Gesetzliche Regelung zur Mitteilungspflicht des Hochschullehrers bei Veröffentlichung von Diensterfindungen verfassungsgemäß
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2007 die Revision eines Hochschullehrers gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig zurückgewiesen. Der Kläger ist als Direktor einer orthopädischen Abteilung des Universitätsklinikums beamteter Professor an einer niedersächsischen Hochschule. Bei seiner wissenschaftlichen Tätigkeit erfand er ein neues "selbststabilisierendes Kniegelenk". Nach der bis Anfang 2002 geltenden Rechtslage waren solche Erfindungen eines Hochschullehrers "freie" Erfindungen, d.h. der Hochschullehrer konnte frei über sie verfügen und sie selbst zum Patent anmelden. Nach der im Februar 2002 in Kraft getretenen Regelung im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen kann der Hochschullehrer zwar frei entscheiden, ob er eine Erfindung der Öffentlichkeit zugänglich machen will. Entscheidet er sich dafür, muss er die Erfindung jedoch der Universität melden und hat die Universität das Recht, die Erfindung in Anspruch zu nehmen und selbst zum Patent anzumelden. Für die Nutzung der Erfindung erhält der Hochschullehrer dann eine Vergütung. Da ein Patent nur erteilt werden kann, wenn die Erfindung zum Zeitpunkt der Patentanmeldung noch nicht veröffentlicht war, müsste eine Patentanmeldung der Universität jedoch immer dann erfolglos bleiben, wenn der Erfinder sie zum Zeitpunkt der Patentanmeldung bereits in einer Fachzeitschrift, im Internet, auf einem Fachkongress oder sonstwie bekanntgemacht hat. Daher bestimmt das Gesetz, dass der Hochschullehrer seine Erfindung erst dann veröffentlichen darf, wenn er dies der Universität rechtzeitig, in der Regel zwei Monate zuvor, angezeigt hat. Diese Anzeigepflicht bzw. die damit verbundene "Wartefrist" vor einer Veröffentlichung hält der Kläger für einen verfassungswidrigen Eingriff in die durch Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes geschützte Wissenschaftsfreiheit ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2680.html
BGH: Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach Vertragsbeendigung - Bestimmung des Anteils der Stammkunden einer Tankstelle:
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zum Anspruch des Tankstellenhalters auf Handelsvertreterausgleich nach Beendigung des Vertrags mit dem Mineralölunternehmen fortgeführt. Für die Bemessung des Ausgleichsanspruchs kommt es maßgeblich auf die Höhe des Stammkundenanteils der Tankstelle an. Unter anderem war darüber zu entscheiden, nach wie vielen Tankvorgängen ein Kunde als Stammkunde anzusehen ist und ob der Anteil der Stammkunden auf der Grundlage repräsentativer Umfragen oder auf der Grundlage der elektronisch erfassten Zahlungen mit Kredit- oder EC-Karten zu ermitteln ist. Darüber hinaus war zu entscheiden, ob eine Kürzung des Ausgleichsanspruchs aus Billigkeitsgründen gerechtfertigt ist, wenn der niedrige Preis des Kraftstoffs eine die Verkaufsbemühungen des Tankstellenhalters fördernde "Sogwirkung" auf die Kunden ausübt. Der heutigen Entscheidung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte von Anfang 1992 bis Ende 2002 eine Tankstelle der Beklagten gepachtet und dort als Handelsvertreter für sie Kraftstoff und Schmierstoffe vertrieben. Nach Beendigung des Vertrags hat der Kläger einen Ausgleichsanspruch in Höhe einer Restforderung von 48.927,04 Euro geltend gemacht. Er behauptet, dass er 90% seines Umsatzes mit Stammkunden erzielt habe und hat sich dabei auf eine Repräsentativbefragung des Instituts für Demoskopie Allensbach gestützt. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und sich darauf berufen, dass die von ihr elektronisch erfassten Kartenumsätze der Kunden als Schätzungsgrundlage vorzuziehen seien ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2672.html
