BGH: Keine Erzwingungshaft gegen ehemalige RAF-Mitglieder:
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat den Beschwerden der ehemaligen RAF-Mitglieder Christian Klar, Brigitte Mohnhaupt und Knut Folkerts stattgegeben, mit denen sie sich gegen Erzwingungshaftanordnungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs wenden.
Dem Verfahren liegt folgendes zugrunde:
Die Bundesanwaltschaft leitete im April 2007 Ermittlungsverfahren gegen das ehemalige RAF-Mitglied Stefan Wisniewski wegen Verdachts des Mordes und des versuchten Mordes ein. Gegenstand dieser Verfahren sind der Anschlag auf Generalbundesanwalt Buback und seine beiden Begleiter vom 7. April 1977 und der versuchte Granatwerferanschlag auf die Bundesanwaltschaft vom 25. August 1977. Im Rahmen dieser Ermittlungsverfahren vernahm die Bundesanwaltschaft im Juli/August 2007 die Beschwerdeführer sowie das ehemalige RAF-Mitglied Günter Sonnenberg als Zeugen. Die Beantwortung der an sie gerichteten Fragen, u. a. zur Planung, Vorbereitung und Durchführung der beiden Anschläge, lehnten die Zeugen jedoch unter Berufung darauf ab, dass ihnen ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zustehe. Daraufhin setzte der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs auf Antrag der Bundesanwaltschaft mit Beschlüssen vom 28. Dezember 2007 gegen die Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld in Höhe von 100 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von fünf Tagen fest und ordnete Erzwingungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten an, während er entsprechende Anordnungen gegen Günter Sonnenberg ablehnte ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3160.html
BGH: Bundesgerichtshof bestätigt Urteil wegen des Parkplatz-Mordes an der B 29:
Das Landgericht Stuttgart hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord und gefährlicher Körperverletzung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Nach den Urteilsfeststellungen tötete der aus Sizilien stammende Angeklagte am 21. März 2007 auf einem Parkplatz an der B 29 einen 21-jährigen Pkw-Fahrer mit mehreren Schüssen aus einer Pump-Gun. Der Beifahrer erlitt Schussverletzungen.
Bei den beiden Opfern handelte es sich um Spieler der Fußballmannschaft der SG Schorndorf. In der Vergangenheit hatten die beiden dem Bruder des Angeklagten, der die Vereinsgaststätte betrieben hatte, wiederholt aus nichtigem Anlass etwa die Fassade der Gaststätte und des Wohnhauses verschmutzt oder ihm telefonisch mit dem Anzünden des Lokals gedroht. Dafür wollte sie der Angeklagte bestrafen. Er verfolgte die beiden deshalb nach dem Fußballtraining mit seinem Pkw. Auf der B 29 brachte er ein Blaulicht an seinem Autodach an, lotste das Fahrzeug, in dem sich die beiden Opfer befanden, auf einen Parkplatz und schoss mit einer Pump-Gun mehrfach auf sie. Während der Fahrer des Fahrzeugs an inneren Blutungen verstarb, konnte der Beifahrer mit Schussverletzungen flüchten.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts beanstandet hatte, durch Beschluss als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3145.html
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BGH: Freispruch einer Mutter vom Vorwurf der Tötung ihrer Kinder aufgehoben:
Das Landgericht Koblenz hat die Angeklagte vom Vorwurf des Mordes aus niedrigen Beweggründen in 2 Fällen und der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen.
Die Staatsanwaltschaft hatte der heute 31-jährigen Angeklagten vorgeworfen, in den Jahren 1993 und 1996 zwei ihrer insgesamt 6 Kinder, nämlich den zur Tatzeit 14 Monate alten Alexander und den seinerzeit 8 Monate alten Leon, getötet zu haben. Alexander habe sie mit einem Kissen erstickt, da sie ihn als Belastung und Einschränkung in ihrer Lebensführung empfunden habe. Aus dem gleichen Grund habe sie 3 Jahre später ihrem Sohn Leon einen Finger so tief in den Rachenraum eingeführt, dass bei diesem die Sauerstoffzufuhr unterbrochen worden sei, er erbrochen und Erbrochenes eingeatmet habe. Hieran verstarb das Kind. Im Jahr 1999 habe die Angeklagte in der gleichen Weise einen Finger in den Rachenraum ihres damals knapp 2 Monate alten Sohns Justin eingeführt, wodurch es zu einer Unterbrechung der Sauerstoffversorgung und heftigem Erbrechen des Säuglings gekommen sei. Sie habe dann jedoch von ihrem Vorhaben abgelassen und einen Notarzt verständigt, wodurch das Kind gerettet werden konnte.
Das Landgericht hat die Angeklagte von diesen Vorwürfen freigesprochen, da es eine sichere Überzeugung vom Hergang der Taten und einer etwaigen Täterschaft der Angeklagten nicht zu gewinnen vermochte ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3137.html
BGH: Sammelaktion für Schoko-Riegel:
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte gestern über die Zulässigkeit einer Sammelaktion zu entscheiden, die sich auch an Kinder und Jugendliche richtete.
