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BGH: Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig:
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte zwei Angeklagte wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung und den dritten Angeklagten wegen Unterstützung dieser Vereinigung, jeweils begangen in Tateinheit mit versuchtem Betrug, zu Freiheitsstrafen von sieben Jahren, sechs Jahren sowie drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten im Ergebnis weitgehend verworfen.
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts bemühten sich die Angeklagten ab Sommer 2004 um den Abschluss von Lebensversicherungsverträgen, bei denen einer von ihnen die versicherte Person, der andere der Begünstigte sein sollte. Dies geschah in der Absicht, nach kurzer Zeit den Unfalltod des Versicherten in Ägypten vorzutäuschen, sodann durch die anderen Angeklagten die Versicherungssummen geltend zu machen und einen Teil davon dem bewaffneten Kampf der Al Qaida zukommen zu lassen. Entsprechend der Tatplanung kam es in neun Fällen zum Abschluss eines Versicherungsvertrages. In 19 Fällen wurden die Anträge abgelehnt bzw. nach der Festnahme der Angeklagten nicht mehr weiter bearbeitet.
Die Angeklagten haben sich ohne Erfolg gegen die Verwertung der Erkenntnisse aus der Wohnraumüberwachung gewandt, die zur Aufklärung der Taten geführt hatten. Zwar entsprach das Rheinland-Pfälzische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz, auf dessen Grundlage die Überwachung im Sommer 2004 angeordnet worden war, nicht in vollem Umfang den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seiner im März 2004 ergangenen Entscheidung zur Wohnraumüberwachung nach der Strafprozessordnung aufgestellt hatte; es enthielt insbesondere keine Regelung zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Die gewonnenen Erkenntnisse konnten aufgrund einer Gesamtabwägung gleichwohl für das Verfahren verwendet werden ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3606.html
BGH: Verurteilung wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen aufgehoben:
Der Angeklagte hatte am 16. September 2005 100 T-Shirts im Besitz, die zur Weitergabe an verschiedene Personen bestimmt und wie folgt bedruckt waren: Auf der Vorderseite befand sich der Schriftzug "Blood & Honour/C18", ferner die Abbildung einer Hand, die eine Pistole hält, sowie der englischen Satz "support your local section". Auf der Rückseite der T-Shirts stand "Blood & Honour is our voice Combat 18 is our choice". "Blood & Honour" ist eine international aktive, rechtsextremistische Vereinigung, deren deutsche Unterorganisation bestandskräftig verboten ist. Dies war dem Angeklagten bekannt. Er wusste auch, dass "Blood & Honour" die wörtliche Übersetzung des Leitspruchs " Blut und Ehre " der Hitlerjugend ist.
Aufgrund dieses Sachverhalts verurteilte das Landgericht Gera den Angeklagten wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen iSd. § 86 a StGB zu einer Geldstrafe von 4.200,- Euro. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Senat hat - anders als das Landgericht - entschieden, dass der fremdsprachige Gebrauch einer NS-Parole nicht dem Straftatbestand des § 86 a StGB unterfällt. Diese Vorschrift stellt nicht jedes Bekenntnis zu einer NS-Organisation - was hier fraglos vorliegt - unter Strafe, sondern nur die Verwendung von Kennzeichen dieser Organisationen, etwa ihrer Parolen, Abzeichen, Fahnen etc. ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3604.html
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BVerfG: Antrag auf Zulassung zur Teilnahme an der Bundestagswahl nicht erfolgreich:
Die Antragstellerin "Die Partei Die Grauen - Generationspartei" wurde mit Beschluss des Bundeswahlausschusses vom 17. Juli 2009 nicht als Partei für die Wahl zum 17. Deutschen Bundestag anerkannt. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrte sie die Zulassung zur Teilnahme an der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat den Antrag wegen Unzulässigkeit abgelehnt.
