BVerfG: Barschel-Buch darf vorerst nicht veröffentlicht werden:
Der Beschwerdeführer ist Leitender Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft, die das Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Mordes an dem ehemaligen Ministerpräsidenten Uwe Barschel führte. Das Ermittlungsverfahren wurde im Juni 1998 eingestellt. In der dazu vom Beschwerdeführer verfassten Presseerklärung hieß es, nach wie vor lägen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein Kapitalverbrechen vor; daneben bleibe die Möglichkeit offen, es könne sich um eine Selbsttötung gehandelt haben. Der Beschwerdeführer, der die These eines Mordes an Barschel vertritt, beabsichtigt, ein Buch zu dem Thema zu veröffentlichen. Der Generalstaatsanwalt untersagte dem Beschwerdeführer diese Nebentätigkeit und bat ihn, seine Kenntnisse über das Barschel-Verfahren als Dokumentation in der Schriftenreihe des Generalstaatsanwalts zu veröffentlichen. Der gegen die Untersagung gerichtete Widerspruch des Beschwerdeführers wurde zurückgewiesen und gleichzeitig die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet. Hiergegen klagte der Beschwerdeführer und stellte zugleich den Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Über die Klage des Beschwerdeführers gegen die Untersagung der Nebentätigkeit ist noch nicht entschieden. Seinen Eilantrag wiesen die Verwaltungsgerichte zurück.
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens lediglich eine vorläufige Prüfung der Rechtmäßigkeit des Untersagungsbescheides vorgenommen und einzelne Rechtsfragen zur Auslegung der Nebentätigkeitsvorschriften einer abschließenden Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten haben. Auch die Folgenabwägung der Gerichte lässt keine Rechtsfehler erkennen ...
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BverfG: Regelung über Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte nichtig:
Die Höhe des Ruhegehalts eines Beamten bestimmt sich nach Prozentsätzen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, den Ruhegehaltssätzen. Bis zum 31. Dezember 1991 galt für die Berechnung des Ruhgehaltssatzes eine degressive Tabelle. Das Ruhegehalt betrug bei Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit 35 %. Mit jedem weiteren Dienstjahr bis zum 25. Dienstjahr stieg es um 2 %, dann um 1 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zu einem Höchstruhegehaltssatz von 75 %. Den Höchstruhegehaltssatz erreichte der Beamte nach 35 ruhegehaltfähigen Dienstjahren. Diese degressive Staffelung führte in vielen Fällen zu einer vergleichsweisen Besserstellung von Teilzeitbeamten gegenüber vollzeitbeschäftigten Beamten. Zum Ausgleich dieser Besserstellung sah das Beamtenversorgungsrecht seit dem Jahr 1984 bei Teilzeitbeschäftigung eine zeitanteilige Verminderung des Ruhegehaltssatzes vor. Diese wurde nach § 14 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung berechnet, indem zunächst der fiktive Ruhegehaltssatz ermittelt wurde, den der Beamte erreicht hätte, wenn er nicht Teilzeit, sondern Vollzeit gearbeitet hätte. Dieser fiktive Ruhegehaltssatz wurde sodann in dem Verhältnis vermindert, in dem die tatsächliche ruhegehaltfähige Dienstzeit des Beamten zu der ruhegehaltfähigen Dienstzeit stand, die er im Falle einer Vollzeitbeschäftigung erreicht hätte
Ab dem 1. Januar 1992 wurde die degressive Ruhegehaltstabelle durch eine lineare Tabelle ersetzt. Eines Versorgungsabschlags der vorbeschriebenen Art bedurfte es unter Geltung dieser neuen Ruhegehaltstabelle nicht mehr. Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 BeamtVG a.F. blieb indes kraft der Übergangsvorschrift des § 85 BeamtVG für die Berechnung des Ruhegehalts derjenigen Teilzeitbeamten anwendbar, die bereits am 31. Dezember 1991 im Beamtenverhältnis standen ...
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BVerfG: Bundesgerichtshof entscheidet erneut über die Veröffentlichung eines Bildes von Caroline Prinzessin von Hannover:
Die Klägerin, Caroline Prinzessin von Hannover, hat sich gegen die Veröffentlichung eines Fotos in der von dem Beklagten verlegten Zeitschrift gewandt. Diese hatte einen Artikel über die Vermietung einer Ferienvilla des Ehemannes der Klägerin auf einer Insel vor Kenia veröffentlicht, der u. a. mit einer Aufnahme dieser beiden Personen bebildert war. Die Fotografie ist während eines Urlaubsaufenthalts der Abgebildeten entstanden und zeigt die Personen auf belebter Straße. Die Klägerin begehrt Unterlassung der erneuten Veröffentlichung der beanstandeten Aufnahme.
