EuGH: Das in Frankreich geltende Verbot der indirekten Fernsehwerbung für alkoholische Getränke ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar:
Dieses Verbot stellt zwar eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar, ist jedoch durch das Ziel des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt Das französische Gesetz über die Bekämpfung des Missbrauchs von Tabak und Alkohol verbietet in Frankreich direkte oder indirekte Fernsehwerbung für alkoholische Getränke. Eine Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften wird im französischen Strafrecht als Vergehen behandelt. Die Modalitäten der Anwendung dieses Verbotes auf Übertragungen von in anderen Mitgliedstaaten stattfindenden Sportveranstaltungen in Frankreich sind in einem von den französischen Behörden und Fernsehanstalten erstellten Verhaltenskodex festgelegt. Dieser Verhaltenskodex unterscheidet zwischen multinationalen Sportereignissen, bei denen die Fernsehbilder in viele Länder übertragen werden und die daher nicht als hauptsächlich das französische Fernsehpublikum betreffend angesehen werden können, und binationalen Sportereignissen, deren Übertragung sich speziell an das französische Publikum richtet. Nach dem Verhaltenskodex müssen die französischen Fernsehsender bei binationalen Sportveranstaltungen alle verfügbaren Mittel einsetzen, um zu verhindern, dass im Fernsehen Werbung für alkoholische Getränke gezeigt wird ...
Der Gerichtshof gelangt zur Schlussfolgerung, dass der im EG-Vertrag verankerte Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs einem Verbot wie dem in der französischen Regelung über indirekte Fernsehwerbung für alkoholische Getränke vorgesehenen nicht entgegensteht ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P485.html

BGH: Bundesgerichtshof bestätigt Freispruch eines Polizeibeamten vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung:
Das Landgericht Mühlhausen hat den zur Tatzeit 30jährigen Polizeibeamten S. vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen, weil es dessen Schußwaffeneinsatz gegen den getöteten B. aus Notwehr für gerechtfertigt hielt. Nach den Feststellungen des Landgerichts wollten der alkoholisierte und später getötete B. und sein Begleiter M. am 28. Juli 2002 gegen 4.20 Uhr Zigaretten an einem Automaten ziehen, was jedoch misslang. Weil das Gerät das Geld angenommen, aber keine Zigaretten ausgegeben hatte, schlugen beide jeweils mit lose herumliegenden Gehwegplatten auf den Automaten ein. Nachdem von Anwohnern wegen des Lärms die Polizei gerufen worden war, trafen der Angeklagte Polizeiobermeister S. und seine Kollegin L. am Tatort ein, wo sie sich durch Zuruf als Polizei zu erkennen gaben. Während M. durch die Polizistin L. festgenommen werden konnte, entwand sich B. dem Griff des Angeklagten S., schlug auf den Polizeibeamten ein und lief davon. Der Angeklagte folgte ihm. Der Einsatz von Pfefferspray blieb erfolglos. B. ergriff dann einen ca. 3 kg schweren Pflasterstein und warf ihn in die Richtung des Kopfes des von ihm 3 bis 4 m entfernt stehenden Angeklagten ...
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Nebenkläger und der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die Annahme einer Rechtfertigung durch Notwehr richten, verworfen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P471.html

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LBS: Ein Mieter darf seine Wohnung weitgehend so ausstatten, wie er mag:
Was der eine schön findet, das ist dem anderen ein Gräuel. Und manchmal führen solche Geschmacksfragen sogar vor den Kadi. Die Eigentümer einer Wohnung in Berlin waren – gelinde gesagt – verwundert über die Aktivitäten ihrer Mieterin. Sie hatte die Decken von Küche und Badezimmer mit Kunststoffplatten aus Styropor beklebt und an den Türen Plastikfolien angebracht. Das alles müsse schleunigst entfernt werden, befand der Vermieter – unter anderem deswegen, weil die Bewohnerin eine arme, alte Frau sei und keine Kaution hinterlegt habe. Deswegen wisse man nicht, ob sie nach ihrem Auszug Styropor und Plastik auch tatsächlich beseitigen lassen könne. Ein Amtsrichter stoppte allerdings den Eifer des Eigentümers. Es sei „heutzutage durchaus üblich“, seine Wohnung auf diese Art zu dekorieren, entschied er. Davon zeuge auch das Angebot diverser Baumärkte. Selbstverständlich könne die Mieterin bei Vertragsende dazu gezwungen werden, die Räume im vereinbarten Zustand zurückzugeben. Doch während des laufenden Mietverhältnisses sei es ihr überlassen, wie sie sich einrichte ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P465.html

