BGH: Verurteilung des Entführers und Vergewaltigers einer 13-jährigen Schülerin aus Dresden bestätigt:
Das Landgericht Dresden hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit zahlreichen Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, wie Vergewaltigung und schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten durch Beschluss verworfen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts fing der Angeklagte im Januar 2006 ein dreizehnjähriges Mädchen auf dem Schulweg ab, zerrte es in sein hierfür präpariertes Auto und schleppte es in einer Sperrholzkiste in seine Wohnung. Dort bedrohte er das Kind mit dem Tode und zwang es während seiner fünfwöchigen Gefangenschaft zu zahlreichen sexuellen Handlungen mit teilweise massivster Intensität und außergewöhnlich perversen Praktiken. Während der Angeklagte die Wohnung jeweils nur für kurze Zeit verließ, sperrte er das Mädchen erneut in die Sperrholzkiste und fesselte es dort ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2634.html

BGH: Auskunftsanspruch des Verbrauchers gegen Telefongesellschaft bei unverlangt zugesendeten Werbe-SMS:
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Inhaber eines privat genutzten Mobilfunkanschlusses, dem eine unverlangte Werbe-SMS zugesandt worden ist und der deshalb den Veranlasser zivilrechtlich in Anspruch nehmen möchte, von der Telefongesellschaft Auskunft über Namen und Anschrift des Inhabers des Anschlusses verlangen kann, von dem aus die Nachricht versandt worden ist.
Der Kläger erhielt auf seinem Mobiltelefon eine unverlangte Werbe-SMS, ohne den Absender ermitteln zu können. Er wandte sich darauf hin an die Beklagte, T-Mobile Deutschland, weil sich aus der dem Kläger bekannten Rufnummer ergab, dass sie aus dem Rufnummernblock dieser Gesellschaft stammte. T-Mobile stellte sich auf den Standpunkt, nur gegenüber Verbänden, nicht aber gegenüber Verbrauchern zu einer solchen Auskunft verpflichtet zu sein.
Das Amtsgericht Bonn hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht Bonn hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, hat jedoch die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Diese Revision hat der BGH heute zurückgewiesen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2629.html

.........................
Anzeige:

Software und EDV Dienstleistungen für Juristen:

Seit 20 Jahren entwickelt und schult die Rummel AG Softwarelösungen für die anspruchsvollen Anforderungen des Managements in kleinen und mittleren Kanzleien. Ob WinMACS, die Lösung für Anwälte und Anwaltsnotare, InsoMACS, die Software für Insolvenzverwalter, ScanMACS, das Dokumenten-Management-System oder VoiceMACS, das digitale Diktiersystem. Alle Programme werden kontinuierlich weiter entwickelt und richten sich nach dem Grundgedanken der leichten, sprich intuitiven Bedienbarkeit. Für unsere Kunden bedeutet das die bestmögliche Lösung für ihre Anforderungen.


...........................


BGH: Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB bei beschädigter Zylinderkopfdichtung und gerissenen Ventilstegen eines Gebrauchtwagens:
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zur Beweislastumkehr bei einem Verbrauchsgüterkauf nach § 476 BGB fortgeführt. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger erwarb – nach seinen Angaben als Verbraucher – von dem Beklagten, der einen Kraftfahrzeughandel betreibt, einen gebrauchten Personenkraftwagen mit einem Kilometerstand von 159.100 km zum Kaufpreis von 4.490 Euro. Etwa vier Wochen nach Übergabe wurde in einer Fachwerkstatt festgestellt, dass sich im Kühlsystem des Fahrzeugs zu wenig Wasser befand. Nach der Demontage des Zylinderkopfes stellte sich weiter heraus, dass die Zylinderkopfdichtung defekt und die Ventilstege gerissen waren. Nachdem der Kläger den Beklagten vergeblich zur Beseitigung der Mängel aufgefordert hatte, erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag und erhob Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2628.html

BGH: Zu den Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung durch den Versicherer in der privaten Krankenversicherung:
Die Parteien haben in beiden Verfahren über den Fortbestand eines vom jeweils beklagten Versicherer fristlos gekündigten Krankenversicherungsverhältnisses gestritten, das neben einer Krankentagegeldversicherung unter anderem eine Krankheitskosten- und eine Pflegepflichtversicherung umfasst. Die Versicherer haben das Krankenversicherungsverhältnis insgesamt gekündigt. Sie haben die Kündigung darauf gestützt, die Kläger hätten trotz gemeldeter Arbeitsunfähigkeit ihre Berufstätigkeit weiterhin ausgeübt und dadurch unberechtigt Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung zu erschleichen versucht. Nach den Versicherungsbedingungen setzt der Anspruch auf Krankentagegeld Arbeitsunfähigkeit voraus. Diese liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.
Der Kläger, ein selbständiger Architekt, nahm im Jahre 1990 bei der beklagten Versicherungsgesellschaft eine Krankheitskosten-, eine Pflegepflicht- und eine Krankentagegeldversicherung. Im Jahre 2004 zeigte er seine Arbeitsunfähigkeit an. Nachdem die Beklagte wiederholt Krankentagegeld geleistet hatte, stellte sie die Zahlungen an den Kläger im Februar 2005 ein ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2626.html

