BGH: Squeeze-out-Verfahren auch im Liquidationsstadium zulässig:
Die Kläger sind Minderheitsaktionäre der beklagten Aktiengesellschaft. Hauptaktionärin mit einem Anteil von über 97 % am Grundkapital ist die Streithelferin der Beklagten, die Deutsche Postbank AG. Durch Beschluss ihrer Hauptversammlung wurde die Beklagte zum Ende des Jahres 2000 aufgelöst. Seitdem befindet sie sich in der Abwicklung. Im Juli 2003 beschloss die Hauptversammlung der Beklagten die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer Barabfindung. Die Höhe der Barabfindung war zuvor von einer seitens der Beklagten beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermittelt und von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen bestätigt worden. Mit ihrer Anfechtungs-, hilfsweise Nichtigkeitsklage wenden sich die Kläger gegen den Beschluss der Hauptversammlung über ihren Ausschluss als Minderheitsaktionäre.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Das Verfahren wirft eine Reihe von Fragen zum sog. Squeeze-out-Verfahren auf, wie etwa die Frage nach der Zulässigkeit des Verfahrens im Stadium der Liquidation oder der Möglichkeit einer so genannten Parallelprüfung im Rahmen von § 327c Abs. 2 AktG. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision zurückgewiesen und die Verfassungsmäßigkeit des squeeze-out-Verfahrens bestätigt ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2272.html

DAV: Grundrechte in Strafverfahren in Europa - Resolution auf dem Forum des Deutschen Anwaltvereins:
Auf einem Forum des Deutschen Anwaltvereins am 16. September 2006 in Frankfurt/Oder haben die internationalen Teilnehmer einen Katalog von Mindestgarantien in Strafverfahren aufgestellt. Damit fordert die Anwaltschaft die 25 Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu einer „Inventur“ auf, inwieweit die Verfahrensgrundrechte in ihren jeweiligen Ländern nicht nur den Buchstaben nach, sondern in der täglichen Praxis ihrer Strafverfolgungsbehörden und Gerichte garantiert sind und wo Nachholbedarf besteht. Angesichts europaweit durchsetzbarer Zwangsmaßnahmen, wie dem europäischen Haftbefehl, ist gerade die Strafverteidigung in zunehmenden Maße auch auf den Bestand und die Wirksamkeit fundamentaler Verfahrensgarantien angewiesen. Die Europäische Menschenrechtskonvention bietet zur Formulierung solcher Standards eine tragfähige Grundlage. Sie reicht aber nicht aus, um unmittelbar wirksame und durchsetzbare Verfahrensgarantien zu etablieren. In der Resolution werden dem Rat der Europäischen Gemeinschaft Verfahrensgrundrechte und Mindeststandards in Strafverfahren zu den Fragen Unschuldsvermutung, Kompensation, zum Recht auf rechtliches Gehör, Informations- und Äußerungsrechte, zum Verteidigungsrecht, zum Schweigerecht und zur prozessualen Umsetzung verfahrensrechtlicher Mindestgarantien vorgeschlagen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2271.html

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BGH: Neue Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers des Vermieters bei leicht fahrlässiger Verursachung eines Gebäudeschadens durch den Mieter:
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dem Gebäudeversicherungsvertrag ein Regressverzicht des Versicherers für die Fälle zu entnehmen, in denen der Mieter einen Gebäudeschaden leicht fahrlässig herbeigeführt hat. Nunmehr hatte der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in vier Revisionsverfahren erneut über die Frage des Regressverzichts des Versicherers und über weitere damit zusammenhängende und in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der Literatur umstrittene Rechtsfragen zu entscheiden. Im Ergebnis ergibt sich aus den vier Urteilen Folgendes: 1. Der Senat hält daran fest, dass in der Gebäudeversicherung die ergänzende Vertragsauslegung einen Regressverzicht des Versicherers für die Fälle ergibt, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat, und dass dem Versicherer der Regress auch dann verwehrt ist, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt. 2. Ein Regressverzicht des Gebäudeversicherers ist auch bei einem auf Dauer angelegten unentgeltlichen Nutzungsverhältnis anzunehmen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2270.html

