BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen Ladenschlusszeiten an Samstagen und Sonntagen erfolglos:
Das grundsätzliche Verbot der Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts. Auch die Regelung zum Ladenschluss der Verkaufsstellen am Samstag verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Gegenteiliges kann insoweit wegen Stimmengleichheit im Senat nicht festgestellt werden. Die Verfassungsbeschwerde eines Warenhauses gegen das gesetzliche Verbot der Öffnung von Verkaufsstellen an Samstagen über die gesetzliche Ladenöffnungszeit hinaus sowie an Sonntagen wurde zurückgewiesen ...
In den Entscheidungsgründen heißt es: 1a. Die Regelung des Ladenschlussgesetzes zu den Ladenöffnungszeiten der Verkaufsstellen am Samstag ist formell verfassungsgemäß. Sie ist Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung. Die Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG in der seit 1994 maßgebenden Fassung an das Gesetzgebungsrecht des Bundes sind zwar nicht erfüllt. Das Ladenschlussgesetz gilt jedoch gemäß Art. 125a Abs. 2 Satz 2 GG als Bundesrecht fort. Die Zuständigkeit zur Änderung einzelner Vorschriften liegt dann weiterhin beim Bundesgesetzgeber. Eine grundlegende Neukonzeption ist ihm jedoch verwehrt ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P434.html

LBS: Im Privathaus muss nicht vor frisch gewischtem Boden gewarnt werden :
Ein Mieter oder Eigentümer einer Immobilie, der etwas auf sich hält, wird ab und zu mal zum Wischmopp greifen, um für Sauberkeit zu sorgen. Doch was geschieht, wenn auf dem frisch gereinigten, noch nassen Boden ein Besucher ausrutscht? Muss der Verantwortliche dafür haften? Das Landgericht Coburg ist nicht dieser Meinung – zumindest dann nicht, wenn es sich um einen Privathaushalt handelt.
Der Fall: Es war im Prinzip eine reine Familiengeschichte. Ein Versicherungsvertreter besuchte seine Schwester und den Schwager in deren Haus zu einem Kundengespräch. Während sich die beiden Männer miteinander unterhielten, putzte die Frau die Treppe vom Erdgeschoss in den ersten Stock. Anschließend wollte der Bruder das Haus wieder verlassen, kam aber auf den glatten Stufen ins Stolpern und zog sich schlimme Verletzungen zu. Kreuzband und Innenband des Knies waren gerissen, der Meniskus zum Teil geschädigt. Wochenlange Krankenhausaufenthalte und zwei Operationen waren die Folgen. Der Arbeitgeber des Versicherungsvertreters forderte von der Hauseigentümerin gut 8.000 Euro Lohnfortzahlung für seinen Beschäftigten ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P427.html

BGH: Bundesgerichtshof zu Schadensersatzansprüchen des Gewinners eines Architektenwettbewerbs für ein kommunales Bauvorhaben:
Der III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hat sich zu der Frage geäußert, wann ein triftiger Grund vorliegt, der eine Gemeinde, die einen Architektenwettbewerb für ein öffentliches Bauvorhaben durchgeführt hat, berechtigt, sich von der Zusage zu lösen, dem Preisträger weitere Architektenleistungen für das Objekt zu übertragen. Die beklagte Stadt hatte Anfang 1993 für Architekten einen Realisierungswettbewerb für eine integrierte Gesamtschule ausgeschrieben. In ihren allgemeinen Auslobungsbedingungen (AAB), die ihrerseits auf den Grundsätzen und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens aus dem Jahre 1977 beruhten, hatte sie erklärt, sie beabsichtige, dem Gewinner die weitere Bearbeitung der Aufgabe, mindestens die Leistungsphasen 2 bis 5 des § 15 HOAI, zu übertragen. Die Kläger, freischaffende Architekten, gewannen den mit 30.000 DM dotierten ersten Preis. Anschließend erhielten sie den Auftrag für die Vorplanung des Schulneubaus auf der Grundlage ihres preisgekrönten Entwurfs. In der Folgezeit realisierte die Stadt wegen der Verschlechterung ihrer finanziellen Situation nicht die Planung der Kläger, sondern griff auf einen kostengünstigeren Entwurf ihres Bauamtes zurück. Die Kläger erhielten daher - entgegen den AAB - keinen Auftrag für die weiteren Leistungsphasen 3 bis 5. Sie verlangen von der beklagten Stadt Schadensersatz in Höhe des ihnen insoweit entgangenen Gewinns ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P422.html