DAV: Anwaltskosten steigen ab 01. Juli 2004 moderat:
Am 01. Juli 2004 tritt das neue Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Kraft. Das RVG löst das bisherige Gebührenrecht BRAGO ab. Es enthält wichtige strukturelle Änderungen des alten Anwaltsgebührenrechts sowie die Abschaffung des 10 %igen "Gebührenabschlages Ost". Nach Ansicht des Deutschen Anwaltvereins ist diese Regelung notwendig, da die Anwaltschaft immer noch auf der Grundlage der seit Mitte 1994 unveränderten Gebühren arbeite. Die seitdem gestiegenen Kosten für Personal- und Sachleistungen hätten zu einem erheblichen Rückgang anwaltlicher Erträge geführt. Keiner anderen Berufsgruppe habe man so viele Nullrunden zugemutet. Vor diesem Hintergrund sei die nun vorgesehene Steigerung von etwa 14 %, für die Zeit seit 1994, sehr maßvoll und entspreche einer jährlichen Anpassung von nur 1,4 %. Diese Steigerung ergebe sich aus Berechnungen des Bundesministeriums der Justiz. Die von Seiten der Versicherungswirtschaft vorgebrachten Steigerungen von 21 % seien unseriös gerechnet. Bei diesen Berechnungen haben diese immer die höchsten Gebühren im Vergleich zu den bisherigen niedrigsten Gebühren gerechnet. Motivation für solche einseitig verzerrten Rechenbeispiele sei nach Ansicht des DAV wohl der Verkauf von Rechtsschutzversicherungen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P457.html

BGH: "T-Online ist Europas größter Onlinedienst" ist irreführend:
Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Zulässigkeit verschiedener in den Jahren 1999 und 2000 von der T-Online International AG, einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG, verwendeter Werbeaussagen zu entscheiden. Diese Aussagen hatte die Klägerin, ein zum weltweit tätigen Unternehmen America Online Inc. gehörendes Konkurrenzunternehmen, als unlautere und irreführende Allein- und Spitzenstellungsbehauptungen angesehen und die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung zur Unterlassung der Aussagen "T-Online ist Europas größter Onlinedienst", "T-Online ist heute schon eines der weltweit größten Internetunternehmen", "T-Online ist der größte Internet-Provider Europas" und "Raten Sie mal, wer Europas größter Provider im Boom-Markt Internet ist! Ach, das wissen Sie schon! Na, dann ist's ja gut! [...] die T-Online Aktie kommt!" durch das Berufungsgericht bestätigt ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P448.html

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DAV: Keine Zusammenlegung von Gerichtsbarkeiten - Anwälte zur Justizministerkonferenz:
Der Deutsche Anwaltverein sieht die Überlegungen der zurzeit in Bremerhaven stattfindenden Justizministerkonferenz, die Sozial-, Finanz- und Verwaltungsgerichte zusammenzulegen, mit großer Skepsis. Dies gelte insbesondere dann, wenn es mit organisatorischen Maßnahmen ohne die Schaffung einer einheitlichen Prozessordnung kommt. Das Grundgesetz differenziere in Artikel 65 zwischen Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit. Auch daraus werde deutlich, dass die einzelnen Gerichtszweige sich bundesweit voneinander unterscheiden. Es sei leider festzustellen, dass alle Länder auch im Bereich der Justizhaushalte Einsparungen vornehmen wollen. Dies dürfe nach Ansicht des DAV allerdings nicht auf Kosten eines effektiven Rechtsschutzes für die Bürger geschehen. Gegen eine Zusammenlegung spreche auch, dass auf die Sozialgerichtsbarkeit nicht nur mehr Klagen zukommen, sondern auch immer mehr Verfahren von grundsätzlicher Bedeutung ....
http://www.juraplus.de/PRESSE/P447.html

BGH: Presserat rügt Bild-Zeitung Beschwerde des Bundesgerichtshofs erfolgreich:
Eine Beschwerdekammer des Beschwerdeausschusses des Deutschen Presserats hat am 15. Juni 2004 einer Beschwerde des Präsidenten des Bundesgerichtshofs gegen die Bild-Zeitung stattgegeben und gegen die Zeitung eine öffentliche Rüge ausgesprochen. Der Ausschuss hat einen Verstoß gegen die Ziffern 1 und 9 des Pressekodex festgestellt. Ziffer 1 erhebt die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit zum obersten Gebot der Presse. Nach Ziffer 9 widerspricht es journalistischem Anstand, unbegründete Behauptungen und Beschuldigungen, insbesondere ehrverletzender Natur, zu veröffentlichen.
Gegenstand der Beschwerde des Präsidenten des Bundesgerichtshofs war eine Serie von groß aufgemachten Artikeln im Dezember 2003 und Januar 2004, in der unter der Balkenüberschrift "Saustall Justiz" die Justiz und speziell Richter des Bundesgerichtshofs beschuldigt wurden, durch eine „skandalöse Entscheidung“ einen mehrfach einschlägig vorbestraften Sexualtäter in Kenntnis seiner Gefährlichkeit frei gelassen zu haben und damit verantwortlich zu sein für eine erneute Vergewaltigung, die der Betreffende unmittelbar nach seiner Haftentlassung begangen haben soll ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P445.html

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