BVerfG: Kein Verstoß gegen das Vertrauensschutzprinzip durch erneute Berufung in das Beamtenverhältnis:
Der Beschwerdeführer war als Beamter bei der Deutschen Bundesbahn tätig und wurde mit 38 Jahren wegen psychisch bedingter Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Nachdem bekannt geworden war, dass er nach erfolgreichem Jura-Studium den juristischen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf absolvierte, berief ihn das Bundeseisenbahnvermögen erneut in das Beamtenverhältnis. Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde. Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Satz 4 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 verstoße gegen den beamtenrechtlichen Vertrauensschutz. Denn nach § 45 Abs. 1 BBG in der zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung gültigen Fassung sei eine Reaktivierung ohne Zustimmung nur innerhalb von fünf Jahren seit Eintritt des Ruhestands möglich gewesen. Die nachträgliche Rechtsänderung des Jahres 1997, mit der das zusätzliche Erfordernis der Überschreitung des 55. Lebensjahres eingeführt worden war, könne ihm nicht entgegengehalten werden. Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2259.html

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Strafrecht: Untreue gegenüber dem Vermögen einer juristischen Person trotz Einwilligung der Gesellschafters ...
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Zivilrecht: Anforderungen des Verbots der Diskriminierung wegen Religion und Weltanschauung an das Deutsche Arbeitsrecht ...
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Zivilrecht: Die Tarifbindung von Unternehmen nach Verbandsaustritt und Betriebsübergang in der Rechtsprechung des BAG
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BVerfG: Tage der offenen Tür am 21. und 22. November 2006 - Verhandlung des Ersten Senats in Sachen "Heimlicher Vaterschaftstest":
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am Dienstag, 21. November 2006, 10:00 Uhr, im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe die Verfassungsbeschwerde eines Beschwerdeführers zu der Frage, ob ein heimlich eingeholter DNA-Vaterschaftstest ohne Zustimmung des betroffenen Kindes oder dessen gesetzlichen Vertreters in einem gerichtlichen Vaterschaftsanfechtungsverfahren verwertet werden kann.
Im Fall hatte der mit der Mutter des Kindes nicht verheiratete Beschwerdeführer seine Vaterschaft vor dem Jugendamt anerkannt. Jahre später ließ er ein ausgespucktes Kaugummi, das angeblich von dem Kind stammte, sowie eine eigene Speichelprobe ohne Wissen und Zustimmung des Kindes und der Mutter von einem privaten Labor genetisch analysieren. Die Analyse ergab, dass der Spender der Speichelprobe nicht der biologische Vater des Kindes sein konnte, von dem die Gegenprobe angeblich stammte. Die darauf gestützte Vaterschaftsanfechtungsklage war sowohl vor dem Oberlandesgericht als auch dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2255.html

LBS: Krankheit verschwiegen - Kaufvertrag für Wohnung wurde angefochten:
Wie viele Details über das Objekt muss ein Wohnungsverkäufer seinem Geschäftspartner vor Vertragsabschluss mitteilen? In jedem Fall gehört es dazu, die frühere Belastung mit Krankheitserregern zu erwähnen. Geschieht das nicht, kann der Vertrag nachträglich juristisch angefochten werden. Im Raum München hatte ein Verkäufer „vergessen“, auf die erhöhte Konzentration von Erregern der Legionärskrankheit im Trinkwassersystem zu sprechen zu kommen. Dabei handelt es sich nicht um irgendeine harmlose Angelegenheit, denn diese Krankheit kann sogar zum Tode führen. Die Existenz von Legionellen hätte zwingend erwähnt werden müssen, befand die zuständige Zivilkammer. Für die Frage, ob jemand eine Wohnung erwerben wolle oder nicht, sei das nämlich entscheidend. Schließlich lege man sich in der Regel im Leben nur einmal eine Immobilie zu. Das Geschäft über 220.000 Euro musste rückabgewickelt werden ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2250.html

