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BGH: Preisanpassungsklausel in Gasversorgungssondervertrag eines kommunalen Versorgungsunternehmens unwirksam:
Der Bundesgerichtshof hatte heute darüber zu entscheiden, ob ein Gasversorgungsunternehmen die folgende Klausel in einem Sonderkundenvertrag verwenden darf:
"k. , also die Beklagte, darf den Festpreis und den Verbrauchspreis entsprechend § 5 Abs. 2 GasGVV anpassen. Es handelt sich um eine einseitige Leistungsbestimmung, die wir nach billigem Ermessen ausüben werden. Soweit sich der Festpreis oder der Verbrauchspreis ändert, können Sie den Vertrag entsprechend § 20 GasGVV kündigen."
Der klagende Verbraucherschutzverband hat von der Beklagten mit der Begründung, die Klausel benachteilige die Kunden der Beklagten unangemessen, die Unterlassung der Verwendung der vorformulierten Preisanpassungsklausel verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Verbraucherschutzverband gemäß § 1 UKlaG von der Beklagten verlangen kann, die Verwendung der beanstandeten Preisanpassungsklausel zu unterlassen, weil sie die Sonderkunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3583.html

BGH: Ausübung von Gewerbe in der Mietwohnung:
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte zu entscheiden, ob die Ausübung eines Gewerbes in einer zu Wohnzwecken vermieteten Wohnung eine Pflichtverletzung darstellt, die eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigt.
Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin in Frankfurt am Main, die sie zusammen mit ihrem Kind bewohnen. In § 1 des Mietvertrages heißt es, dass die Anmietung "zu Wohnzwecken" erfolgt. § 11 des Formularmietvertrages enthält die folgende Regelung: "1. Der Mieter darf die Mietsache zu anderen als den in § 1 bestimmten Zwecken nur mit Einwilligung des Vermieters benutzen. …"
Der Beklagte zu 1 ist als Immobilienmakler tätig. Er besitzt kein eigenes Büro, sondern betreibt seine selbständige Tätigkeit von der gemieteten Wohnung aus. Mit Schreiben vom 7. März 2007 forderte die Klägerin den Beklagten unter Androhung einer Kündigung des Mietverhältnisses vergeblich auf, die gewerbliche Nutzung zu unterlassen. Mit Schreiben vom 4. Juni 2007 erklärte die Klägerin wegen vertragswidrigen Gebrauchs der Mietwohnung die fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses und forderte die Beklagten zur Räumung und Herausgabe der Wohnung auf.
Das Amtsgericht hat der Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie der Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte Erfolg ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3581.html

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BverfG: Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen erfolglos:
Der Beschwerdeführer ist Mitglied der NPD. Vor einer Parteiversammlung der NPD baute er am Veranstaltungsort Verstärkeranlagen auf. Dabei trug er ein T-Shirt, welches vorne wie folgt bedruckt war: „Sohn Frankens, die Jugend stolz, die Fahnen hoch“.
Die erste Zeile war im Schrifttyp Arial, die beiden anderen Zeilen in Frakturschrift gedruckt. Wegen dieses Sachverhalts verhängte das Amtsgericht Forchheim wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen eine Geldstrafe. Das Gericht begründete die Verurteilung nach § 86a StGB mit der Ähnlichkeit des Schriftzugs zum Horst-Wessel-Lied, das ein gängiges nationalsozialistisches Kennzeichen darstelle. Die gegen diese Entscheidung eingelegten Rechtsmittel waren erfolglos.
Die 2. Kammer des Zweiten Senats nahm die auf eine Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes gestützte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Art. 103 Abs. 2 GG verpflichtet zwar den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Gegen diesen Grundsatz haben die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung des § 86a StGB jedoch nicht verstoßen.
Die Wortkombination „die Fahnen hoch“ - bis auf die Verwendung des Plurals - entspricht dem Titel und dem Textbeginn des Horst-Wessel-Liedes. Die Feststellung der Gerichte im Ausgangsverfahren, dass es sich dabei um ein Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation handelt, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Durch die Verwendung des Plurals besteht eine entsprechende Ähnlichkeit mit Titel und Text des Horst-Wessel-Liedes. Diese Auslegung übersteigt nicht den am Schutzzweck der Norm orientierten Wortsinn von § 86a Abs. 2 Satz 2 StGB, der in der Abwehr der symbolhaft durch die Verwendung eines Kennzeichens ausgedrückten Wiederbelebung bestimmter Organisationen sowie der symbolhaft gekennzeichneten Wiederbelebung der von solchen Organisationen verfolgten Bestrebungen liegt. Es soll bereits jeder Anschein vermieden werden, in der Bundesrepublik Deutschland gebe es eine rechtsstaatswidrige politische Entwicklung in dem Sinne, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen in der durch das Kennzeichen symbolisierten Richtung geduldet würden ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3556.html

