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BGH: Verurteilung wegen Mordkomplott aufgehoben
Der nach seiner Übersiedlung aus der DDR nach Westberlin zu gewissem Wohlstand gelangte Angeklagte scheute wegen befürchteter finanzieller Nachteile die Scheidung von seiner Ehefrau. Er bot in den Jahren 1998 bis 2005 mehreren Personen Geld, um sie dazu zu bewegen, seine Frau zu töten. Dies führte zur Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Anstiftung zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren.
In der Haftanstalt Tegel ließ sich der Angeklagte von einem Mitgefangenen davon überzeugen, die Ehefrau - gegen einen erheblichen finanziellen Vorteil beim Kauf einer Immobilie - von seinen angeblichen Gefolgsleuten, Mitgliedern der "Bandidos", auf professionelle Weise durch einen fingierten Autounfall umbringen zu lassen. Der Mitgefangene offenbarte sich der Gefängnisleitung und arbeitete mit der Polizei zusammen. Nach deren Einschätzung ergab ein aufgezeichnetes Gespräch der beiden Gefangenen während eines Hofgangs kein eindeutiges Tatbekenntnis des Angeklagten. Um dieses zu erreichen, verlangte ein als Gesandter des Mitgefangenen auftretender nicht offen ermittelnder Polizeibeamter von dem Angeklagten bei einem Besuch in der JVA unter Vorlage zweier Bilder - seine Ehefrau und eine ähnlich aussehende Frau zeigend - zu bekennen, welche der Frauen die zu tötende sei. Der Angeklagte, der es zunächst abgelehnt hatte, über diese Angelegenheit überhaupt zu sprechen, identifizierte die zu tötende Frau, nachdem der Polizeibeamte geäußert hatte, dass notfalls beide Frauen umgebracht würden.
Auf dieses von dem Polizeibeamten als Zeuge bekundeten Tatbekenntnis des Angeklagten hat das Schwurgericht Berlin maßgeblich die Verurteilung des Angeklagten wegen Annahme des Erbietens zur Begehung eines Mordes zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren gestützt ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3998.html


BVerfG: Luftsicherheitsgesetz bedurfte nicht der Zustimmung des Bundesrates
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat in zwei Verfahren dem Bundesverfassungsgericht gesetzliche Regelungen im Wege der Normenkontrolle vorgelegt, die die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Luftfahrern betreffen. Das Luftsicherheitsgesetz wurde im Januar 2005 als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben erlassen. Den Vorlagebeschlüssen liegen Klagen von Privatpiloten zugrunde, die sich gegen den Widerruf von Luftfahrerscheinen für das Führen von Privatflugzeugen und Segelflugzeugen wenden. Die Fluglizenzen waren widerrufen worden, weil die Kläger sich nicht der nach dem Luftsicherheitsgesetz erforderlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen beziehungsweise die erforderlichen Nachweise nicht erbracht hatten. Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, die Regelungen, nach denen die Kläger der Ausgangsverfahren dem Erfordernis einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterliegen, seien verfassungswidrig, weil das Luftsicherheitsgesetz der Zustimmung des Bundesrates bedurft hätte.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die zur Prüfung gestellten Bestimmungen verfassungsmäßig sind.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Das Gesetz zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben, als dessen Bestandteil das Luftsicherheitsgesetz erlassen wurde, bedurfte nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Eine Zustimmungsbedürftigkeit ergibt sich nicht daraus, dass das Gesetz Regelungen zur Einrichtung der Behörden enthielte. Das Luftsicherheitsgesetz verwendet zwar den Begriff der Luftsicherheitsbehörden, verpflichtet die Länder aber nicht zur Schaffung neuer Behörden und berührt auch nicht in sonstiger Weise die Befugnis der Länder zur Organisation ihrer Behörden ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3997.html