BVerfG: Rentenversicherungspflicht für selbstständige Lehrer verfassungsgemäß:
Der Beschwerdeführer arbeitete neben seiner Tätigkeit als Hausverwalter seit 1992 als selbstständiger Sprachenlehrer. 1997 stellte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte fest, dass er nach den Regelungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sei und legte eine monatliche Beitragszahlung von rund 870 DM fest. Zugleich machte sie gegen den Beschwerdeführer eine Nachforderung von Pflichtbeiträgen für die vergangenen sieben Monate geltend. Die gegen die Rentenversicherungspflicht gerichtete Klage des Beschwerdeführers wurde von den Sozialgerichten abgewiesen.
Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer werde durch die Versicherungspflicht nicht in seinen Grundrechten verletzt. Das Grundrecht der Berufsfreiheit sei nicht berührt, da der Gesetzgeber mit der Rentenversicherungspflicht weder die Wahl noch die Ausübung des Berufs des selbstständigen Lehrers steuere. Die Zwangsmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung und damit verbundene Beitragspflichten verletzten auch nicht das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit, da der Gesetzgeber mit der Regelung einen legitimen Zweck verfolge. Zum Schutz des Betroffenen, aber auch im Interesse der staatlichen Gemeinschaft solle mit der Rentenversicherungspflicht einer Sozialhilfebedürftigkeit im Alter entgegengewirkt werden. Hierdurch würden die Betroffenen nicht übermäßig belastet, denn von ihnen werde lediglich eine an sich selbstverständliche Vorsorge für das Alter verlangt ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2622.html

.........................
Anzeige:

Anwalt-Grundausstattung.de:

Ihr Online-Shop für die Grundausstattung einer Anwaltskanzlei.
Natürlich auch für alle anderen juristischen Titel bis zum Großkommentar.

Nutzen Sie unsere langjährige Erfahrung bei der Ausstattung von Anwaltskanzleien und Gerichtsbibliotheken in ganz Deutschland. Sie bestellen, wir liefern schnell und zuverlässig mit offener Rechnung - ohne Nachnahme - ohne Vorkasse.

http://www.anwalt-grundausstattung.de
...........................

BGH: Eingeschränkte Haftung von eBay für Angebot jugendgefährdender Medien:
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Internet-Auktionshaus auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn auf seiner Plattform jugendgefährdende Medien angeboten werden.
Die Beklagte veranstaltet unter "ebay.de" Fremdversteigerungen im Internet. Dabei werden die Angebote von den Anbietern regelmäßig ins Internet gestellt, ohne dass die Beklagte zuvor Kenntnis von diesen Angeboten hat. Der Kläger, ein Interessenverband des Video- und Medienfachhandels, wendet sich dagegen, dass bei eBay im Zeitraum von Juli 2001 bis Mai 2002 in verschiedenen Fällen indizierte jugendgefährdende Medien angeboten worden sind. Er sieht darin ein wettbewerbswidriges Handeln der Beklagten.
Das Landgericht und das Berufungsgericht haben die auf Unterlassung gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Revision hatte Erfolg.
Nach der zu Markenverletzungen entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betrifft das im Telemediengesetz geregelte Haftungsprivileg für Host-Provider nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht dagegen den Unterlassungsanspruch. Das gilt auch im Wettbewerbsrecht.
Der Bundesgerichtshof hat das angefochtene Urteil, das noch von einer generellen Haftungsprivilegierung von eBay ausgegangen war, aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2620.html

DAV: Verspätet am Arbeitsplatz durch Bahnstreik: Was nun?
Die Bahn streikt und Tausende kommen zu spät oder gar nicht zur Arbeit, da vor allem auch in den Großstädten auch alle Straßen hoffnungslos überfüllt sind. Was bedeutet das für Arbeitnehmer ? Hier sind drei wichtige Punkte zu beachten:
Arbeitnehmer sind verpflichtet, rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen. Werden Streiks, wie aktuell, in den Medien angekündigt, muss man zumutbare Vorkehrungen treffen, um trotzdem nicht zu spät zur Arbeit zu kommen, z.B. mit dem Pkw fahren - ggf. mit Kollegen in Fahrgemeinschaft - , früher losfahren etc. .
"Besonders wichtig ist aber, den Arbeitgeber schnellstmöglich, z.B. über Handy, über eine mögliche Verspätung zu informieren" rät Michael Eckert, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Heidelberg und Vorstandsmitglied des Deutschen Anwaltverein. Andernfalls droht eine Abmahnung. Das gleiche gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer zu spät kommt, obgleich er bei rechtzeitiger Vorsorge pünktlich hätte kommen können.
Kann ein Arbeitnehmer die Arbeit wegen des Bahnstreiks erst verspätet antreten, erhält er für die ausgefallene Zeit keinen Lohn. Hier gilt der Grundsatz: "Ohne Arbeit kein Geld". Die vom Gesetzgeber zugunsten von Arbeitnehmern geregelten Ausnahmen, z.B. bei Krankheit, Urlaub oder einer kurzfristigen unverschuldeten persönlichen Hinderung greifen hier nicht ein.
"Meistens lassen sich durch Streik bedingte Ausfälle von Arbeitszeiten aber im Gespräch mit dem Arbeitgeber ausgleichen" so Eckert weiter: "Oft gelingt beispielsweise eine Verrechnung durch die flexible Arbeitszeit oder die ausgefallene Zeit kann nachgearbeitet werden ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2615.html

