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BVerfG: Nichtberücksichtigung von Mutterschutzzeiten bei der betrieblichen Zusatzversorgung der VBL verfassungswidrig:
Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ist eine Zusatzversorgungseinrichtung für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes und hat die Aufgabe, den Arbeitnehmern der an der VBL beteiligten Arbeitgeber im Wege privatrechtlicher Versicherung eine Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Diese ergänzt die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Das System der Zusatzversorgung der VBL wird durch die Satzung der VBL näher ausgestaltet. Nach der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechtslage hatte Anspruch auf eine betriebliche Versorgungs- bzw. Versicherungsrente nur ein Arbeitnehmer, der eine Wartezeit von 60 sogenannnte Umlagemonaten erfüllte. Als Umlagemonat galt ein Kalendermonat, für den der Arbeitgeber eine Umlage für mindestens einen Tag für laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt entrichtet, d. h. nach der Definition in der VBL-Satzung der Arbeitnehmer steuerpflichtigen Arbeitslohn bezogen hat. Da das Mutterschaftsgeld steuerfrei gestellt ist, wurden nach der alten Rechtslage für die Mutterschutzzeiten keine Umlagen durch den Arbeitgeber gezahlt, mit der Folge, dass die Zeiten des Mutterschutzes bei der Wartezeitberechnung keine Berücksichtigung fanden. Dagegen wurden nach einer speziellen Anrechungsregel der Satzung sämtliche Krankheitszeiten, in denen ein Arbeitnehmer gesetzliche Lohnfortzahlung oder einen Krankengeldzuschuss nach den tarifvertraglichen Regelungen des öffentlichen Dienstes erhalten hat, als Umlagezeiten berücksichtigt.
Die Beschwerdeführerin war als Beschäftigte des öffentlichen Dienstes über ihren Arbeitgeber bei der VBL versichert und befand sich im Jahre 1988 für rund drei Monate im gesetzlich vorgeschriebenen Mutterschutz. Die VBL lehnte in ihrem Fall einen Anspruch auf Betriebsrente mit der Begründung ab, dass sie insgesamt nur 59 Umlagemonate angesammelt und damit die Wartezeit nicht erreicht habe. Ihre Mutterschutzzeiten könnten nicht als umlagefähige Zeiten angerechnet werden. Die daraufhin von der Beschwerdeführerin erhobene Klage auf Feststellung, dass die VBL die Mutterschutzzeiten zu berücksichtigen habe, blieb vor dem Amtsgericht und in der Berufungsinstanz vor dem Landgericht ohne Erfolg.
Die 3. Kammer des Ersten Senats der Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen Urteile gegen das Verbot der geschlechtsbezogenen Diskriminierung aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verstoßen. Das Urteil des Landgerichts ist aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung dorthin zurückverwiesen worden ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4461.html
BGH: Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung von Mutter und Tochter sowie von deren Freund wegen Ermordung des Ehemannes bzw. Stiefvaters:
Das Landgericht hat die Angeklagten Marion T. und Dennis S. wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe und die zur Tatzeit 18 Jahre alte Dragica T. zu einer 6 jährigen Jugendstrafe verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts litt Marion T. stark unter den immerwährenden und teilweise sehr massiven Gewalttätigkeiten ihres Ehemanns, Zoran T., dem späteren Tatopfer. Aus der Ehe waren acht Kinder hervorgegangen, darunter die 1992 geborene Dragica T. Die familiären Verhältnisse waren problematisch, die Familie wurde von sozialen Diensten, u.a. Jugendämtern, betreut. Zoran T. ging keiner geregelten Arbeit nach. Er konsumierte Alkohol im Übermaß. Er versuchte stets die Familie zu beherrschen, die Töchter durften die Wohnung nur für Schulbesuche und zum Einkaufen verlassen. Auch gegen die Kinder wurde Zoran T. wiederholt gewalttätig. Marion T. flüchtete zweimal in ein Frauenhaus, wo sie Zoran T. jedoch jeweils ausfindig machte. 2007 kam es zur Trennung, im Spätsommer 2008 zog Zoran T. jedoch wieder bei der Familie ein. Es kam erneut zu Tätlichkeiten. Dragica T. konsumierte aufgrund der belastenden Familiensituation erhebliche Mengen Alkohol. Im Juli 2009 musste sie wegen einer Alkoholintoxikation stationär behandelt werden, anschließend wurde sie in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht. In dieser Zeit ging sie eine Beziehung mit dem zu dieser Zeit in einer Notunterkunft wohnenden Angeklagten Dennis S. ein, dessen Stiefvater eine mehrjährige Haftstrafe wegen eines Kapitalverbrechens zu verbüßen hat.