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BGH:
Verurteilung wegen Erpressung einer Liechtensteiner Bank rechtskräftig
Das Landgericht Roststock hat den Hauptangeklagten wegen Erpressung sowie versuchter Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt, zwei weitere Angeklagte hat es wegen Beihilfe zur Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten bzw. einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen hat es die Angeklagten freigesprochen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts gelangte der Haupttäter im Frühjahr 2005 in den Besitz von etwa 2.400 Kontobelegen einer Liechtensteiner Bank betreffend 1300 Kunden, wobei es sich fast ausschließlich um in Deutschland wohnhafte natürliche Personen handelte und deren Geldanlagen zum überwiegenden Teil nicht versteuert waren bzw. werden sollten. Der Hauptangeklagte kontaktierte zunächst über einen weiteren Beteiligten mehrere Kunden der Bank, wobei beabsichtigt war, von den angesprochenen Kunden zur Vermeidung einer Veröffentlichung der auf den Kontobelegen enthaltenen Informationen und einer damit verbundenen steuerlichen und strafrechtlichen Verfolgung Geldbeträge in Höhe von mehreren hunderttausend Euro zu fordern. Nach Kontaktaufnahme mit der Bank war diese bereit, zur Vermeidung der angekündigten Weitergabe der Kontounterlagen an die Finanzbehörden eine Summe von insgesamt 13 Millionen Euro, zahlbar in drei Raten gegen Rückgabe der Belege in drei Tranchen, zu bezahlen. Die erste Geldübergabe erfolgte am 31. August 2005 und die zweite am 29. August 2007, die dritte Ratenzahlung von noch 4 Millionen Euro hätte Ende August 2009 erfolgen sollen. Die beiden weiteren Angeklagten unterstützten den Haupttäter bei der Beutesicherung ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3995.html

BVerfG: Auflage der polizeilichen Durchsuchung sämtlicher Teilnehmer einer Versammlung wegen mangelhafter Gefahrenprognose verfassungswidrig
Der Beschwerdeführer meldete für den 2. März 2002 in Bielefeld die Versammlung unter dem Motto "Die Soldaten der Wehrmacht waren Helden, keine Verbrecher" an. Anlass war die in Bielefeld gezeigte Ausstellung "Verbrechen der Wehrmacht, Dimensionen des Vernichtungskrieges 1941 - 1944". Im Folgenden ordnete das Polizeipräsidium die Auflage an, dass die Teilnehmer der vom Beschwerdeführer geplanten Versammlung vor Beginn der Veranstaltung polizeilich durchsucht werden. Hiergegen klagte der Beschwerdeführer vor den Verwaltungsgerichten und legte eidesstattliche Versicherungen von zwei Teilnehmern einer früheren, ebenfalls gegen die Wehrmachtsausstellung gerichteten Versammlung der NPD vor. Darin schilderten diese, dass ihnen auf jener Versammlung die Aufgabe zugefallen sei, den Lautsprecherwagen gegen eventuelle Übergriffe gewaltsamer Gegendemonstranten zu sichern. Des Weiteren legte der Beschwerdeführer die eidesstattliche Versicherung eines Teilnehmers einer ebenfalls rechtsgerichteten Versammlung am 1. September 2001 in Leipzig vor. Darin schilderte dieser, dass die Versammlung von linken Demonstranten mit Steinen, Flaschen und anderen Gegenständen beworfen worden sei. Das auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auflage gerichtete Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers blieb in allen Instanzen erfolglos. Hierbei stützten die Verwaltungsgerichte sich im Hinblick auf die nach § 15 Abs. 1 VersG anzustellende Gefahrenprognose auf die genannten eidesstattlichen Versicherungen.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung seines Grundrechts der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3993.html

BGH: Verurteilung eines Polizeibeamten wegen Körperverletzung mit Todesfolge rechtskräftig
Das Landgericht Hildesheim hat den Angeklagten - einen Polizeikommissar aus Hildesheim - wegen Körperverletzung mit Todesfolge sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es mehrfach zu tätlichen Übergriffen des Angeklagten gegenüber der vier Jahre alten Tochter seiner Lebensgefährtin, die ihn als Partner der Mutter ablehnte. Am 21. November 2007 schlug er mit der flachen Hand so wuchtig gegen den Kopf des Kindes, dass der Schläfenmuskel zertrümmert wurde und eine lebensbedrohliche Gehirnblutung entstand. Trotz deutlich sichtbarer Verletzungen ließ er das Mädchen nicht von einem Arzt behandeln. Am 26. November 2007 schüttelte der Angeklagte aus Verärgerung das Kind so heftig, dass dessen Kopf in eine starke Drehbewegung versetzt wurde. Dadurch kam es zu Gehirnblutungen und einer starken Zunahme des Hirndrucks, an dessen Folgen das Mädchen wenige Tage später verstarb. Der Angeklagte wusste, dass ein heftiger Schlag in das Gesicht und das heftige Schütteln eines Kleinkindes lebensgefährlich sind, was er billigend in Kauf nahm. Darüber hinaus war für ihn bei der zweiten Tat der Eintritt des Todes voraussehbar.
Die Überprüfung des Urteils durch den 3. Strafsenat hat keinen Rechtsfehler ergeben. Mit der Verwerfung des Rechtsmittels ist die Verurteilung des Angeklagten rechtskräftig ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3984.html