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BGH: Bundesgerichtshof zur Strafbarkeit sadomasochistischer Praktiken mit tödlichem Ausgang:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ein Urteil des Landgerichts Kassel, durch das der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung seiner Lebensgefährtin zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden war, aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gegenstand der Revisionshauptverhandlung war insbesondere die Frage, ob sadomasochistisch motivierte Körperverletzungen gegen die guten Sitten verstoßen und daher trotz einer Einwilligung des Opfers rechtswidrig sind. Der Senat hat diese Frage für den Fall lebensgefährlicher Handlungen bejaht. Nach den Feststellungen des Landgerichts zeigte die Lebensgefährtin des Angeklagten großes Interesse an der Ausübung besonderer sexueller Praktiken. Sie bevorzugte eine - bereits in der Vergangenheit mehrfach praktizierte - bestimmte Art der Fesselung, verbunden mit einem Drosselvorgang, der bei ihr sexuelle Erregung hervorrief. Am Tattag fesselte der Angeklagte seine Lebensgefährtin wiederum wie von ihr gewünscht. Nachdem sie seine mehrfach geäußerten Bedenken gegen die Art der Vorgehensweise zerstreut hatte, drückte er auf ihr Verlangen hin ein Metallrohr intervallartig mindestens drei Minuten lang auf ihren Hals und erzielte so die gewünschte Sauerstoffunterversorgung. Die massive Kompression der Halsgefäße führte bei der Lebensgefährtin zum Herzstillstand nach unterbundener Sauerstoffzufuhr zum Gehirn ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P420.html

BGH: Urteil gegen Magnus Gäfgen im Entführungsfall Jakob von Metzler rechtskräftig:
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten Magnus Gäfgen gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2003 als unbegründet verworfen. Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts hatte den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub mit Todesfolge und wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in zwei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und festgestellt, seine Schuld wiege besonders schwer. Der Verurteilung lag die Entführung und Ermordung des Bankierssohns Jakob von Metzler am 27. September 2002 zugrunde. Die Revision des Angeklagten war erfolglos. Er wandte sich mit seinem Rechtsmittel unter anderem dagegen, daß das gesamte Verfahren angesichts der gegen ihn ausgesprochenen Folterandrohung entgegen seinem Antrag nicht eingestellt worden war, im übrigen hielt er die Feststellung einer besonders schweren Schuld für rechtsfehlerhaft.
Das Urteil wies jedoch keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der 2. Strafsenat sah keine rechtliche Veranlassung, sich mit der Auswirkung der behaupteten Folterandrohung auseinanderzusetzen, da der Angeklagte nach ausdrücklicher Belehrung über eine mögliche Unverwertbarkeit seines früheren Geständnisses in der Hauptverhandlung den ihm zur Last gelegten Sachverhalt eingeräumt hatte. Auch die Feststellung einer besonderen Schuldschwere war aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P411.html

DAV: Schaffung einer eigenen Anwaltsausbildung - Anwaltschaft hat ein Massenproblem:
Der 55. Deutsche Anwaltstag in Hamburg beschäftigt sich unter dem Motto „Zukunft der Anwaltschaft“ mit den Problemen der Anwälte. Das Hauptproblem sei der unbegrenzte Zugang zum Anwaltsberuf, so der Deutsche Anwaltverein. Gab es 1995 noch rund 74.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, sind es heute bereits 127.000. Jährlich steige die Zahl der Anwälte um 7.000 bis 8.000 Berufsanfänger, die zudem nicht so auf den Anwaltsberuf ausgebildet sind, wie dies notwendig wäre. Der DAV fordert daher eine Reform der staatlichen Juristenausbildung, die in eine echte bedarfsgerechte Anwaltsausbildung mündet. „Wir wollen eine Befähigung zum Anwaltsberuf, nicht zum Richteramt!“, so der DAV-Präsident, Rechtsanwalt Hartmut Kilger, in Hamburg. Von 1992 bis zum Jahre 2002 habe es bei den Anwaltskanzleien Umsatzrückgänge von rund 20 % gegeben, während sich zugleich die Anwaltschaft verdoppelt habe. Es sei auch eine dramatische Zunahme von Anwalts-Praxis-Aufgaben festzustellen. Zu dem Massenproblem führt Kilger aus: „Die Qualität der Rechtsberatung durch Anwälte ist in Gefahr, wenn die Zahl der Anwälte weiterhin so unbegrenzt ansteigt, da eine solide wirtschaftliche Basis der Anwaltskanzleien nicht mehr gewährleistet ist“ ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P409.html