Im Sommer 2009 beschloss Marion T., ihren Ehemann zu töten. Sie versuchte zunächst erfolglos, einen Bekannten zur Tat oder deren Finanzierung zu überreden. Am Vormittag des 28. August 2009 - es war erneut zu innerfamiliären Streitigkeiten gekommen - verabredeten Marion und Dragica T., Zoran T. durch heimliches Verabreichen von Diazepam-Tabletten, die sie zuvor von Dennis S. erhalten hatten, handlungsunfähig zu machen und sodann von Dennis S. töten zu lassen. In Umsetzung dieses Plans verabreichte Marion T. im weiteren Verlauf des Tages dem ahnungslosen Zoran T. in der gemeinsamen Wohnung in Stuttgart Diazepam-Tabletten und eine große Dosis eines Schlafmittels, die sie jeweils in alkoholischen Getränken aufgelöst hatte. Nachdem Zoran T. in einen narkotischen Tiefschlaf gefallen war, trafen sich die Angeklagten im Keller des Wohnanwesens. Marion T. übergab Dennis S. die Wohnungsschlüssel und erklärte ihm, wo er ein ihrer Ansicht nach geeignetes Messer finden könne; spätestens zu diesem Zeitpunkt entschloss sich Dennis S. dazu, Zoran T. - wie von ihm gefordert - "wegzumachen", "abzustechen" ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4453.html
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BGH: Urteil wegen Raubüberfall auf Stuttgarter Unternehmer rechtskräftig:
Das Landgericht Stuttgart hat vier Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem erpresserischen Menschenraubes und gefährlicher Körperverletzung bzw. wegen Beihilfe hierzu zu Freiheitsstrafen von sechs Jahren, neun Jahren, zehn Jahren und elf Jahren verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten die aus Sizilien stammenden, in Deutschland teilweise bereits strafrechtlich in Erscheinung getretenen Angeklagten enge private und berufliche Kontakte. Anfang Oktober 2009 fassten sie den Entschluss, einen wohlhabenden Unternehmer aus Stuttgart zu überfallen und auszurauben. Sie beschafften sich ein Fahrzeug und kundschafteten das Verhalten ihres Opfers aus.
Am 21. November 2009 begaben sich dem Tatplan entsprechend drei der Angeklagten - der vierte wartete in einer Gaststätte - zusammen mit einem bislang unbekannten Mittäter zum Anwesen des Opfers. Sie trugen Masken mit Sehschlitzen und führten scharf geladene Schusswaffen mit sich, die sie bereit waren, im Notfall auch zu gebrauchen. Sie nahmen billigend in Kauf, dass ihr Opfer dabei ums Leben kommen könnte. Dies war ihnen jedoch egal, sie wollten um jeden Preis an das in einem Tresor vermutete Geld in Höhe von mehreren tausend Euro. Gegen 23:00 Uhr kam der Unternehmer nach Hause. Er war - womit die Angeklagten nicht rechneten - in Begleitung seiner Lebensgefährtin, die auch das Fahrzeug lenkte. Nach dem Einfahren in die Garage verließen beide ihr Fahrzeug. In diesem Moment drangen die Täter über die hintere Tür in die Garage ein, um ihre nichtsahnenden Opfer zu überrumpeln. Als sich der Unternehmer mit Fäusten gegen die Eindringlinge zur Wehr setzen wollte, gab der unbekannte Mittäter zwei Schüsse auf diesen ab, die das Opfer am linken Oberschenkel und im Bereich der linken Hüfte trafen. Während der Unternehmer zu Boden sank, begann dessen Lebensgefährtin, anhaltend und laut zu schreien. Die Angeklagten erkannten nunmehr, dass sie die Tat nicht mehr würden durchführen können. Sie fürchteten auch, wegen der Schreie entdeckt zu werden. Sie flüchteten vom Tatort in verschiedene Richtungen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4448.html
BGH: Bundesgerichtshof zu Markenparfümimitaten:
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Handel mit Markenparfümimitaten nicht als unlautere vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG untersagt werden kann, wenn keine klare und deutliche Imitationsbehauptung erfolgt, sondern lediglich Assoziationen an die Originale geweckt werden.
