BGH: Bundesgerichtshof entscheidet erneut zum Fall "Esra":
Tochter und Mutter als Klägerinnen haben sich gegen die Veröffentlichung des von der Beklagten verlegten Romans "Esra" von Maxim Biller gewandt. Das Buch handelt im Wesentlichen von einer Liebesbeziehung zwischen Esra und dem Ich-Erzähler. Die Klägerinnen haben geltend gemacht, der Roman verletze ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht, weil sich die Schilderung der Romanfiguren Esra und Lale eng an ihrem Leben orientiere.
Die Vorinstanzen haben die Veröffentlichung des Buchs untersagt. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten mit Urteil vom 21. Juni 2005 VI ZR 122/04 - zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Urteil teilweise, nämlich hinsichtlich des Unterlassungsantrags der Klägerin zu 1, der Tochter, bestätigt, die Revisionsentscheidung jedoch hinsichtlich des Unterlassungsantrags der Klägerin zu 2, der Mutter, aufgehoben und die Sache insoweit an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Beurteilung des Bundesgerichtshofs gebilligt, dass der Klägerin zu 1 ein Unterlassungsanspruch zustehe, weil sie als "Esra" eindeutig erkennbar gemacht sei, deren Darstellung die Intimsphäre der Klägerin zu 1 verletze und der Roman zudem auch mit der Schilderung der tatsächlich bestehenden lebensbedrohlichen Krankheit ihrer Tochter in schwerwiegender Weise ihr Persönlichkeitsrecht beeinträchtige. Dagegen werde die Revisionsentscheidung hinsichtlich der Klägerin zu 2 der gebotenen kunstspezifischen Betrachtung nicht in jeder Hinsicht gerecht ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3070.html
BGH: Namensnennung von Prominenten in der Werbung:
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Fällen darüber zu entscheiden, ob prominenten Personen des öffentlichen Lebens wegen der von ihnen nicht erlaubten Verwendung ihres Namens in Werbeanzeigen für die Zigarettenmarke "Lucky Strike" Zahlungsansprüche zustehen. Die Kläger, Ernst August Prinz von Hannover in der Sache I ZR 96/07 sowie der Musikproduzent Dieter Bohlen in der Sache I ZR 223/05, sahen in einer von den Beklagten durchgeführten Werbekampagne eine von ihnen nicht gewollte Kommerzialisierung ihrer Person zu Werbezwecken.
In der einen Werbeanzeige warben die Beklagten im März 2000 unter Anspielung auf tätliche Auseinandersetzungen, in die der Ehemann der Tochter des damaligen Fürsten von Monaco in den Jahren 1998 und 2000 verwickelt war, mit der Abbildung einer allseits eingedrückten Zigarettenschachtel der Marke "Lucky Strike" und der Textzeile: "War das Ernst? Oder August?"
In der anderen Werbeanzeige waren zwei Zigarettenschachtel abgebildet, an denen ein schwarzer Filzstift lehnt. In der darüber befindlichen Textzeile "Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man super Bücher" waren einzelne Wörter geschwärzt, ohne dadurch unleserlich zu werden. Das Werbemotiv spielte darauf an, dass das Buch "Hinter den Kulissen" von Dieter Bohlen im Jahre 2000 nach mehreren Gerichtsverfahren mit geschwärzten Textpassagen vertrieben worden war ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3068.html
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BGH: Verurteilung eines Substitutionsarztes wegen missbräuchlicher Abgabe von Substitutionsmitteln rechtskräftig:
Das Landgericht hat den Angeklagten, einen im hessischen Main-Kinzig-Kreis tätigen Substitutionsarzt, wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in 133 Fällen sowie wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an einen anderen, durch die er leichtfertig dessen Tod verursacht hat, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt; zugleich hat es dem Angeklagten die Ausübung seiner Tätigkeit als Substitutionsarzt für die Dauer von fünf Jahren untersagt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts gab der Angeklagte in den Jahren von 2000 bis 2005 in einer Vielzahl von Fällen an von ihm substituierte Betäubungsmittelabhängige das Substitutionspräparat Polamidon zur freien Verfügung, ohne dabei die ihm bekannten ärztlichen Sorgfaltspflichten zu beachten. In einem dieser Fälle kam es dabei im Januar 2004 zum Tod eines Substitutionspatienten. Obwohl dieser Patient, den der Angeklagte zuvor seit mehreren Monaten nicht gesehen hatte, von sich aus einen kurz zuvor geschehenen Heroinrückfall schilderte, unterließ der Angeklagte insbesondere die gebotene körperliche Untersuchung. Stattdessen verabreichte er dem Patienten noch in der Praxis eine hohe Dosis Polamidon und gab ihm zudem eine weitere, gleich hohe Dosis zur freien Verfügung nach Hause mit. Der Patient starb am folgenden Tag an einer Atemdepression, nachdem er sich noch in der Nacht die ihm überlassene Dosis injiziert hatte.