Eine einstweilige Anordnung kann nicht ergehen, wenn das in der Hauptsache verfolgte Begehren von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Eine Verfassungsbeschwerde wäre hier von vornherein unzulässig, weil Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können. Zu diesen Entscheidungen gehört auch die Anerkennung als Partei, weil damit - für die anderen Wahlorgane bindend - über das Recht der betreffenden Vereinigung zur Einreichung von Landeslisten entschieden wird.
Auch ein Antrag im Organstreitverfahren wäre von vornherein unzulässig, weil der Bundeswahlleiter und der von ihm berufene Bundeswahlausschuss keine möglichen Antragsgegner in diesem Verfahren sein können. Denn sie sind nach §§ 8 ff. BWahlG und nach der Bundeswahlordnung als unabhängige Organe gebildet und damit weder Teile eines obersten Bundesorgans noch andere Beteiligte im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3599.html
DAV: Unfallopfer verzichten oft unwissentlich auf zahlreiche Ansprüche - schadenfix.de - die neue Internetplattform für Unfallgeschädigte:
Durch Verkehrsunfälle gibt es jährlich rund 3,5 Millionen Haftungsfälle. Davon werden ca. 90 % in dem direkten Kontakt zwischen dem Versicherer des Schädigers, also dem Gegner, und dem Unfallopfer reguliert. Durch die Nicht-Einschaltung eines Verkehrsrechtsanwalts verzichten zahlreiche Geschädigte unwissentlich auf weiter gehende Forderungen, auf die sie einen Anspruch haben. Geradezu regelmäßig werden von den Versicherungen unberechtigt Stundenverrechnungssätze für die Reparaturkosten gekürzt auf die Tarife von nicht typengebundenen Werkstätten. Bei älteren Fahrzeugen wird häufig die Mehrwertsteuer unberechtigt abgezogen, Restwertangebote werden trotz Weiternutzung zu Lasten des Geschädigten berücksichtigt. Viele Geschädigte kennen ihre Ansprüche gar nicht, so z. B. den auf Haushaltsführungsschaden, Ersatz von Schutzkleidung etc. Da die Höhe des Schadens nicht eindeutig feststeht, ist es nur die „zweitbeste Idee“, denjenigen nach der Höhe des Schadens zu fragen, der für die Kosten aufkommen muss, also den gegnerischen Versicherer.
Um Unfallopfern schnell und unkompliziert Hilfe anzubieten gibt es jetzt neu „schadenfix.de“, den neuen Unfallservice der Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins. Diese nutzerfreundliche Internetplattform ermöglicht unfallgeschädigten Autofahrern die Schadensmeldung per Internet. Der Geschädigte profitiert dafür von einer raschen, einfachen und kompetenten Schadensabwicklung. Vor allem werden sämtliche, ihnen zustehende Schadensersatzansprüche mit Erfolg geltend gemacht ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3596.html
BVerfG: Beweismittel können auch nach rechtswidriger Wohnungsdurchsuchung verwertet werden:
Das Amtsgericht München ordnete die Durchsuchung der Wohnungen des Beschwerdeführers im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen eines Verstoßes gegen das Markenrecht zum Zwecke der Beschlagnahme von Rechneranlagen sowie von weiteren Unterlagen an. Bei den Durchsuchungen fand die Polizei keine Beweismittel, die im Zusammenhang mit diesem Tatvorwurf standen. Das Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes gegen das Markenrecht wurde daher eingestellt. Der zugrundeliegende Durchsuchungsbeschluss wurde durch die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 13. November 2005 - 2 BvR 728/05 u.a. - deswegen aufgehoben, weil der mit der Durchsuchung verbundene Grundrechtseingriff außer Verhältnis zu dem allenfalls geringen Tatverdacht gestanden habe.
