LBS: Rechtliche Probleme im Zusammenhang mit dem Umzug:
Kartons und Kisten packen, den Hausrat ins Auto verladen, das Ganze an einem anderen Ort wieder einräumen, Abschiedsschmerz, Begrüßungsfreude. Es dürfte wohl kaum jemanden geben, der so etwas nicht mindestens zwei, drei oder vier Mal in seinem Leben mitmachen muss. Umzüge gehören in einer modernen, mobilen Gesellschaft einfach dazu. Doch leider geht es dabei nicht immer ohne Pannen ab: Mal arbeitet die beauftragte Spedition schlampig, mal versagen die freiwilligen Helfer aus dem Freundeskreis ...
Wer nicht viel Geld hat oder aus anderen Gründen gerne sparen möchte, der bittet beim Umzug seine Bekannten um Unterstützung. Doch was geschieht eigentlich, wenn diese ungelernten Kräfte etwas kaputt machen?
Das Amtsgericht Plettenberg entschied, dass man bei solchen Gefälligkeitsdiensten nicht haftet, wenn man fahrlässig Schaden angerichtet hat. Im konkreten Fall hatten die Helfer Schrankbretter so ungeschickt an den Möbelwagen gelehnt, dass diese umkippten und auf ein vorbeifahrendes, fremdes Auto fielen. Den Schaden in Höhe von 3.200 Euro beglich zunächst die Versicherung der Umziehenden, doch sie forderte später die Hälfte des Betrages vom Verursacher. Das Gericht hielt das für unangemessen, denn der habe ja außer Brötchen und Getränken keine Entlohnung erhalten ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2643.html
DAV: Verspätet am Arbeitsplatz durch Bahnstreik: Was nun?
Die Bahn streikt und Tausende kommen zu spät oder gar nicht zur Arbeit, da vor allem auch in den Großstädten auch alle Straßen hoffnungslos überfüllt sind. Was bedeutet das für Arbeitnehmer ? Es sind drei wichtige Punkte zu beachten:
Arbeitnehmer sind verpflichtet, rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen. Werden Streiks, wie aktuell, in den Medien angekündigt, muss man zumutbare Vorkehrungen treffen, um trotzdem nicht zu spät zur Arbeit zu kommen, z.B. mit dem Pkw fahren ? ggf. mit Kollegen in Fahrgemeinschaft ? , früher losfahren etc.
Besonders wichtig ist aber, den Arbeitgeber schnellstmöglich, z.B. über Handy, über eine mögliche Verspätung zu informieren rät Michael Eckert, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Heidelberg und Vorstandsmitglied des Deutschen Anwaltverein. Andernfalls droht eine Abmahnung. Das gleiche gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer zu spät kommt, obgleich er bei rechtzeitiger Vorsorge pünktlich hätte kommen können.
Kann ein Arbeitnehmer die Arbeit wegen des Bahnstreiks erst verspätet antreten, erhält er für die ausgefallene Zeit keinen Lohn. Hier gilt der Grundsatz: ?Ohne Arbeit kein Geld?. Die vom Gesetzgeber zugunsten von Arbeitnehmern geregelten Ausnahmen, z.B. bei Krankheit, Urlaub oder einer kurzfristigen unverschuldeten persönlichen Hinderung greifen hier nicht ein ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2642.html
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BVerfG: Besteuerung von Biokraftstoffen verfassungsgemäß :
Seit 1. Januar 2004 waren Biokraftstoffe, befristet bis 31. Dezember 2009, von der Mineralölsteuer und sodann von der sie ablösenden Energiesteuer befreit. Mit Wirkung vom 1. August 2006 gewährte der Gesetzgeber für Biodiesel und Pflanzenöl nur noch eine teilweise Steuerentlastung, die bis zum Jahr 2012 stufenweise abgeschmolzen wird. Zum 1. Januar 2007 wurde für Otto- und Dieselkraftstoffe außerdem die Pflicht zur Beimischung eines Mindestanteils an Biokraftstoff eingeführt, für den keine Steuerentlastung gewährt wird. Biokraftstoff wird zudem in Höhe der Beimischungsquote auch dann besteuert, wenn er als reiner Biokraftstoff abgegeben wird.
Die insgesamt 29 Beschwerdeführer, die Biokraftstoffe und Umrüstsysteme für den Betrieb von Dieselmotoren mit Biokraftstoffen produzieren oder vertreiben, sehen sich durch die angegriffenen Bestimmungen des Energiesteuergesetzes unter anderem in ihrem Eigentumsgrundrecht und ihrer Berufsfreiheit verletzt. In den vergangenen Jahren seien im Vertrauen auf die Fortdauer der Steuerentlastung zugunsten des Verbrauchs von Biokraftstoff umfangreiche Investitionen getätigt worden. Die Besteuerung der Biokraftstoffe verstoße daher auch gegen das Gebot des Vertrauensschutzes ...
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen ...