Mit seiner Revision, die er auf die Sachrüge sowie verschiedene Verfahrensrügen gestützt hat, vertritt der Angeklagte u. a. die Ansicht, die Abgaben seien schon deshalb nicht unerlaubt gewesen, weil er als Substitutionsarzt einer Erlaubnispflicht unabhängig von Beschränkungen durch die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung gar nicht unterliege, sondern von dieser befreit gewesen sei ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3064.html
BVerfG: Versagung des Verheiratetenzuschlags bei eingetragener Lebenspartnerschaft verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden:
Beamten wird neben ihrem Grundgehalt ein Familienzuschlag gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen entspricht. Zur Stufe 1 gehören gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1-3 Bundesbesoldungsgesetz verheiratete und verwitwete, außerdem geschiedene Beamte, soweit sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind. Andere Beamte erhalten nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG den Familienzuschlag der Stufe 1 nur, wenn sie einer in ihre Wohnung aufgenommenen Person Unterhalt gewähren und das Einkommen dieser Person eine bestimmte Höhe nicht überschreitet. Der Beschwerdeführer ist Beamter. Er begründete Mitte 2004 eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Seine Klage vor den Verwaltungsgerichten auf Zahlung des Verheiratetenzuschlags blieb ohne Erfolg. Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da die Beschränkung des Verheiratetenzuschlags auf verheiratete Beamte wie bereits im Beschluss vom 20. September 2007 ausgeführt verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Insbesondere steht die Vorschrift des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG und ihre Anwendung durch die Gerichte im Einklang mit der Richtlinie 2000/78/EG in der Auslegung, die sie durch den Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. April 2008 erfahren hat ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3059.html
BGH: Bundesgerichtshof entscheidet über Schadensersatzansprüche eines Anlegers in einen Filmfonds:
Der Kläger beteiligte sich Ende 1999 über die Beklagte, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, als Treuhandkommanditistin an der Cinerenta Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Dritte Medienbeteiligungs KG in Höhe von 50.000 DM zuzüglich 5 % Agio. Zur Begrenzung des wirtschaftlichen Risikos aus der Filmvermarktung war im Emissionsprospekt vorgesehen, dass für einen Anteil von 80 % der Produktionskosten Ausfallversicherungen abgeschlossen werden sollten. Nachdem Produktionen nicht den erwünschten wirtschaftlichen Erfolg hatten, erwies sich der Versicherer, die New England International Surety Inc., nach Eintreten der Versicherungsfälle als zahlungsunfähig. Der Kläger, der sich unter Berücksichtigung von Ausschüttungen von seiner Beteiligung lösen möchte, stützt seine Klage in der Revisionsinstanz nur noch auf die Behauptung, die Beklagte habe ihn unter Verletzung ihrer Pflichten als Treuhänderin nicht darüber unterrichtet, dass die Risiken im Zusammenhang mit dem Abschluss von Erlösausfallversicherungen nicht richtig dargestellt worden seien, und dass aufgrund einer besonderen Vereinbarung an ein Vertriebsunternehmen eine Provision von 20 % gezahlt worden sei, obwohl für die Vermittlung des Eigenkapitals im Prospekt lediglich 7 % und das Agio von 5 % vorgesehen gewesen sei. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der III. Zivilsenat, bei dem Verfahren weiterer Anleger zu demselben Filmfonds anhängig sind, hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3052.html
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BGH: Verjährungsbeginn von Ansprüchen des Wohnraummieters gegen den früheren Vermieter bei Vermieterwechsel:
Die Kläger verlangten von der Beklagten, ihrer damaligen Wohnungsvermieterin, im September 2005 Erstattung von Kosten für bestimmte mietvertraglich vereinbarte Aufwendungen. Die Beklagte lehnte das ab und teilte mit, dass sie das Hausgrundstück verkauft habe. Am 21. Februar 2006 wurde der Erwerber als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Die von den Klägern erhobene Klage auf Aufwendungsersatz ging am 22. August 2006 bei dem Amtsgericht ein. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Klage und Berufung sind aus diesem Grund ohne Erfolg geblieben.
Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausreichen, einen etwaigen Erstattungsanspruch der Kläger als verjährt anzusehen.
Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen verjährt zwar gemäß § 548 Abs. 2 BGB in sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses. Dabei kommt es auf dessen rechtliche Beendigung an. Maßgeblich ist somit die Eintragung der Erwerber in das Grundbuch am 21. Februar 2006 ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3049.html
DAV: Anwälte gegen flächendeckende Erhöhung der Bußgelder im Verkehrsrecht:
Die Bundesregierung plant, die Höchstbußgelder für Verkehrsverstöße auf bis zu 3.000 Euro zu verdoppeln. Der Deutsche Anwaltverein lehnt die reguläre generelle Erhöhung der Bußgelder, die in vielen Bereichen zu einer Verdopplung führt, ab. Sinnvoll sei es vielmehr, ganz bestimmte Delikte, wie beispielsweise illegale Autorennen und Rasen und Drängeln auf der Autobahn, zu sanktionieren. Überdies würde eine Erhöhung der Bußgelder eher die wirtschaftlich schwächeren Verkehrsteilnehmer treffen. Wirksame Sanktionen bei bestimmten Delikten seien nach wie vor die Eintragung von Punkten in das Flensburger Register bzw. das Fahrverbot.
Es darf bezweifelt werden, ob eine so weitgehende und pauschale Erhöhung der Bußgelder tatsächlich die Verkehrssicherheit fördern wird, erläutert Rechtsanwalt Dr. Michael Burmann vom Verkehrsrechtsausschuss des DAV. Die wirksamsten Mittel, um auf das Fahrverhalten der Verkehrsteilnehmer einzuwirken, würden nach wie vor die Eintragung von Punkten und das Fahrverbot darstellen. Die erzieherische Wirkung von Bußgeldern sei zudem von den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen abhängig. Wer in guten Verhältnisse lebe, werde sich durch eine Erhöhung der Geldbußen wenig beeindrucken lassen.
Insgesamt ist die Verkehrssicherheit in den vergangenen Jahren auch gestiegen, so Burmann weiter. Die Zahl der Verkehrstoten sei in den 90er Jahren von etwa 13.000 auf 5.000 gesunken. Es dürfte dem Staat also darum gehen, zusätzliche Einnahmen zu erzielen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3038.html
BGH: Verurteilung der ehemaligen baden-württembergischen Justizministerin wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen rechtskräftig:
Mit Urteil vom 27. September 2007 hat das Landgericht Stuttgart die Angeklagte Corinna Werwigk-Hertneck, die bis zu ihrem Rücktritt am 22. Juli 2004 Justizministerin des Landes Baden-Württemberg war, wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Nach den Urteilsfeststellungen erfuhr die Angeklagte in der Funktion als Justizministerin durch einen von einem Mitarbeiter ihres Ministeriums "außerhalb der Akten" verfassten Vermerk, dass in einem von der Staatsanwaltschaft Stuttgart wegen krimineller Aktivitäten bei der Firmengruppe "FlowTex" geführten Ermittlungsverfahren relevante Unterlagen sichergestellt worden waren. Diese erhärteten den Verdacht, dass Dr. Walter Döring, der damalige baden-württembergische Wirtschaftsminister und wie die Angeklagte Mitglied der Freien Demokratischen Partei, vor dem im selben Zusammenhang vom 13. Landtag Baden-Württembergs gebildeten Untersuchungsausschuss wahrheitswidrig ausgesagt hatte. In einem Telefonat am 17. Juni 2004 unterrichtete die Angeklagte ihn über die angefallenen Ermittlungsergebnisse. Am 6. Juli 2004 informierte sie Dr. Döring ebenfalls telefonisch über durch weitere Ermittlungen gewonnene Erkenntnisse, die dem Justizministerium am Vortag von der Staatsanwaltschaft Stuttgart berichtet worden waren.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die von der Angeklagten gegen das Urteil eingelegte Revision verworfen. Er hat sich dabei insbesondere mit der Würdigung der Beweise und der Bemessung der Strafe befasst ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3009.html