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BVerfG: Eilanträge abgelehnt - Contergan-Film darf im November ausgestrahlt werden:
Die Firma Chemie Grünenthal GmbH brachte zum 1. Oktober 1957 das Medikament Contergan auf den Markt. Im Jahre 1961 nahm sie dieses wieder vom Markt, als der Verdacht an sie herangetragen war, dass die Einnahme des Medikaments durch Schwangere bei Föten schwere Missbildungen hervorrufen könne. Ein Strafverfahren gegen mehrere Mitarbeiter des Unternehmens wurde 1970 eingestellt, nachdem das Unternehmen 100 Millionen DM zur Entschädigung der Contergan-Opfer bereitgestellt hatte. Der WDR ließ einen Spielfilm erstellen, der an das historische Geschehen um Contergan unter Nennung dieser Arzneibezeichnung sowie der Herstellerin anknüpft. Im Mittelpunkt des Films steht die Figur eines Rechtsanwalts, der gegen das verantwortliche Unternehmen mit juristischen Mitteln vorgeht, um es zu Entschädigungszahlungen an Contergan-Geschädigte aus der Einnahme von Contergan zu veranlassen. Die Filmhandlung schildert vielfältige Bemühungen des Unternehmens, seine Inanspruchnahme auf Zahlung einer solchen Entschädigung sowie einer Bestrafung von Mitarbeitern zu verhindern. Im Vor- und Abspann des Films wird darauf hingewiesen, dass es sich nicht um einen Dokumentarfilm, sondern um einen Spiel- und Unterhaltungsfilm auf der Grundlage eines historischen Stoffes handle. Die im Film handelnden Personen und ihre beruflichen und privaten Handlungen und Konflikte seien frei erfunden ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2664.html
BGH: Bundesgerichtshof verwirft Revision des Krankenpflegers der Klinik in Sonthofen:
Das Landgericht Kempten hat den Angeklagten wegen Mordes in zwölf Fällen, Totschlags in fünfzehn Fällen, versuchten Totschlags, Tötung auf Verlangen, gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Diebstahls in fünf Fällen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Es hat die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Dem Angeklagten, einem Krankenpfleger in der Klinik Sonthofen, lag zur Last, Patienten der Inneren Station 1 verschiedene Medikamente gespritzt zu haben, die zum Erschlaffen der Muskulatur und letztlich auch zum Atemstillstand geführt haben oder führen sollten. Auf diese Weise tötete er 28 Patienten. Gegen dieses Urteil hat sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revision gewendet. Das Rechtsmittel blieb erfolglos.
Der 1. Strafsenat hat weder Verfahrensfehler festgestellt, noch hat sich bei der Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge ein den Angeklagten beschwerender Rechtsfehler ergeben. Die Feststellungen und die Beweiswürdigung tragen den Schuldspruch. Die von der Strafkammer vorgenommene Abgrenzung zwischen den Fällen, in denen sie einen Heimtückemord und den Fällen, in denen sie wegen Fehlens der Wehrlosigkeit der Patienten einen Totschlag angenommen hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Anordnung der besonderen Schwere der Schuld hat revisionsrechtlicher Überprüfung standgehalten ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2660.html
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BGH: Freisprüche im Zusammenhang mit der Finanzierung des Wuppertaler Kommunalwahlkampfs 1999 rechtskräftig:
Das Landgericht Wuppertal hatte im Jahr 2002 den Oberbürgermeister Dr. Kremendahl von dem Vorwurf der Vorteilsannahme freigesprochen und zugleich den Bauunternehmer Clees unter anderem wegen Vorteilsgewährung zu einer Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Dieses Urteil hatte der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs aufgehoben und die Sache an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen.