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BVerfG: Zur gegenwärtigen Einberufungspraxis der Bundeswehr:
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem ein Wehrpflichtiger seine Einberufung zum Grundwehrdienst verhindern wollte. 1. Zum Sachverhalt: Der Bf wurde ab 1. April 2004 zum Grundwehrdienst einberufen. Er begehrt Vollzugsaufschub. Sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Dagegen hat er Verfassungsbeschwerde erhoben und zugleich vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Seine Einberufung verstoße gegen den Grundsatz der Wehrgerechtigkeit ...
2. In den Gründen der Entscheidung heißt es: Die Vb gegen den im Eilverfahren ergangenen Beschluss des VG bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Entscheidung des VG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit dem weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Bf die Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheids durch das Bundesverfassungsgericht. Damit will er seine Interessen in Bezug auf eine nach Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache noch zu erhebende Vb sichern. Die Vb gegen den Einberufungsbescheid wirft die noch nicht geklärte Frage auf, ob die gegenwärtige Einberufungspraxis mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Wehrpflicht vereinbar ist und ob die seit dem 1. Juli 2003 geltenden Einberufungsrichtlinien des Bundesministeriums der Verteidigung gegen das Gebot der Wehrgerechtigkeit verstoßen. In diesem Zusammenhang kann dann auch die Frage zu klären sein, ob die Wehrgerechtigkeit noch gewahrt ist, wenn nur ein geringer Teil der wehrpflichtigen Männer zur Bundeswehr einberufen wird ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P406.html

BVerfG: Zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse für das verwaltungsgerichtliche Hauptsacheverfahren in versammlungsrechtlichen Streitigkeiten:
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz gewährt einen Anspruch auf Rechtsschutz in der Hauptsache und nicht nur auf Rechtsschutz im Eilverfahren. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts auf eine Verfassungsbeschwerde entschieden, die das Verbot einer Versammlung betraf. Die entgegenstehenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Frankfurt und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs wurden aufgehoben, weil sie den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes verletzen. Die Sache wird an das VG zurückverwiesen ...
In den Gründen der Entscheidung heißt es: Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gewährleistet wirksamen und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Der Rechtssuchende muss allerdings ein schutzwürdiges Interesse bei der Verfolgung eines subjektiven Rechts haben. Dies ist der Fall, wenn das gerichtliche Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung zu beseitigen ....
http://www.juraplus.de/PRESSE/P402.html

BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen unterschiedliche Entlohnung von Straf- und Untersuchungsgefangenen ohne Erfolg:
Es liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz darin, dass nach dem Strafvollzugsgesetz für die Arbeit von Untersuchungsgefangenen nicht dasselbe Entgelt gezahlt wird wie für die Arbeit von Strafgefangenen. Dies hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts auf die Verfassungsbeschwerde eines ehemaligen Untersuchungsgefangenen festgestellt und dessen Vb mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen.
1. Zum Sachverhalt: Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1998 zur Entlohung der Pflichtarbeit von Gefangenen hat der Bundesgesetzgeber durch Gesetz vom 27. Dezember 2000 das Arbeitsentgelt für Strafgefangene erhöht. Das Entgelt für die von erwachsenen Untersuchungsgefangenen geleistete Arbeit blieb unverändert. Der Bf verlangte eine Berechnung des Entgelts für Arbeit, die er als Untersuchungsgefangener geleistet hat, nach den für Strafgefangene geltenden Sätzen. Das Kammergericht Berlin verneinte den geltend gemachten Anspruch auf ein nach diesen Sätzen berechnetes, erhöhtes Entgelt. Mit der hiergegen gerichteten Vb rügt der Bf insbesondere einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P399.html

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