BVerfG: Fortschreibung des Vollzugsplans unterliegt gerichtlicher Kontrolle:
Der wegen Mordes verurteilte Beschwerdeführer verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt. Der für ihn im Jahr 1999 erstellte Vollzugsplan wurde in den folgenden Jahren fortgeschrieben. Die Vollzugsplanfortschreibung für das Jahr 2002 enthält – wie bereits die vorhergehende Fortschreibung – die Feststellung, dass der Beschwerdeführer für Vollzugslockerungen nicht geeignet sei. Eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr könne nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Den gegen die in der Vollzugsplanfortschreibung getroffene Feststellung, dass er für Vollzugslockerungen nicht geeignet sei, gerichteten Antrag des Beschwerdeführers wies das Landgericht als unzulässig zurück. Es handle sich nicht um eine anfechtbare regelnde Maßnahme im Sinne des § 109 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz, denn der Beschwerdeführer habe im Vorfeld der Vollzugsplankonferenz keine Lockerungen beantragt. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hatte Erfolg ...
Die gesetzliche Regelung für den Rechtsschutz gegen Maßnahmen im Strafvollzug ist im Lichte der Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes auszulegen. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Handeln oder Unterlassen der Justizvollzugsanstalt eine regelnde Maßnahme im Sinne des § 109 StVollzG darstellt, kommt es deshalb darauf an, ob die Möglichkeit besteht, dass dieses Handeln oder Unterlassen Rechte des Gefangenen verletzt ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2247.html

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DAV: EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung grundrechtswidrig:
Nach einem Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages bestehen Bedenken, ob die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten mit dem Europarecht und den dort verankerten Grundrechten vereinbar ist. Die Richtlinie ist bis zum 15. September 2007 in nationales Recht umzusetzen. Ein Gesetzentwurf hierfür liegt noch nicht vor. Neben diesen Bedenken muss nach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins darüber hinaus eine Umsetzung in deutsches Recht die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäbe zum Schutz der Telekommunikationsfreiheit nach Art. 10 GG zwingend berücksichtigen.
„Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner jüngsten Entscheidung zur Rasterfahndung ausdrücklich klargestellt, dass globale und pauschale Überwachungsmaßnahmen sowie Grundrechtseingriffe ins Blaue hinein nicht zulässig sind,“ sagte Rechtsanwalt Hartmut Kilger ...
Die Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsdaten betrifft u. a. die gewählten Rufnummern und beim Handy auch die Standortarten aller Telekommunikationsteilnehmer unabhängig davon, ob die Betroffenen im Einzelfall für eine Gefahr verantwortlich sind oder der Verdacht besteht, dass sie eine Straftat begangen haben könnten ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2245.html

BGH: Nutzungsentschädigung bei Ersatzlieferung?:
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 234 des EG-Vertrages die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Vorschrift des § 439 Abs. 4 BGB, die den Käufer im Falle einer Ersatzlieferung dazu verpflichtet, an den Verkäufer eine Vergütung für die Nutzung der zunächst gelieferten mangelhaften Kaufsache zu zahlen, mit Europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Kundin im Sommer 2002 für ihren privaten Bedarf bei der Beklagten, einem Versandhandelsunternehmen, ein „Herd-Set“ zum Preis von 524,90 Euro bestellt, das im August 2002 geliefert wurde. Im Januar 2004 stellte die Kundin fest, dass sich die Emailleschicht im Backofen abgelöst hatte. Da eine Reparatur des Gerätes nicht möglich war, tauschte die Beklagte den Backofen vereinbarungsgemäß noch im Januar 2004 aus. Für die Nutzung des ursprünglich gelieferten Gerätes verlangte sie von der Käuferin die Zahlung einer Vergütung von zunächst 119,97 Euro, später 69,97 Euro. Die Käuferin zahlte diesen Betrag an die Beklagte. Gestützt auf eine entsprechende Ermächtigung durch die Käuferin fordert der Kläger, ein Verbraucherverband, von der Beklagten Rückzahlung dieses Betrags ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2242.html

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