In der neuen Verhandlung hat dieses Landgericht beide Angeklagte freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft blieb ohne Erfolg. Hintergrund des Strafverfahrens ist die Wahl zum Oberbürgermeister der Stadt Wuppertal im Jahr 1999. Dazu hat das Landgericht festgestellt: Der Bauunternehmer finanzierte mit knapp 500.000 DM nahezu vollständig den Wahlkampf des Oberbürgermeisters. Er erwartete dabei, dass ihm dieser nach seiner Wiederwahl bei der Durchsetzung eines kommunalpolitisch umstrittenen Investitionsprojekts helfen würde. Während der Spender danach mit seinen Zahlungen einen konkreten wirtschaftlichen Vorteil erstrebte, war dem Oberbürgermeister dessen Engagement für das Investitionsprojekt während des gesamten Wahlkampfs nicht bekannt. Dieser erfuhr - so das angefochtene Urteil - erst im Frühjahr 2000 von den Hintergründen der Zahlung und war bis dahin davon ausgegangen, der Unternehmer habe ganz allgemein nur die investorenfreundliche Politik des Oberbürgermeisters fördern wollen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2654.html
LBS: Der Vermietung des Dachs an einen Mobilfunkbetreiber müssen alle zustimmen:
Gegen zusätzliches Geld hat normalerweise niemand etwas einzuwenden, gegen die Errichtung einer Mobilfunkantenne auf dem Dach eines Hauses dagegen häufig schon. Wie ist dieser Konflikt zu lösen? Der Miteigentümer eines Wohnhauses war der Meinung, auf diese Weise die desolaten Finanzen der Gemeinschaft um 4.500 Euro pro Jahr aufbessern zu können. Doch der andere Eigentümer wollte das nicht, er hatte Angst um mögliche Gesundheitsschäden durch den Mobilfunk und befürchtete vor allem eine daraus folgende schlechtere wirtschaftliche Verwertbarkeit des Objekts. Beide Parteien fanden zu keiner Einigung. Der Ja-Sager versuchte, den Nein-Sager auf gerichtlichem Wege zur Zustimmung zu zwingen. Aber er scheiterte damit. In solch einem Fall müssten sich schon alle Miteigentümer dafür entscheiden, hieß es im Urteil ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2649.html
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DAV: Erfolgshonorar nur in Ausnahmefällen zulässig - Deutscher Anwaltverein legt Stellungnahme vor:
In einer jetzt vorgelegten Stellungnahme fordert der Deutsche Anwaltverein, die Vereinbarung von Erfolgshonoraren nur im Ausnahmefall zuzulassen. Das Erfolgshonorar dürfe nicht zur Standardvergütung werden, da sich der Preis für anwaltliche Dienstleistungen gegenüber den bisherigen Maßnahmen ansonsten deutlich verteuern würde. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars sei aber in Ausnahmefällen dann denkbar, um auf die besonderen Umstände des Mandats einzugehen. Die Notwendigkeit einer Abkehr vom völligen Verbot des anwaltlichen Erfolgshonorars ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2006. Demnach muss der Gesetzgeber spätestens bis zum 30. Juli 2008 eine verfassungsmäßige Neuregelung vorlegen, die entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zumindest dann Ausnahmen von dem strikten Verbot zulässt, wenn der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung trägt, die diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2648.html
BVerfG: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen erneute Inhaftierung nach vorangegangener Haftverschonung:
Dem Beschwerdeführer liegt sexuelle Nötigung und Vergewaltigung zur Last. Wegen Fluchtgefahr erließ das Landgericht gegen ihn im Juni 2006 einen Haftbefehl, der drei Monate später gegen Meldeauflagen und Abgabe sämtlicher Reisedokumente außer Vollzug gesetzt wurde. Im Mai 2007 verurteilte das Landgericht den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da der Verteidiger des Beschwerdeführers Revision eingelegt hat. Außerdem hob das Gericht die Haftverschonungsentscheidung auf und setzte den Haftbefehl wieder in Vollzug. Die hiergegen gerichtete Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht mit der Begründung, dass durch die Verurteilung neue Umstände hervorgetreten seien, die die erneute Verhaftung des Beschwerdeführers erforderlich machten. Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf, da sie den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht verletze. Der Umstand allein, dass nach der Haftverschonung ein Urteil ergangen sei, könne den Widerruf der Haftverschonungsentscheidung bei im Übrigen unveränderten Umständen nicht rechtfertigen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2646.html
BGH: Bundesgerichtshof bestätigt Freispruch eines Wettbürobetreibers:
Der Angeklagte betrieb im Saarland im Zeitraum zwischen Oktober 2003 bis März 2004 ein Wettbüro, in dem auch die Beteiligung an Sportwetten mit festen Gewinnquoten einer auf der Isle of Man ansässigen Firma angeboten wurden. Eine behördliche Erlaubnis besaß der Angeklagte nicht. Das Landgericht hat dahingestellt sein lassen, ob das strafbewehrte Verbot unerlaubten Glücksspiels gegen europäisches Gemeinschaftsrecht und/oder deutsches Verfassungsrecht verstößt; es hat den Angeklagten vielmehr vom Vorwurf der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels freigesprochen, weil er sich wegen der unklaren Rechtslage in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden habe. Gegen den Freispruch hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Das Rechtsmittel blieb erfolglos. Der Senat hat die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden, im Ergebnis bestätigt ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2644.html
Weiterhin viel Spaß und Erfolg mit juraplus wünscht Dir,
das juraplus-Team