keiner der von der Klägerin vorgetragenen Nichtigkeitsgründe ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4053.html

Weitere Nachrichten der Gerichte findest Du unter:
http://www.juraplus.de/PRESSE/index.html

Weiterhin viel Spaß und Erfolg mit juraplus wünscht Euch,
das juraplus-Team



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