Die Beklagten bieten im Internet unter der Marke "Creation Lamis" niedrigpreisige Parfüms an, deren Duft demjenigen bestimmter teurerer Markenparfüms ähnelt. Dabei hatten sie zunächst Bestelllisten verwendet, in denen den Imitaten jeweils ein teureres Markenprodukt gegenübergestellt wurde. Seit mehreren Jahren benutzen sie derartige Bestelllisten aber nicht mehr. Die Klägerin, die hochpreisige Parfüms bekannter Marken vertreibt, hält das Angebot, die Werbung und den Vertrieb der Parfümimitate für wettbewerbswidrig, weil sie als Nachahmung der Originale zu erkennen seien. Soweit den Beklagten der Handel mit den Imitaten auch ohne Benutzung von Vergleichslisten untersagt werden soll, ist die Klage in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Bundesgerichtshof hat auf die dagegen gerichtete Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verbot des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG richtet sich nicht dagegen, ein Originalprodukt nachzuahmen. Für eine nach dieser Bestimmung unlautere vergleichende Werbung genügt es deshalb nicht, dass das Originalprodukt aufgrund der Aufmachung und Bezeichnung der Imitate lediglich erkennbar wird und mit der Werbung entsprechende Assoziationen geweckt werden. Verboten ist vielmehr eine deutliche Imitationsbehauptung, aus der - ohne Berücksichtigung sonstiger, erst zu ermittelnder Umstände - hervorgeht, dass das Produkt des Werbenden gerade als Imitation des Originalprodukts beworben wird ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4446.html
BVerfG: Verfassungsbeschwerden gegen die Stichtagsregelung zur Gewährung von Elterngeld erfolglos:
Nach dem bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Bundeserziehungsgeldgesetz lonnte zuletzt ein Erziehungsgeld von 300 Euro monatlich bis zum 24. Lebensmonat des Kindes gewährt werden, auf das nach den festgesetzten Einkommensgrenzen jedoch Eltern mit höherem Einkommen keinen Anspruch hatten. Dagegen gewährt das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Bundeselterngeldgesetz bis zur Vollendung des 12. bzw. des 14. Lebensmonats des Kindes ein Elterngeld, dessen Höhe sich nach dem durchschnittlichen Einkommen des berechtigten Elternteils der letzten zwölf Monate richtet und von mindestens 300 Euro bis zu 1.800 Euro monatlich reichen kann. Somit brachte das neue Gesetz Verbesserungen für besser verdienende Eltern, die zuvor keinen Zugang zum Erziehungsgeld hatten, aber wegen des kürzeren Bezugszeitraums auch Verschlechterungen insbesondere für Eltern mit geringem oder keinem Einkommen. Nach der Stichtagsregelung des § 27 Abs. 1 BEEG haben Anspruch auf Elterngeld nur Eltern, deren Kind nach dem 31. Dezember 2006 geboren oder zur Adoption aufgenommen worden ist. Für die vorher geborenen bzw. adoptierten Kinder gelten die Erziehungsgeldregelungen fort.
Die Beschwerdeführerinnen, deren Kinder jeweils kurz vor dem Stichtag geboren wurden und die aufgrund eines zu hohen Ehegatteneinkommens keinen Anspruch auf Erziehungsgeld haben, halten die Stichtagsregelung für verfassungswidrig, insbesondere weil der Gesetzgeber keine Übergansregelung eingeführt habe, die ihnen einen Anspruch auf Elterngeld einräume.
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen. Die Beschwerdeführerinnen sind insbesondere nicht in ihren Verfassungsrechten verletzt ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4443.html
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BGH: Zur Verjährung des Erstattungsanspruchs eines Mieters für Renovierungskosten bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel:
Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Verjährung des Erstattungsanspruchs eines Mieters für die Kosten einer Renovierung getroffen, die dieser infolge einer unerkannt unwirksamen Schönheitsreparaturklausel vorgenommen hat.