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BverfG: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Durchsuchung bei einem Rechtsanwalt:
Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Wegen einiger Passagen in einem Beschwerdeschriftsatz für einen Mandanten erstattete der erkennende Amtsrichter gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige wegen Beleidigung. In der Anzeige macht der Richter unter anderem geltend, dass ihm in der Beschwerdeschrift vorgeworfen werde, er hätte in diesem Beschluss 'wider besseres Wissen' Tatsachen falsch dargestellt, hätte zu einer Summe einen Betrag von 400.000 Euro 'hinzugemogelt' und Beträge in 'unzulässiger und rechtswidriger Weise' übertrieben, sei seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, selbst die Grundlagen seiner Entscheidung zu beurteilen, hätte sich für eine behauptete Ungereimtheit scheinbar nicht interessiert, 'weil sie ja vielleicht zugunsten des Beschuldigten gewertet werden müsste' und hätte sich gegenüber einer bestimmten behaupteten Konstellation 'stur nicht erkennend' gestellt. In dem daraufhin von der Staatsanwaltschaft eingeleiteten Ermittlungsverfahren erließ das Amtsgericht einen Durchsuchungsbeschluss, um in der Wohnung und in den Kanzleiräumen Handakten und Unterlagen aufzufinden, aus denen sich ergibt, ob der Beschuldigte wider besseren Wissen gehandelt hat und was Grundlage seiner Behauptungen in der Beschwerdeschrift vom 14.10.2005
ist. Bei der Durchsuchung der Kanzlei gab der Rechtsanwalt verschiedene Unterlagen heraus. In seinem Wohnhaus wurden sämtliche Unterlagen durchgesehen, aber nichts gefunden.
Die gegen die Durchsuchungsanordnung und die sie bestätigende Entscheidung des Landgerichts gerichtete Verfassungsbeschwerde des Rechtsanwalts hatte Erfolg. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 GG verletzen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3037.html
BGH: Kapitalzahlung aus einer Direktlebensversicherung unterliegt Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung:
Direktversicherungen sind meist eine Form der betrieblichen Altersversorgung. Sie werden in der Regel als Lebensversicherung durch den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zugunsten des Arbeitnehmers als Bezugsberechtigten abgeschlossen. Als Versicherungsfall wird regelmäßig die Vollendung eines bestimmten Lebensjahres vereinbart. Tritt der Versicherungsfall ein, kann die Direktversicherung als fortwährende Leistung in Form eines regelmäßigen, monatlichen Versorgungsbezugs oder als einmaliger Kapitalbetrag geleistet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu der bis zum 31. Dezember 2003 gültigen Rechtslage unterlag jedoch nur der fortwährende Versorgungsbezug aus einer Direktversicherung uneingeschränkt der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Demgegenüber wurde eine einmalige Kapitalleistung aus der Direktversicherung nicht von der Beitragspflicht erfasst und zwar selbst dann nicht, wenn ursprünglich eine laufende Leistung vereinbart worden war, sie aber noch vor Eintritt des Versicherungsfalles in eine Kapitalleistung umgewandelt wurde. Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 sind die maßgeblichen Bestimmungen zum 1. Januar 2004 geändert worden: Danach unterliegt die als Kapitalleistung erbrachte Direktversicherung nunmehr uneingeschränkt der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, auch wenn eine einmalige Kapitalzahlung von Anfang an oder vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart wurde ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3034.html
Weiterhin viel Spaß und Erfolg mit juraplus wünscht Dir,
das juraplus-Team