Die Nestlé AG hatte für ihre Schoko-Riegel eine Sammelaktion durchgeführt, bei der auf der Verpackung jeweils ein Sammelpunkt aufgedruckt war. 25 Sammelpunkte konnten gegen einen Gutschein im Wert von 5 Euro für einen Einkauf bei dem Internet-Versandhändler amazon.de eingelöst werden. Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen, hatte Nestlé auf Unterlassung in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, die Aktion sei wettbewerbswidrig, weil sie die Sammelbegeisterung von Kindern und Jugendlichen ausnutze und so eine rationale Kaufentscheidung bei ihnen verdrängen könne.
Während das Landgericht der Klage stattgegeben hatte, hatte das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung bestätigt ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3133.html
BVerfG: Bundesgerichtshof entscheidet erneut über die Veröffentlichung eines Bildes von Caroline Prinzessin von Hannover:
Die Klägerin, Caroline Prinzessin von Hannover, hat sich gegen die Veröffentlichung eines Fotos in der von dem Beklagten verlegten Zeitschrift gewandt. Diese hatte einen Artikel über die Vermietung einer Ferienvilla des Ehemannes der Klägerin auf einer Insel vor Kenia veröffentlicht, der u. a. mit einer Aufnahme dieser beiden Personen bebildert war. Die Fotografie ist während eines Urlaubsaufenthalts der Abgebildeten entstanden und zeigt die Personen auf belebter Straße. Die Klägerin begehrt Unterlassung der erneuten Veröffentlichung der beanstandeten Aufnahme.
Das Landgericht hat der Klage im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004 stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Schutz der Privatsphäre der Abgebildeten hinter das mit der Pressefreiheit verwirklichte Informationsinteresse der Allgemeinheit zurücktrete, wenn die veröffentlichte Aufnahme die abgebildete Person in der Öffentlichkeit zeige. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Klägerin mit Urteil vom 6. März 2007 das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Es hat eine nähere Würdigung des Berichts, dem die Aufnahme beigefügt war, im Hinblick auf dessen Informationsgehalt vermisst. Der Bericht über die Vermietung der Villa an Dritte sei mit wertenden Anmerkungen versehen, die Anlass für sozialkritische Überlegungen der Leser sein könnten. Das könne Anlass für eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte. geben und es grundsätzlich rechtfertigen, die Vermieter des in dem Beitrag behandelten Anwesens im Bild darzustellen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3104.html
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BVerfG: Verhängung einer Missbrauchsgebühr gegen einen Rechtsanwalt:
Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Gegen ihn war ein Bußgeldbescheid ergangen, weil er den im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung erforderlichen Entgeltnachweis für das Jahr 2005 nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht habe. Auf seinen Einspruch hin bestimmte das Amtsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung. Dieser Termin wurde auf Antrag des Beschwerdeführers mehrfach verlegt. Als sich die Amtsrichterin, nachdem sie mit dem Beschwerdeführer persönlich einen Termin vereinbart hatte, weigerte, den vereinbarten Termin erneut zu verlegen, lehnte der Beschwerdeführer sie wegen Befangenheit ab. Sein Ablehnungsgesuch hatte keinen Erfolg. Da der Beschwerdeführer zu dem festgelegten Verhandlungstermin nicht erschien, verwarf das Amtsgericht seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid.
Die 2. Kammer des Zweiten Senats hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Zugleich hat sie dem Beschwerdeführer eine Missbrauchsgebühr von 500 Euro auferlegt, weil die von ihm vorgebrachten Rügen ohne jede verfassungsrechtliche Substanz sind und die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts deshalb für den Beschwerdeführer erkennbar offensichtlich aussichtslos war ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3127.html
BGH: Keine Gerätevergütung für Kopierstationen:
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass für Kopierstationen keine urheberrechtliche Gerätevergütung zu zahlen ist. Der Urheber eines Werkes hat nach der bis Ende 2007 geltenden und in dem zu entscheidenden Fall noch zugrunde zu legenden Rechtslage einen Vergütungsanspruch gegen den Hersteller, den Importeur und den Händler von Geräten, wenn diese Geräte dazu bestimmt sind, ein derartiges Werk "durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" zu vervielfältigen Dieser Vergütungsanspruch soll dem Urheber einen Ausgleich dafür verschaffen, dass unter bestimmten Voraussetzungen Vervielfältigungen seines Werkes zum eigenen Gebrauch - ohne seine Zustimmung und ohne eine Vergütung - zulässig sind.