BVerfG: § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar:
§ 354 Strafprozessordnung ist durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 um den Absatz 1 a ergänzt worden. Die neue Bestimmung erlaubt dem Revisionsgericht u.a., von einer Aufhebung des angefochtenen Urteils abzusehen, wenn dem Tatgericht bei der Strafzumessung zwar ein Fehler unterlaufen ist, sich die verhängte Rechtsfolge aber gleichwohl als „angemessen“ herausstellt.
Gegenstand der Verfassungsbeschwerden sind Revisionsentscheidungen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs. In beiden Fällen hatte das Gericht unter Anwendung von § 354 Abs. 1 a StPO von der Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs abgesehen.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wenn die Vorschrift verfassungskonform ausgelegt wird. Die Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hob der Senat jedoch auf, weil sie dem verfassungskonform ausgelegten § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO nicht gerecht wird. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs hatte keinen Bestand, da das Gericht nach § 354 Abs. 1 a StPO entschieden hatte, obwohl die Voraussetzungen für eine Anwendung dieser Norm nicht vorlagen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2611.html

.........................
Anzeige:

Beliebt und gern genutzt:

- Rechtsberatung per E-Mail -

Unser neuer Service funktioniert ganz einfach: Du schilderst Dein Problem und erhältst vom Anwalt ein Angebot, das Dauer, Preis und Umfang der Antwort enthält. Lehnst Du dieses ab, entstehen Dir keine Kosten. Gleich testen !

http://www.anwalt.de/?pid=38
...........................

BVerfG: Argentinien-Anleihen: Staatsnotstand berechtigt nicht zur Zahlungsverweigerung gegenüber privaten Gläubigern:
Die Republik Argentinien bediente sich im Zusammenhang mit der argentinischen Finanzkrise in erheblichem Umfang des Instruments der Staatsanleihen. Solche Anleihen wurden auch auf dem deutschen Kapitalmarkt aufgelegt und von deutschen Gläubigern gezeichnet. Anfang 2002 erklärte sich Argentinien für zahlungsunfähig und berief sich dabei auf einen Staatsnotstand. Anlässlich mehrerer Klagen deutscher Anleger gegen die Republik Argentinien legte das Amtsgericht Frankfurt dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob der seitens der Republik Argentinien erklärte Staatsnotstand wegen Zahlungsunfähigkeit diese kraft einer allgemeinen Regel des Völkerrechts berechtigt, die Erfüllung fälliger Zahlungsansprüche zeitweise zu verweigern.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts kam zu dem Ergebnis, dass keine allgemeine Regel des Völkerrechts feststellbar ist, die einen Staat gegenüber Privatpersonen berechtigt, die Erfüllung fälliger privatrechtlicher Zahlungsansprüche unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand zeitweise zu verweigern ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2607.html

BGH: Bundesgerichtshof entscheidet zu Belehrungspflichten der Strafverfolgungsbehörden:
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die rechtlichen Voraussetzungen präzisiert, unter denen die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet sind, einen Verdächtigen über seine Beschuldigtenrechte zu belehren.
Mit Urteil der Schwurgerichtskammer beim Landgericht Waldshut-Tiengen vom 10. Mai 2006 wurde der heute 50-jährige Angeklagte wegen Totschlags in zwei Fällen zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; die besondere Schwere der Schuld ist nicht festgestellt worden. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte am 9. oder 10. Mai 2002 im gemeinsamen Wohnanwesen zunächst seine Ehefrau und dann seine Tochter getötet. Er fügte seiner Ehefrau mit einem schweren großflächigen Gegenstand Schädelfrakturen zu; hinsichtlich der Tötung der Tochter hat die Kammer keine näheren Feststellungen treffen können. Die Leichen versteckte der Angeklagte anschließend in einem 30 Kilometer entfernt liegenden Waldstück. Erst mehr als drei Jahre später wurden die beiden Leichen in weitgehend skelettiertem Zustand entdeckt.
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil sowohl auf die Revision des Angeklagten als auch – teilweise – auf die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben und die Sache an das Landgericht Freiburg zurückverwiesen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2603.html

Weiterhin viel Spaß und Erfolg mit juraplus wünscht Dir,
das juraplus-Team

Newsletter

Abonnieren