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BGH: Strafbefreiende Selbstanzeige nur bei Rückkehr zur Steuerehrlichkeit
Das Landgericht München II hatte den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung und Betruges in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der Angeklagte, Geschäftsführer einer US-amerikanischen Gesellschaft im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Medizingeräten, mit unwahren Angaben über den Entwicklungsstand von Produkten Anleger, die Anteile der Gesellschaft zu einem überhöhten Preis erworben hatten, um nahezu 3 Mio. Euro geschädigt hatte. Daneben hatte er es pflichtwidrig unterlassen, für das Jahr 2000 eine inländische Einkommensteuererklärung abzugeben, obwohl er Vermittlungsprovisionen aus dem Verkauf von Aktien erhalten hatte und aufgrund seines dauerhaften Aufenthalts im Inland in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war. Hierdurch hatte er Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag von mehr als 5,8 Mio. DM verkürzt.
Der Angeklagte legte gegen seine Verurteilung Revision ein und machte dabei u. a. geltend, er hätte nicht wegen Steuerhinterziehung verurteilt werden dürfen, weil er im Rahmen einer Durchsuchungsmaflnahme noch wirksam Selbstanzeige erstattet und die von ihm hinterzogenen Steuern auch nachbezahlt habe.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten verworfen und dabei zur Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung die folgenden Ausführungen gemacht:
Mit der strafbefreienden Selbstanzeige besteht für einen Steuerhinterzieher aus fiskalischen Gründen die Möglichkeit nachträglich Straffreiheit zu erlangen, wenn er durch Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung von Angaben gegenüber dem Finanzamt dem Fiskus bislang verborgene Steuerquellen erschließt. Hinzukommen muss aber die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3983.html


BGH: Urteil gegen Leichtathletiktrainer wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern rechtskräftig
Das Landgericht München II hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 215 Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 82 Fällen, davon in 15 Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der geständige Angeklagte viele Jahre lang als Leichtathletiktrainer unter anderem auch für den Bayerischen und den Deutschen Leichtathletikverband tätig. Zwischen Herbst 1990 und Juli 2008 missbrauchte der Angeklagte mehrere Kinder - eines der Opfer war bei Beginn der Tathandlungen acht Jahre alt - und Jugendliche, die zu seinen Trainingsgruppen gehörten. Dabei kam es unter anderem mehrfach auch zu Oral- und Analverkehr bis zum Samenerguss. Die geschädigten Kinder und Jugendlichen ließen die sexuellen Handlungen des Angeklagten über sich ergehen, weil dieser ihr Trainer war und weil sie bei einer Weigerung Konsequenzen für ihr sportliches Fortkommen fürchteten.
Das Landgericht hat den Angeklagten für voll schuldfähig erachtet. Aus der Störung seiner sexuellen Präferenz ergab sich für die sachverständig beratene Kammer auch angesichts der Tatausführung, bei der der Angeklagte bewusst das Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Schülern ausnutzte, keine Einschränkung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3981.html


BVerfG: Straftäter muss nicht sofort aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden
Der Beschwerdeführer befindet sich seit über 10 Jahren in der Sicherungsverwahrung. Er wurde im Jahr 1996 unter anderem wegen versuchten schweren Menschenhandels, Körperverletzung, Freiheitsberaubung, sexueller Nötigung und Förderung der Prostitution strafgerichtlich verurteilt. Zugleich wurde die Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen die Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem Ziel, ihn sofort freizulassen. Zur Begründung seines Antrags berief er sich unter anderem auf das - seit 10. Mai 2010 endgültige - Kammerurteil des EGMR vom 17. Dezember 2009, das einen anderen Beschwerdeführer betraf.
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat diesen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die durch das - nach Ablehnung des Antrags auf Verweisung an die Große Kammer am 10. Mai 2010 nunmehr endgültige - Kammerurteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 zur Sicherungsverwahrung aufgeworfenen Rechtsfragen sind im Hauptsacheverfahren zu klären.Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur dann in Betracht, wenn die für den Erlass sprechenden Gründe deutlich überwiegen. Diese Folgenabwägung hat im vorliegenden Fall ergeben, dass das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit im Fall der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde das Interesse des Beschwerdeführers an der Beendigung der Freiheitsentziehung für den Fall des Erfolgs seiner Verfassungsbeschwerde überwiegt ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3980.html