Die Klägerin ist die Verwertungsgesellschaft Wort. Sie nimmt die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Sprachwerken wahr. Zahlreiche Sprachwerke - darunter Zeitschriften - werden auf CD, CD-ROM oder DVD übertragen und in dieser Form vervielfältigt. Die Beklagte vertreibt als Kopierstationen bezeichnete Geräte, mit denen ohne Verwendung eines PC Daten von CDs, CD-ROMs oder DVDs kopiert werden können. Diese Geräte haben ein Laufwerk zur Aufnahme der Kopiervorlage und bis zu vierzehn Brennlaufwerke zur Aufnahme der Rohlinge und Herstellung der Kopien ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3125.html
BGH: Grenzen gewerblicher Nachfrage per Telefax und E-Mail:
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Fällen darüber zu entscheiden, inwieweit es Unternehmen verboten ist, Waren oder Dienstleistungen mittels Telefaxschreiben oder E-Mail nachzufragen.
In dem ersten Fall hatte ein Fahrzeughändler per Telefax bei einer Toyota-Vertretung sein Interesse zum sofortigen Ankauf von drei bestimmten Toyota-Modellen - neu oder gebraucht - bekundet. Im zweiten Fall hatte der Anbieter eines Online-Fußballspiels per E-Mail bei einem kleineren Fußballverein angefragt, ob er auf der Website des Vereins ein Werbebanner für sein Produkt gegen Umsatzprovision platzieren dürfe.
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eine Werbung unter Verwendung von Faxgeräten oder E-Mail als unzumutbare Belästigung verboten, wenn keine Einwilligung des Adressaten vorliegt. Das Gesetz unterscheidet dabei nicht zwischen privaten und gewerblichen Adressaten. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass auch gewerbliche Anfragen nach Waren oder Dienstleistungen "Werbung" im Sinne dieser Vorschrift sind ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3124.html
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BGH: Bundesgerichtshof zur Bemessung der Minderung des Reisepreises bei Beinahe-Absturz auf dem Rückflug von einer ansonsten mangelfrei durchgeführten Reise:
Der Kläger hat von dem beklagten Reiseveranstalter u. a. die Rückzahlung des Reisepreises für eine Flugreise in die Türkei verlangt. Während er für die Reise im Übrigen keine Mängel behauptet hat, hat er vorgetragen, dass es auf dem Rückflug von Antalya nach Köln/Bonn zu einem Beinahe-Absturz gekommen sei, bei dem er und seine Ehefrau Todesangst ausgestanden hätten. Die Reise sei deshalb ohne Erholungswert gewesen. Er hat deshalb u. a. die Rückzahlung des gesamten Reisepreises verlangt. In den Vorinstanzen hatte die Klage nur insoweit Erfolg, als das Reiseunternehmen einen Betrag von 280 EUR anerkannt hat. Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben, soweit die Klage wegen der Minderung des restlichen Reisepreises abgewiesen worden ist, und insoweit den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat dazu ausgeführt, dass bei besonderer Schwere ein Ereignis, das zu einem Mangel führt, eine Minderung rechtfertigen kann, die nicht auf den anteiligen Reisepreis für die Dauer des Ereignisses beschränkt ist. Ob dies der Fall ist, muss auf Grund einer wertenden Betrachtung im Einzelfall entschieden werden. Diese wird das Berufungsgericht nunmehr nachzuholen haben ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3123.html
BGH: Zum Anspruch des Käufers mangelhafter Parkettstäbe auf Ersatz der Kosten für die Neuverlegung mangelfreier Parkettstäbe:
Der Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zu einem Kaufvertrag über Parkettstäbe, die sich nach ihrer Verlegung als mangelhaft erwiesen, entschieden, dass der Verkäufer im Zuge der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung nur die Lieferung anderer, mangelfreier Parkettstäbe schuldet. Deren Verlegung wird vom Nacherfüllungsanspruch bei einem Kaufvertrag nicht umfasst; dies gilt auch dann, wenn der Käufer die mangelhaften Parkettstäbe bereits hatte verlegen lassen. Ein Schadensersatzanspruch des Käufers auf Ersatz der erneut entstehenden Kosten für die Verlegung mangelfreier Parkettstäbe kann bestehen, setzt aber voraus, dass der Verkäufer den Mangel der ursprünglich gelieferten Parkettstäbe zu vertreten.
Dem heute verkündeten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger erwarb von der Beklagten, einer Holzhändlerin, Parkettstäbe, die er durch einen von ihm beauftragten Parkettleger verlegen ließ. Später lösten sich große Teile der Parkettlamellen ab. Dies ist auf einen Produktionsfehler die nicht ausreichende Verklebung der Parkettstäbe im Werk des Herstellers zurückzuführen. Der Kläger forderte die Beklagte vergeblich auf, "den Parkettboden auszutauschen". Die Beklagte erstattete dem Kläger lediglich die Kosten des Ausbaus der mangelhaften, vom Kläger nicht bezahlten Parkettstäbe. Mit seiner Klage macht der Kläger die Kosten für die Verlegung neuer Parkettstäbe geltend ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3122.html
Weiterhin viel Spaß und Erfolg mit juraplus wünscht Dir,
das juraplus-Team