Bei der Durchsuchung einer der Wohnungen des Beschwerdeführers, die dieser gemeinsam mit anderen Personen bewohnte, fanden die Ermittlungspersonen in einem dem Beschwerdeführer zugeordneten Zimmer Haschisch in nicht geringer Menge sowie zwei Feinwaagen. Der Beschwerdeführer wurde deswegen vom Amtsgericht wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Dieses Urteil wurde auf die Revision des Beschwerdeführers hin vom Oberlandesgericht wegen lückenhafter Beweiswürdigung insoweit aufgehoben, als es um die Zuordnung des Haschischs zum Besitz des Beschwerdeführers ging. Die bei der Durchsuchung gewonnenen Beweismittel sah das Gericht aber als verwertbar an. Der Beschwerdeführer legte gegen diesen Beschluss Verfassungsbeschwerde ein, die nicht zur Entscheidung angenommen wurde.
Nach Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht sprach dieses den Beschwerdeführer vom Tatvorwurf des § 29a BtMG frei. Es bejahte ein Verwertungsverbot bzgl. der gewonnenen Beweismittel im Hinblick auf den mit der Wohnungsdurchsuchung verbundenen schwerwiegenden Grundrechtsverstoß ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3594.html
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BGH: Verurteilung eines Betreuungsrichters wegen Rechtsbeugung rechtskräftig:
Das Landgericht Stuttgart hat den Angeklagten, einen Richter am Amtsgericht Nürtingen, am 14. November 2008 wegen Rechtsbeugung in 47 Fällen und versuchter Rechtsbeugung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Nach den Urteilsfeststellungen des Landgerichts genehmigte der Angeklagte freiheitsentziehende Unterbringungsmaßnahmen nach § 1906 Abs. 1 und Abs. 4 BGB, ohne die Betroffenen zuvor persönlich angehört oder sich von diesen einen unmittelbaren Eindruck verschafft zu haben. Obwohl er wusste, dass dies zur Ermittlung einer vollständigen Entscheidungsgrundlage und wegen der Kontrollfunktion des Gerichts in Betreuungssachen gemäß § 70c FGG zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist, sah er bewusst hiervon ab, um sich Arbeit zu ersparen, weil er mehr Zeit für seine Familie und seine Lehraufträge an zwei Fachhochschulen haben wollte. Um seine gesetzeswidrige Arbeitsweise zu vertuschen, fertigte der Angeklagte inhaltlich falsche Anhörungsprotokolle an, um damit den Anschein zu erwecken, dass er sich vor Genehmigung der Maßnahme einen unmittelbaren Eindruck von den Betroffenen verschafft habe. Diese Vorgehensweise des Angeklagten fiel einer Mitarbeiterin seiner Geschäftsstelle auf, die zufällig bemerkte, dass der Angeklagte die Anhörung eines Betroffenen protokolliert hatte, obwohl dieser schon längst verstorben war.
Der 1. Strafsenat hat mit Beschluss vom 24. Juni 2009 die auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. Maßgeblich war hierfür insbesondere, dass der Angeklagte seine richterliche Pflicht zur Anhörung der Betroffenen nicht nur im Einzelfall, etwa aus beruflicher Überlastung, vernachlässigte, sondern systematisch auf Anhörungen verzichtete ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3591.html
BVerfG: Missbrauchsgebühr bei wahrheitswidrigem Vortrag im asylrechtlichen Verfassungsbeschwerdeverfahren:
Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat drei Beschwerdeführern eine Missbrauchsgebühr in Höhe von je 500,- Euro auferlegt, deren Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Diese verfolgten nicht die Sicherung ihrer verfassungsmäßigen Rechte, sondern die Durchsetzung ihrer Interessen am Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland unabhängig von der tatsächlichen Sach- und Rechtslage. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch für Jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird, über grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann.