OLG HH: Lehman-Prozess in Hamburg - Landgericht verurteilt Haspa zum Schadensersatz:
Das Landgericht Hamburg hat der ersten Schadensersatzklage eines geschädigten Anlegers gegen die Hamburger Sparkasse wegen des Erwerbs von Lehman Brothers-Zertifikaten stattgegeben. Die Hamburger Sparkasse habe ihre Beratungspflicht verletzt. Diese Pflichtverletzung sei ursächlich für die Anlageentscheidung des pensionierten Lehrers und damit für seinen späteren Schaden in Höhe von rund 10.000,- Euro gewesen.
Der zuständige Richter der Zivilkammer 10 des Landgerichts Hamburg hat das Urteil heute mündlich im Wesentlichen wie folgt begründet: „Die Beklagte hat ihre Pflicht zur anlagegerechten Beratung aus dem mit dem Kläger geschlossenen Beratungsvertrag schuldhaft verletzt und dadurch einen Schaden des Klägers in Höhe von gut 10.000,- Euro verursacht.
Eine Pflichtverletzung folgt allerdings nicht daraus, dass die Beklagte den Kläger nicht über das Insolvenzrisiko von Lehman Brothers aufgeklärt hat. Denn zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs im Dezember 2006 war dieses Risiko für die Beklagte nicht erkennbar oder daher rein theoretischer Natur. Die Beklagte hat es jedoch pflichtwidrig unterlassen, den Kläger über die fehlende Einlagensicherung und die Höhe der Gewinnmarge sowie ihr eigenes wirtschaftliches Risiko beim Absatz des Zertifikats aufzuklären. Hierbei handelt es sich um für die Anlageentscheidung eines Bankkunden bedeutende Umstände ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3550.html

BGH: Urteil gegen "Promotionsvermittler" rechtskräftig:
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Hildesheim wegen Bestechung in 61 Fällen zu 3 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Geldstrafe in Höhe von insgesamt 75.000,- Euro verurteilt.
Nach den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils ist der Angeklagte Gesellschafter und Geschäftsführer eines privaten "Instituts für Wissenschaftsberatung". Dieses befasste sich im wesentlichen damit, Akademiker, vor allem Juristen, bei ihrem Vorhaben, an einer deutschen Universität zu promovieren, zu unterstützen und ihnen gegen Bezahlung insbesondere einen so genannten Doktorvater zu vermitteln. Promotionswillige Personen kamen in der Regel über entsprechende Anzeigen in Fachzeitschriften mit dem Institut des Angeklagten in Kontakt. Die Kosten für eine Promotionsbetreuung durch das Institut beliefen sich teilweise auf 20.000,- Euro. Im Jahr 2000 kam der Angeklagte mit einem ordentlichen Professor einer deutschen Universität, der einen Lehrstuhl für Bürgerliches Recht innehatte, überein, ihm gegen Bezahlung Promotionskandidaten zu vermitteln, die er sodann bis zum Abschluss der Doktorarbeit betreuen sollte. Obwohl der Angeklagte wusste, dass die Betreuung von Doktoranden zu den Dienstpflichten beamteter Hochschullehrer gehört und von diesen unentgeltlich zu erbringen ist, vermittelte er in der Folgezeit dem Professor insgesamt 61 Promotionskandidaten, die dieser im Hinblick auf die vom Angeklagten versprochenen und geleisteten Zahlungen in Höhe von 2.000,- bis 4.000,- Euro je Kandidat auch als Doktoranden annahm. Nur 4 Personen schlossen ihr Vorhaben erfolgreich mit einem Doktortitel ab.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3545.html

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BverfG: Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen drohender Veröffentlichung eines Kinofilms abgelehnt:
Der Antragsteller ist wegen eines von ihm begangenen Tötungsverbrechens, bei dem er Teile seines Opfers verspeiste, in der Öffentlichkeit als der "Kannibale von Rotenburg" bekannt. Mit Urteil vom Mai 2006 - rechtskräftig seit Februar 2007 - wurde er zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, die er derzeit verbüßt. Der Antragsteller hat in einem Zivilprozess versucht zu verhindern, dass ein den realen Gegebenheiten nachempfundender Kinofilm über sein Leben und seine Tat gezeigt wird, dessen deutsche Uraufführung alsbald vorgesehen ist. Er beabsichtigt, das in letzter Instanz zu seinen Ungunsten ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs mit der Verfassungsbeschwerde anzugreifen, sobald ihm die schriftlichen Entscheidungsgründe vorliegen.
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der im Ausgangsverfahren beklagten Produktionsgesellschaft die Vorführung und anderweitige Verwertung des Spielfilms vorläufig untersagt werden soll, abgelehnt. Zwar kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Vorliegend lassen die Ausführungen des Antragstellers einen hinreichend gewichtigen Nachteil durch die bei Nichterlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu erwartende Vorführung des Films "Rohtenburg" aber nicht erkennen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3543.html

BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Beratungshilfe erfolgreich:
Die Beschwerdeführerin beantragte beim Amtsgericht Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz um sich mit einem Widerspruch gegen die Kürzung von Arbeitslosengeld II zu wenden. Die Beratungshilfe wurde ihr u.a. mit der Begründung versagt, dass ein vernünftiger Ratsuchender ohne anwaltliche Hilfe Widerspruch eingelegt hätte; es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, bei der Widerspruchsbehörde vorzusprechen und deren kostenlose Beratung in Anspruch zu nehmen, auch wenn diese mit der Ausgangsbehörde identisch sei. Der Bescheid werde im Widerspruchsverfahren von Amts wegen überprüft, ohne dass es rechtlicher Ausführungen zur Begründung bedürfe.
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat diesen Beschluss des Amtsgerichts auf die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin hin aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Die Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit, wonach eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten auch im außergerichtlichen Rechtsschutz geboten ist. Vergleichsmaßstab ist das Handeln eines Bemittelten, der bei der Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die Kosten vernünftig abwägt.
Ein vernünftiger Rechtsuchender darf sich unabhängig von Begründungspflichten aktiv am Verfahren beteiligen. Für die Frage, ob er einen Anwalt hinzuziehen würde, kommt es insbesondere darauf an, inwieweit er fremde Hilfe zur effektiven Ausübung seiner Verfahrensrechte braucht oder selbst dazu in der Lage ist. Im vorliegenden Fall benötigte die Beschwerdeführerin fremde Hilfe wegen eines rechtlichen Problems, das zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine höchstrichterliche Klärung erfahren hatte ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3541.html

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BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen Anordnung der Speicherung des "genetischen Fingerabdrucks" erfolgreich:
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat in zwei Fällen die Anwendung der Bestimmung des § 81g Abs. 1 StPO für verfassungswidrig erklärt. Diese Entscheidung erfolgte im Anschluss an die grundsätzliche Billigung der Vorschriften über den "genetischen Fingerabdruck" bei verurteilten Straftätern.
Die zwei Beschwerdeführer waren jeweils zu Freiheitsstrafen auf Bewährung verurteilt worden. Die Amtsgerichte hatten die Entnahme von Speichel- oder Blutproben und die Speicherung des "genetischen Fingerabdrucks" auf der Grundlage von § 81g Abs. 1 StPO angeordnet. Die Rechtsmittel der Beschwerdeführer blieben erfolglos. Gegen die Entscheidungen der Amts- und Landgerichte hatten die Beschwerdeführer jeweils Verfassungsbeschwerde erhoben.
Die Beschlüsse der Amts- und Landgerichte verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Begründungen der Beschlüsse lassen jeweils nicht erkennen, dass die erforderliche umfangreiche und gründliche Prüfung des Einzelfalls durchgeführt worden ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Speicherung des "genetischen Fingerabdrucks" nur bei angemessener Berücksichtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung angeordnet werden darf. Dazu ist das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen jeweils einzelfallbezogen darzulegen. In die vorzunehmende Würdigung ist insbesondere eine Strafaussetzung zur Bewährung einzubeziehen, die nicht automatisch die negative Prognose ausschließt. Will das Gericht von der im Rahmen der Bewährungsentscheidung getroffenen positiven Prognose abweichen, muss dies jedoch im Einzelnen begründet werden ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3537.html

BGH: Urteil im Mordprozess ohne Leiche rechtskräftig:
Das Landgericht Darmstadt hat am 2. Juli 2008 nach elftägiger Hauptverhandlung die Angeklagten S. und L. wegen Mordes aus Habgier und den Angeklagten St. wegen ebenfalls aus Habgier begangener Anstiftung zum Mord jeweils zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt; zugleich hat es bei allen Angeklagten eine besondere Schwere der Schuld festgestellt.
Nach den Urteilsfeststellungen wollte sich der 58-jährige Angeklagte St., der bei dem Getöteten Schulden in Höhe von ca. 50.000,- Euro hatte, seines Gläubigers entledigen. Er ging deshalb auf das Angebot der u. a. als Geldeintreiber für das spätere Opfer tätigen Angeklagten S. und L. ein, die ihm für die Zahlung von 30.000,- Euro die Tötung des Gläubigers und die Verschaffung mehrerer, in dessen Besitz befindlicher Schuldtitel in Aussicht stellten. Am 13.01.2007 führten S. und L. die Tat aus und ließen die Leiche, die bis heute nicht aufgefunden werden konnte, verschwinden.
Das Schwurgericht hat sich anhand von zahlreichen Indizien von der Täterschaft der Angeklagten, die in der Hauptverhandlung keine Angaben gemacht haben, überzeugt. Maßgeblich hierbei waren u. a. die polizeiliche Observation bei der nach der Tötung erfolgten Geldübergabe, die Auswertung von Geodaten der Mobiltelefone der Beteiligten und den Angeklagten S. und L. zuordenbares Spurenmaterial, das in der Wohnung des Getöteten aufgefunden worden war ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3533.html

Weiterhin viel Spaß und Erfolg mit juraplus wünscht Dir,
das juraplus-Team



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