Der Kläger und seine Ehefrau waren bis Ende 2006 Mieter einer Wohnung der Beklagten in Freiburg. Der Mietvertrag enthielt eine Formularklausel, die den Mietern die Durchführung von Schönheitsreparaturen nach einem starren Fristenplan auferlegte. Der Kläger und seine Ehefrau ließen die Wohnung vor der Rückgabe am Ende des Mietverhältnisses für 2.687 Euro renovieren. Später erfuhren sie, dass sie zur Ausführung dieser Arbeiten wegen der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel nicht verpflichtet waren. Mit seiner am 22. Dezember 2009 eingereichten Klage hat der Kläger, dem die Ansprüche seiner Ehefrau abgetreten wurden, die Zahlung von 2.687 Euro nebst Zinsen begehrt. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die dagegen gerichtete Revision des Klägers blieb ohne Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat - in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen - entschieden, dass der eingeklagte Erstattungsanspruch bei Klageerhebung bereits verjährt war, weil die in § 548 Abs. 2 BGB enthaltene Verjährungsfrist von sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses auch Ersatzansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen erfasst, die er in Unkenntnis der Unwirksamkeit einer Renovierungsklausel durchgeführt hat ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4440.html
BGH: Bundesgerichtshof bejaht Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten beim Tanken ohne Bezahlung:
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Tankstellenbetreiberin die zur Ermittlung eines Kunden aufgewandten Kosten von diesem erstattet verlangen kann, wenn er ohne zuvor zu bezahlen das Tankstellengelände verlässt.
Der Beklagte tankte am 7. März 2008 an der von der Klägerin geführten Selbstbedienungstankstelle an der A8 Dieselkraftstoff zum Preis von 10,01 Euro. An der Kasse bezahlte er lediglich einen Schokoriegel und zwei Vignetten zu einem Gesamtpreis von 25,30 Euro. Die Klägerin schaltete, nachdem sie bemerkt hatte, dass der Kraftstoff nicht bezahlt worden war, ein Detektivbüro zur Ermittlung des Beklagten ein. Hierfür sind Kosten in Höhe von 137 Euro angefallen. Zudem begehrt die Klägerin die Erstattung einer Auslagenpauschale von 25 Euro und vorgerichtlicher Anwaltsgebühren in Höhe von 39 Euro. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht ihr stattgegeben. Die dagegen gerichtete Revision des Beklagten blieb ohne Erfolg.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Klägerin die geltend gemachten Beträge jedenfalls als Verzugsschaden gemäß § 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 BGB zustehen. Der Senat hat in der Entscheidung klargestellt, dass beim Tanken an einer Selbstbedienungstankstelle ein Kaufvertrag über den Kraftstoff bereits mit der Entnahme desselben zustande kommt. Der Senat hat zudem entschieden, dass sich der Beklagte bereits zum Zeitpunkt des Verlassens der Tankstelle im Verzug mit seiner Zahlungspflicht befunden hat. Einer Mahnung bedurfte es für den Verzugseintritt hier nicht ... Eine gesonderte Zahlungsaufforderung ist dem Tankstellenbetreiber zudem in der Regel ohne erheblichen Aufwand nicht möglich, sobald der Kunde die Tankstelle verlassen hat, da ihm die Personalien des Kunden und dessen Anschrift unbekannt sind. Als Folge des Verzuges kann die Klägerin Ersatz ihrer Rechtsverfolgungskosten verlangen. Dazu gehören im entschiedenen Fall auch die Kosten des Detektivbüros, da eine mehrstündige Videoauswertung vorgenommen werden musste, die die Klägerin nicht mit eigenem Personal bewerkstelligen konnte. Für die Frage der Angemessenheit der Höhe der Kosten ist nicht primär auf das Verhältnis zum Kaufpreis abzustellen, sondern darauf, ob die Aufwendungen sich im Rahmen dessen halten, was ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufgewandt hätte ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4438.html
BVerfG: Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig:
Das Bundesverfassungsgericht hat heute sein Urteil über die Verfassungsbeschwerden von vier Sicherungsverwahrten verkündet, die sich gegen die Fortdauer ihrer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach Ablauf der früher geltenden zehnjährigen Höchstfrist bzw. gegen die nachträgliche Anordnung ihrer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wenden.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass alle Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Jugendgerichtsgesetzes über die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung mit dem Freiheitsgrundrecht der Untergebrachten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind, weil sie den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Abstandsgebots nicht genügen. Überdies verletzen die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Vorschriften zur nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die frühere Zehnjahreshöchstfrist hinaus und zur nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung im Erwachsenen- und Jugendstrafrecht das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung, längstens bis zum 31. Mai 2013, hat das Bundesverfassungsgericht die weitere Anwendbarkeit der für verfassungswidrig erklärten Vorschriften angeordnet, und im Wesentlichen folgende Übergangsregelungen getroffen:
1. In den sog. Altfällen, in denen die Unterbringung der Sicherungsverwahrten über die frühere Zehnjahresfrist hinaus fortdauert, sowie in den Fällen der nachträglichen Sicherungsverwahrung darf die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bzw. deren Fortdauer nur noch angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Therapieunterbringungsgesetzes leidet ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4437.html
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DAV: Kronzeugenregelung nach wie vor fraglich, Begrenzung ein erster Schritt:
Der Deutsche Anwaltverein begrüßt die Pläne der Regierung, die Kronzeugenregelung zu begrenzen. Ein Kronzeuge soll künftig nur noch dann einen Strafnachlass erhalten können, wenn sich seine Angaben auf eine Tat beziehen, die mit seiner eigenen Tat im Zusammenhang steht. Bisher war die Regelung weiter gefasst. Grundsätzlich bestehen aber nach wie vor Bedenken gegen eine Kronzeugenregelung, da Straftäter immer wieder ihre eigene Verantwortung entweder ganz leugnen oder auf andere abzuwälzen versuchen. Auch im bestehenden System kann bei der Strafzumessung die Hilfe bei der Aufklärung von Straftaten honoriert werden.