Auf der Grundlage des Vorbringens der Beschwerdeführer kann nicht festgestellt werden, dass die angegriffenen Bestimmungen gegen die als verletzt gerügten Grundrechte verstoßen; insbesondere ist nicht erkennbar, dass ein geschütztes Vertrauen der Beschwerdeführer in den Fortbestand der Steuerbefreiung von Biokraftstoffen in rechtsstaatlich nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt worden wäre ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2639.html
BGH: Urteil zu Düsseldorfer Gasexplosion erneut aufgehoben:
Das Landgericht Düsseldorf hatte den Angeklagten in einer ersten Hauptverhandlung wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge in Tateinheit mit sechsfachem Mord und zweifachem Mordversuch zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Dem lag die Feststellung zu Grunde, dass der Angeklagte - zusammen mit einem rechtskräftig abgeurteilten Mittäter - in einem ihm gehörenden Mietshaus eine Gasexplosion verursacht hatte. Hierdurch wollte er die Mieter zum Auszug zwingen, da diese sich seinen Sanierungsplänen widersetzten. Durch die Explosion wurden sechs der Mieter getötet, zwei weitere schwer verletzt. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.
Dieses hat den Angeklagten nunmehr wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten hat es nicht mehr festzustellen vermocht. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und einiger der Nebenkläger hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auch dieses Urteil aufgehoben, weil das Landgericht einen Tötungsvorsatz des Angeklagten rechtsfehlerhaft verneint hat ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2638.html
BGH: Bundesgerichtshof präzisiert Befugnisse von Verdeckten Ermittlern:
Das Landgericht Wuppertal hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen betäubte er in seiner Wohnung auf Mallorca ein 15 Jahre altes Mädchen mit Chloroform, das danach verstarb. Auf die Revision des Angeklagten hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Verurteilung aufgehoben ...
Der Angeklagte hatte gegenüber der Polizei zunächst den gegen ihn erhobenen Mordvorwurf bestritten und sich auf sein Schweigerecht berufen. Nachdem sich der Tatverdacht nicht hatte erhärten lassen, wurde gegen ihn ein Verdeckter Ermittler eingesetzt. Dieser gewann im Laufe eines Jahres das Vertrauen des Angeklagten, der sich zu dieser Zeit in anderer Sache in Strafhaft befand. Während eines Hafturlaubs sprach ihn der Verdeckte Ermittler gezielt auf den Tatvorwurf an und drängte ihn zu Angaben. Der Angeklagte räumte - teilweise beschönigend - seine Täterschaft ein und schilderte auf zahlreiche Nachfragen Einzelheiten der Tat.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat ausgeführt, dass der Einsatz des Verdeckten Ermittlers zwar im Grundsatz nicht zu beanstanden sei. Dieser hätte jedoch den Angeklagten, der sich auf sein Schweigerecht berufen hatte, nicht unter Ausnutzung des geschaffenen Vertrauensverhältnisses zur Aussage drängen und in einer vernehmungsähnlichen Befragung zu Angaben veranlassen dürfen, die ohne die Täuschung - bei einer förmlichen Vernehmung - nicht zu gewinnen gewesen wären. Dieses Vorgehen verstoße gegen den Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist, zu seiner eigenen Überführung beizutragen und sich selbst zu belasten ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2637.html
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BVerfG: Zuständigkeitsregelung und Beitragsvorschriften für Leiharbeitsfirmen in der gesetzlichen Unfallversicherung verfassungsgemäß:
In der gesetzlichen Unfallversicherung sind hauptsächlich abhängig beschäftigte Arbeitnehmer gegen die Risiken eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls und einer Berufskrankheit versichert. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden von den Arbeitgebern getragen. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, denen der Gesetzgeber Autonomie eingeräumt hat. Für Unternehmen sind grundsätzlich die gewerblichen Berufsgenossenschaften zuständig. Die konkrete Zuordnung eines Unternehmens zu einer von derzeit 35 gewerblichen Berufsgenossenschaften erfolgt in erster Linie aufgrund des autonomen Satzungsrechts einer Berufsgenossenschaft. Herangezogen werden insoweit Bundesratsbeschlüsse und Gewerbe-Verzeichnisse aus den Anfängen der Sozialversicherung in Deutschland im 19. Jahrhundert. Von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit, die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaften durch Rechtsverordnung festzusetzen, hat das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung bislang keinen Gebrauch gemacht. Die Berufsgenossenschaften bilden zur Erfassung der versicherten Risiken Gefahrtarife, die in Gefahrklassen unterteilt sind. Die Beitragsfestsetzung erfolgt aufgrund der Zuordnung der Beschäftigten der versicherten Unternehmen in Gefahrtarife und Gefahrklassen.
Die Beschwerdeführerin ist ein mittelständisches Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Sie wandte sich im fachgerichtlichen Rechtsweg erfolglos gegen die Zuständigkeit der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft sowie gegen die Beitragsfestsetzung, die aufgrund eines speziell für Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung gebildeten Gefahrtarifs mit zwei Gefahrklassen erfolgte ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2635.html
Weiterhin viel Spaß und Erfolg mit juraplus wünscht Dir,
das juraplus-Team