Die Beschwerdeführer, ein russisches Ehepaar und deren Tochter, hatten Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ihren Antrag auf Zulassung der Berufung in einem Verfahren über die Anerkennung ihres Asylrechts eingelegt. Sowohl im fachgerichtlichen als auch im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht hatten sie wahrheitswidrig behauptet, aserbaidschanische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit zu sein; im Mai 2009 legten sie dann abgelaufene russische Reisepässe vor, die auf andere als die bisher angegebenen Personalien lauteten, und erklärten gleichzeitig ihre Rückkehrbereitschaft in ihr Heimatland ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3589.html
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BGH: Verurteilung wegen Serie von Morden an Anhalterinnen bestätigt:
Das Landgericht Aachen hat den Angeklagten wegen Mordes in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung, zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hegte der heute 53 Jahre alte Angeklagte eine Neigung zu sadomasochistischen Sexualpraktiken, die er in seiner damaligen Ehe nicht ausleben konnte. In den Jahren 1983 bis 1990 nahm er deshalb in fünf Fällen in den Kreisen Aachen und Heinsberg junge Frauen als Anhalterinnen in seinem Wagen mit, um sie zu fesseln und zu vergewaltigen, was ihm zum Teil auch gelang. In allen Fällen tötete er seine zwischen 15 und 30 Jahre alten Opfer, um zu verhindern, dass sie ihn anzeigten.
Die polizeilichen Ermittlungen blieben zunächst ergebnislos. In Folge des Fortschritts der DNA-Analyse konnte aber im Jahr 2002 aus asserviertem Spurenmaterial ein vollständiges DNA-Profil des Täters ermittelt werden. Bei einer molekulargenetischen Untersuchung des Angeklagten nach einem Diebstahlsversuch wurde dieses Profil im März 2007 ihm zugeordnet. Im Zuge seiner polizeilichen Vernehmungen gestand der Angeklagte die fünf Taten und dirigierte die ermittelnden Beamten im August 2007 zu den Tatorten und den Fundorten einiger der Leichen. Sein Geständnis widerrief er jedoch im Januar 2008 ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3586.html
BVerfG: Individualisierende Medienberichterstattung auch bei Sexualstraftaten verfassungsgemäß:
Der Beschwerdeführer ist ein ehemaliger Profi-Fußballspieler. Er wurde im Jahr 2008 wegen schwerer Vergewaltigung in einem minder schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig. Über dieses Strafverfahren und die zu Grunde liegende Tat berichtete eine Telemediendiensteanbieterin anlässlich des Geständnisses des Beschwerdeführers auf ihrem Internetportal. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin beim Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, der Telemediendiensteanbieterin einstweilen zu untersagen, über das Strafverfahren und über dessen Abschluss in individualisierender und bebildeter Weise unter Mitteilung verschiedener persönlicher Details aus dem Sexualleben des Beschwerdeführers zu berichten. Das Landgericht erließ die beantragte Verfügung und untersagte der Telemediendiensteanbieterin außerdem, über die Höhe der Freiheitsstrafe ohne Hinweis auf die insoweit fehlende Rechtskraft zu berichten. Auf die Berufung der Telemediendiensteanbieterin hob das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise auf, soweit die individualisierende Wortberichterstattung über die Tat und das Strafverfahren sowie die Berichterstattung über das Sexualleben untersagt worden waren und wies im übrigen die Berufung zurück. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts in den unantastbaren innersten Kern der Menschenwürde eingreife, indem sie eine Berichterstattung gestatte, mit der die Veröffentlichung intimer Umstände einhergehe.
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde, mit der der Beschwerdeführer die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Berichterstattung gerügt hat, nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet. Zwar greift die Berichterstattung über eine Straftat und deren Umstände zwangsläufig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des ein. Die Freiheit, die eigenen Ausdrucksformen der Sexualität für sich zu behalten und sie in einem dem staatlichen Zugriff entzogenen Freiraum zu erleben, gehört sogar zum absolut geschützten Kernbereich des Grundrechts ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3585.html
Weiterhin viel Spaß und Erfolg mit juraplus wünscht Dir,
das juraplus-Team
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