"Kronzeugenregelungen bergen generell die Gefahr, Denunziantentum zu fördern und dienen keinesfalls der Wahrheitsfindung. Der rechtsstaatliche Gewinn bleibt somit zweifelhaft, sofern man an der Schuld als Zumessungskriterium der Strafe festhalten will", erläutert Rechtsanwalt Swen Walentowski, DAV-Pressesprecher.
Der DAV sieht die Kronzeugenregelung nach wie vor generell sehr skeptisch. Je höher der Anreiz oder der Druck zur Selbstentlastung wäre, umso schwerer wiege die Gefahr der Falschbelastung Dritter. Damit steigt die Gefahr von Fehlurteilen erheblich. Daher sind Kronzeugenregelungen unnütz und schädlich. Sie sind auch nicht notwendig, da auch im bestehenden differenzierten System der Strafzumessungsbestimmungen die Hilfe bei der Aufklärung von Straftaten honoriert werden kann ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4432.html
BGH: Verurteilung wegen "Hausverlosung" im Internet rechtskräftig:
Das Landgericht München I hat den Angeklagten mit Urteil vom 29. März 2010 wegen unerlaubter Ausspielung in Tateinheit mit Betrug in 18.294 tateinheitlichen Fällen u.a. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts veranstaltete der Angeklagte in der Zeit von Dezember 2008 bis Februar 2009 im Internet ein Gewinnspiel, bei dem als Hauptpreis eine ihm gehörende Doppelhaushälfte verlost werden sollte. Um an der Verlosung teilnehmen zu können, mussten die Spielteilnehmer eine Teilnahmegebühr von 19 Euro entrichten und mehrere Quizfragen zutreffend beantworten. Auf seiner Internetseite hatte der Angeklagte u.a. versichert, dass es sich bei der Verlosung um ein "zulässiges Geschicklichkeitsspiel" handele, das nach den "rechtlichen Vorgaben" konzipiert sei. Tatsächlich war er von den zuständigen Behörden darauf hingewiesen worden, dass eine abschließende rechtliche Prüfung des von ihm geplanten Spiels aufgrund fehlender Unterlagen zwar noch nicht möglich sei, die Vermutung aber nahe liege, dass es sich hierbei um ein unerlaubtes Glücksspiel handeln dürfte. Dies entsprach im Wesentlichen einem Rechtsrat, den der Angeklagte zuvor auch von seinen Rechtsanwälten bekommen hatte, wonach die Rechtslage als "unklar" eingeschätzt und ein weiteres Vorgehen nur im Einvernehmen mit den Behörden empfohlen wurde. Der Angeklagte, der aufgrund des Schriftverkehrs mit einem Einschreiten der Behörden rechnen musste, nahm dennoch den Spielbetrieb auf. Ende Januar 2009 erging die Untersagungsverfügung. Die hiergegen zunächst eingelegten Rechtsmittel nahm der Angeklagte alsbald zurück und er stoppte die weitere Durchführung des Spiels. Bis zur Einstellung des Spielbetriebes nahmen 18.294 Personen an dem Gewinnspiel teil, zahlreiche davon auch mehrfach. Insgesamt erlangte der Angeklagte hierdurch 404.833 Euro, wovon er nur einen geringen Betrag an einige der Spielteilnehmer zurückzahlte, die ihm zum Teil mit der Einschaltung eines Rechtsanwaltes gedroht hatten. Den überwiegenden Teil des Geldes verbrauchte er für eigene Zwecke ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4431.html
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Weiterhin viel Spaß und Erfolg mit juraplus wünscht Euch,
das juraplus-Team
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