Das Landgericht hat der Klage im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004 stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Schutz der Privatsphäre der Abgebildeten hinter das mit der Pressefreiheit verwirklichte Informationsinteresse der Allgemeinheit zurücktrete, wenn die veröffentlichte Aufnahme die abgebildete Person in der Öffentlichkeit zeige. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Klägerin mit Urteil vom 6. März 2007 das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Es hat eine nähere Würdigung des Berichts, dem die Aufnahme beigefügt war, im Hinblick auf dessen Informationsgehalt vermisst. Der Bericht über die Vermietung der Villa an Dritte sei mit wertenden Anmerkungen versehen, die Anlass für sozialkritische Überlegungen der Leser sein könnten. Das könne Anlass für eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte. geben und es grundsätzlich rechtfertigen, die Vermieter des in dem Beitrag behandelten Anwesens im Bild darzustellen ...
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BVerfG: Heraufsetzung des Pensionsalters für Polizeibeamte in Rheinland-Pfalz verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden:
Früher traten in Rheinland-Pfalz Polizeibeamte mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand. Seit dem 1. Januar 2004 sieht das Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz eine Altersgrenze von 60 Jahren nur noch für Polizeibeamte vor, die mindestens 25 Jahre lang in bestimmten Sonderfunktionen eingesetzt waren. Für alle anderen Polizeibeamten wurde die Altergrenze je nach Laufbahngruppe und gestaffelt nach Geburtsjahrgang heraufgesetzt. Die allgemeine Altersgrenze für Beamte bildet das vollendete 65. Lebensjahr.
Der 1945 geborene Beschwerdeführer war zuletzt Kriminalhauptkommissar im gehobenen Polizeidienst des Landes Rheinland-Pfalz. Er wendet sich dagegen, dass seine Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand auf das 62. Lebensjahr festgesetzt wurde. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat seine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Nichtannahmebeschluss liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Die Festsetzung der unterschiedlichen Altersgrenzen verstößt nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums. Der Gesetzgeber kann für einzelne Beamtengruppen besondere Altersgrenzen festsetzen. Er hat hier einen weiten Gestaltungsspielraum und kann auf der Grundlage von Erfahrungswerten generalisierende Regelungen dazu treffen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3097.html

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BGH: Widerruf eines als Haustürgeschäft geschlossenen Vertrages über "Ferien-Tauschwochen" in einer Ferienanlage auf Teneriffa:
Der Bundesgerichtshof hat im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Oktober 2005 die Frage präzisiert, wann eine "Miete von unbeweglichen Sachen" im Sinne von Art. 22 Nr. 1 EuGVVO anzunehmen ist. Davon hing im vorliegenden Fall ab, ob die deutschen oder ausschließlich die spanischen Gerichte international für den Rechtsstreit zuständig sind.
Dem heute verkündeten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die im Fürstentum Liechtenstein ansässige Klägerin verlangt von den Beklagten, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, eine Vergütung aus einem Vertrag, der die "Überlassung von Ferien-Tauschwochen" in einer Ferienanlage in Spanien zum Gegenstand hat. Die Beklagten wurden während ihres Urlaubs auf Teneriffa in der Fußgängerzone von Puerto de la Cruz angesprochen, Lose zu ziehen. Nachdem sich das gezogene Los als Gewinn herausgestellt hatte, wurde den Beklagten mitgeteilt, dass sie zum Aussuchen des Gewinns wenige Tage später zu einer Veranstaltung in eine näher bezeichnete Ferienanlage kommen sollten. Dort wurden die Beklagten am vereinbarten Tag, dem 26. September 2004, in einen Raum geführt, in dem sich Stühle und Tische befanden, aber keine Büroeinrichtung. Zwischen den Parteien ist streitig, ob an oder neben der Tür ein Schild angebracht war, wonach der Raum ein Geschäftsraum der Klägerin sei. Die Parteien vereinbarten ein Recht der Beklagten, jährlich zwei so genannte "Ferien-Tauschwochen" in der Anlage zu verbringen. Der monatliche Gesamtpreis belief sich auf 83 Euro. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2004 widerriefen die Beklagten die Vereinbarung, ohne in der Anlage Urlaub gemacht zu haben ...
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BverfG: Vergabe von Führungsämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit verfassungswidrig:
Nach § 25b Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen werden bestimmte Führungsämter zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit vergeben. Dabei wird das fortbestehende, jedoch ruhende Beamtenverhältnis auf Lebenszeit durch das zusätzlich begründete Beamtenverhältnis auf Zeit überlagert. Eine Verleihung des Führungsamts auf Lebenszeit ist erst möglich, nachdem zwei Amtszeiten von insgesamt zehn Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit absolviert worden sind. Eine Verleihung auf Lebenszeit bereits nach der ersten Amtszeit ist ausgeschlossen. Nach der ersten Amtszeit „kann“ das Amt für eine zweite Amtszeit verliehen werden. Nach Ablauf der zweiten Amtszeit „soll“ das Amt auf Lebenszeit verliehen werden.