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BGH: Urteil gegen Mutter wegen Ermordung ihrer Kinder rechtskräftig
Das Landgericht Stuttgart hat die Angeklagte am 22. September 2009 wegen der Ermordung ihrer beiden kleinen Kinder zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts trennte sich die zur Tatzeit 42 Jahre alte Angeklagte am 8. Mai 2008 von ihrem Ehemann und zog mit ihren beiden Kindern, die zur Tatzeit 4 und 5 Jahre alt waren, zunächst zu ihrer Mutter nach Esslingen. Später bewohnte sie eine Doppelhaushälfte in Schorndorf-Miedelsbach. Im Zuge der Trennung kam es zwischen der Angeklagten und ihrem Ehemann zu heftigen Streitigkeiten wegen des Umgangs- und Sorgerechts. Die Angeklagte, die völlig auf ihre Kinder fixiert war, wollte unter allen Umständen einen Umgang des Vaters mit seinen Kindern verhindern, weil sie befürchtete, die Zuneigung der Kinder zu verlieren. Zu diesem Zweck hielt sie zunächst ihren und den Aufenthaltsort der Kinder geheim, sie beantragte das alleinige Sorgerecht für sich und erstattete gegen ihren Ehemann Strafanzeige, in der sie wahrheitswidrig behauptete, dass er ihre gemeinsame Tochter sexuell missbraucht hätte. Im gerichtlichen Umgangsstreitverfahren wurde vom Amtsgericht ein psychiatrisches Gutachten eingeholt, das im Ergebnis die Erziehungseignung der Angeklagten in Zweifel zog und die Möglichkeit eines späteren Aufenthaltswechsels der Kinder in den Raum stellte. Die Angeklagte schloss daraufhin mit ihrem Ehemann einen Vergleich, wonach dieser die Kinder ab dem 25. April 2009 jedes zweite Wochenende zu sich nehmen sollte. Nach dem ersten unbegleiteten Besuchswochenende am 25./26. April 2009 und vor dem nächsten geplanten am 9. Mai 2009, spätestens jedoch am 8. Mai 2009 - mithin genau ein Jahr nach der Trennung von ihrem Ehemann -, entschloss sich die Angeklagte, zuerst ihre Kinder und dann sich selbst zu töten ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3977.html

BGH:
Begründung einer Mieterhöhung durch "Typengutachten" über vergleichbare Wohnungen
Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass die formellen Anforderungen an die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens gegenüber einem Wohnungsmieter auch durch ein Sachverständigengutachten erfüllt werden können, das sich nicht unmittelbar auf die Wohnung des Mieters, sondern auf andere, nach Größe und Ausstattung vergleichbare Wohnungen bezieht.
Die Beklagte ist Mieterin einer von der klagenden Immobiliengesellschaft vermieteten Wohnung in Bad Homburg. Die Vermieterin verlangt Zustimmung zur Erhöhung der monatlichen Miete um 54,65 Euro ab dem 1. April 2008. Dem Mieterhöhungsverlangen war ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete beigefügt. Es handelt sich um ein "Typengutachten". Das heißt, das Gutachten bezieht sich nicht unmittelbar auf die Wohnung der beklagten Mieterin, sondern auf andere, nach Größe und Ausstattung vergleichbare Wohnungen. Die Mieterin stimmte der beabsichtigen Mieterhöhung nicht zu. Sie meint, das zur Begründung herangezogene Sachverständigengutachten sei mangelhaft. Dies führe zur formellen Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens. Das Amtsgericht ist dem nicht gefolgt und hat der auf Zustimmung zur Mieterhöhung gerichteten Klage der Vermieterin stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Mieterin hat das Landgericht zurückgewiesen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3975.html

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Weiterhin viel Spaß und Erfolg mit juraplus wünscht Euch,
das juraplus-Team




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