Die Kläger des Ausgangsverfahrens sind im Schuldienst und in der Forstverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen tätige Beamte, denen ein Führungsamt im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen ist. Sie hatten vergeblich beantragt, ihnen das jeweilige Amt auf Lebenszeit zu übertragen. Auf ihre Revision hin legte das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Vergabe von Führungsämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts kam zu dem Ergebnis, dass die in § 25b LBG NRW geregelte Vergabe von Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit den Kernbereich des nach Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtenden Lebenszeitprinzips verletzt und die Regelung nichtig ist ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3081.html

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BGH: Unwirksamkeit einer "Farbwahlklausel" in einem Wohnraummietvertrag ("neutrale, deckende, helle Farben und Tapeten"):
Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung der Beklagten. Die Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen ist im Mietvertrag formularmäßig auf den Mieter übertragen worden. Unter anderem ist bestimmt:
"Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen."
Die Klägerin hält die Klausel für unwirksam. Sie hat beantragt festzustellen, dass den Beklagten kein vertraglicher Anspruch auf Vornahme von Schönheitsreparaturen zusteht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die hier verwendete "Farbwahlklausel" den Mieter unangemessen benachteiligt und seine Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen insgesamt unwirksam ist ...
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BVerfG: Verurteilung einer Mutter wegen Mordes und versuchten Mordes durch Vernachlässigung der eigenen Kinder rechtskräftig:
Das Landgericht Erfurt hat die Angeklagte wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord, gefährlicher Körperverletzung und Misshandlung von Schutzbefohlenen durch Unterlassen zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts lebte die am 1.8.1986 geborene Angeklagte seit der Trennung von ihrem Ehemann im August 2006 mit den beiden gemeinsamen Kindern – nämlich einer am 25.11.2004 geborenen Tochter und einem am 23.2.2006 geborenen Sohn – in einer Wohnung in Sömmerda. Nachdem Anfang November 2006 wegen nicht bezahlter Rechnungen der Strom abgestellt worden war, begann die Angeklagte, der bis dahin die Bewältigung ihres Alltages und die Versorgung der beiden Kinder noch gut gelungen war, sich nachts außerhalb der Wohnung aufzuhalten und die Kinder nur noch einmal tagsüber aufzusuchen, um sie mit fester Nahrung und Getränken zu versorgen und ihre Windeln zu wechseln. Hilfsangebote von verschiedenen Seiten schlug sie aus, den Verbleib der Kinder und ihren sich allmählich verschlechternden Zustand verschleierte sie gegenüber Dritten. Am 10.12.2006 suchte sie die Wohnung zum letzten Mal auf, wechselte die Windeln und gab beiden Kindern Nahrung, jedoch nur ihrer Tochter etwas zu trinken. Danach ließ sie die Kinder in getrennten Kinderbetten, die sie allein nicht verlassen konnten, zurück. In den folgenden Tagen kehrte die Angeklagte in dem Bewusstsein, dass außer ihr niemand den Aufenthaltsort der Kinder kannte und sich um sie kümmern würde und dass beide Kinder in Folge der fehlenden Flüssigkeitszufuhr sterben würden, nicht mehr in die Wohnung zurück. Am 14.12.2006 wurde die Wohnung durch Mitarbeiterinnen des Jugendamtes und Polizeibeamte geöffnet ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3078.html

DAV: Atemalkoholanalyse ist verfassungswidrig:
Der Deutsche Anwaltverein lehnt das Vorhaben der Länderinnenminister, in Zukunft die Alkoholwerte der Verkehrssünder durch eine neue Atemalkoholanalyse anstelle der bisher üblichen Blutprobe zu messen, entschieden ab.
Nach Auffassung des Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein, Rechtsanwalt Jörg Elsner, ist die Atemalkoholanalyse für das Strafverfahren gänzlich ungeeignet, da ihre Fehlerquote bei 5 % liegen soll, so dass man in Kauf nehme, dass jedes zwanzigste Urteil ein Fehlurteil wäre. „Es wäre unvertretbar, eine strafrechtliche Verurteilung auf ein so zweifelhaftes Beweismittel zu stützen“, sagt Elsner, „erst recht dann, wenn die Folge der Verurteilung - wie beim Alkoholdelikt die Regel - mindestens ein 9-monatiger Fahrerlaubnisentzug ist.“ Elsner kritisiert weiter, dass es sich bei der Atemalkoholanalyse um einen im Gerichtsverfahren nicht mehr nachvollziehbaren Messvorgang handelt, so dass man sich ganz auf den Polizeibeamten verlassen müsse, der die Alkoholwerte der Verkehrssünder auf der Wache mit einem speziellen Atemtestgerät gemessen hat. Nach Einschätzung von Elsner ist die Zulassung der Atemalkoholanalyse im Strafverfahren verfassungswidrig ...
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