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BVerfG: Wahlprüfungsbeschwerde des Bundesvorsitzenden der PARTEI unzulässig:
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die von dem Bundesvorsitzenden der PARTEI im eigenen Namen erhobene Wahlprüfungsbeschwerde, die sich gegen die Gültigkeit der Bundestagswahl 2009 wendet, als unzulässig verworfen.
Die Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und Basisdemokratische Initiative war vom Bundeswahlausschuss nicht als Partei anerkannt und damit nicht zur Bundestagswahl 2009 zugelassen worden. Der deswegen von der PARTEI, vertreten durch ihren Bundesvorsitzenden, gegen die Gültigkeit der Bundestagswahl erhobene Einspruch wurde durch den Bundestag zurückgewiesen.
Die gegen den Bundestagsbeschluss gerichtete Wahlprüfungsbeschwerde des Bundesvorsitzenden der PARTEI ist unzulässig, da dieser nicht beschwerdebefugt ist. Gemäß § 48 Abs. 1 BVerfGG kann ein Wahlberechtigter Wahlprüfungsbeschwerde nur erheben, wenn ein von ihm eingelegter Einspruch vom Bundestag verworfen wurde. An dieser nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm erforderlichen Personenidentität fehlt es hier, da der Bundesvorsitzende die Wahlprüfungsbeschwerde im eigenen Namen erhoben hat, während er in dem vorangegangenen Einspruchsverfahren nur als Vertreter der PARTEI als Einspruchsführerin aufgetreten ist. Einer erweiternden Auslegung der Regelung bedarf es nicht. Sie hält sich im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grundkonzeption der Wahlprüfungsbeschwerde. Zudem kann jede Wählergruppe ihr mit dem Einspruch verfolgtes Begehren beschwerdefähig erhalten, wenn nur eines ihrer Mitglieder den Einspruch auch im eigenen Namen einlegt ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4426.html


BGH: Verurteilung im "Fall Hutter" jetzt rechtskräftig:
Das Landgericht Freiburg hat den jetzt 54 Jahre alten Angeklagten wegen am 9. oder 10. Mai 2002 im Wohnhaus der Familie in Wehr begangenen Totschlags an seiner Ehefrau und anschließenden Mordes an seiner damals elf Jahre alten Tochter zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Zugleich hat es angeordnet, dass wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung ein Jahr der Gesamtfreiheitsstrafe als verbüßt gilt.
Der Tat vorausgegangen war ein heftiger Ehestreit, in dessen Verlauf der Angeklagte seiner Frau mit einem nicht mehr genauer identifizierbaren Gegenstand den Schädel eingeschlagen hatte. Zur Verdeckung dieser Tat hat er daran anschlieflend auch seiner Tochter den Schädel eingeschlagen. Die Leichen der von ihm als vermisst gemeldeten Opfer hatte der Angeklagte anschlieflend in einem vom Tatort ca. 30 Kilometer entfernten Waldstück versteckt, wo sie erst mehr als drei Jahre später gefunden wurden.
Nachdem der Senat in dieser Sache bereits zwei vorangegangene Urteile jeweils sowohl auf die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft als auch auf die Revision des Angeklagten aufgehoben hatte hat er nunmehr mit Beschluss vom 17. März 2011 die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet verworfen.
Am 31. März 2011 hat die Staatsanwaltschaft ihre zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision, die sich allein gegen die Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung richtete, zurückgenommen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4419.html

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BVerfG: Verfassungsbeschwerden gegen die volle Anrechnung der Verletztenrente auf "Hartz IV-Leistungen" erfolglos:
Nach dem sog. "Hartz IV-Gesetz" mindert Einkommen des Leistungsempfängers grundsätzlich seine Hilfebedürftigkeit und daher auch seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Die hier relevanten Vorschriften des § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB II in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung enthalten Ausnahmen von der Einkommensanrechnung. Darunter fällt die nach dem sozialen Entschädigungsrecht gewährte Grundrente, die u. a. gesundheitlich geschädigten Kriegsopfern geleistet wird. Anrechnungsfrei sind ferner die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung gewährten Renten und
eihilfen sowie das nach zivilrechtlichen Vorschriften geleistete Schmerzensgeld. Auch sog. zweckbestimmte Einnahmen, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II, also vor allem nicht der Sicherung des Lebensbedarfs, dienen, sind unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wird denjenigen Versicherten gewährt, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit um wenigstens 20 % gemindert ist. Ihre leistungsmindernde Anrechnung auf andere Sozialleistungen ist unterschiedlich geregelt. Während die Verletztenrente im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe eines der Grundrente nach dem sozialen Entschädigungsrecht entsprechenden Betrages anrechnungsfrei bleibt und dies auch für die bis zum 31. Dezember 2004 gewährte Arbeitslosenhilfe galt, wurde sie in der Praxis des bis dahin geltenden Sozialhilferechts nach dem Bundessozialhilfegesetz vollständig leistungsmindernd auf die Sozialhilfe angerechnet ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4417.html

BGH: Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete Schätzgrundlage:
Die Parteien streiten um die Höhe der Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Die Klägerin, eine Autovermietung, verlangte aus abgetretenem Recht des Geschädigten für eine Anmietdauer von 18 Tagen von dem beklagten Haftpflichtversicherer Mietwagenkosten zu einem Tagessatz von 100 Euro pauschal zuzüglich Nebenkosten in Höhe von insgesamt 2757,32 Euro ersetzt; die Beklagte erstattete davon lediglich 1999,20 Euro.
Das Amtsgericht hat der auf Zahlung der Differenz gerichteten Klage stattgegeben. Es ist für die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten hinsichtlich der üblicherweise auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarife von der so genannten Schwacke-Liste unter Berücksichtigung eines Aufschlags wegen der Anmietung eines so genannten Unfallersatzfahrzeugs ausgegangen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat den zu ersetzenden Betrag auf der Grundlage des Fraunhofer-Mietpreisspiegels ermittelt und einen Aufschlag für ein Unfallersatzfahrzeug nicht gewährt. Die Schwacke-Listen wiesen erhebliche Defizite in der Methodik der Datenerhebung auf und stellten keine geeignete Schätzgrundlage dar. Daher sei der Fraunhofer-Mietpreisspiegel vorzuziehen.
Gegen diese Auffassung wendet sich die Klägerin mit der Revision. Der unter anderem für die Haftung im Straflenverkehr zuständige VI. Zivilsenat hat die bei den Instanzgerichten unterschiedlich beantwortete Frage, welche Schätzgrundlage bei der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten zugrunde gelegt werden darf, in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung dahin beantwortet, dass der Tatrichter seiner Schadensschätzung sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen darf ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4411.html

BGH: Bundesgerichtshof zum Zitat im Geschmacksmusterrecht:
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Abbildung eines Geschmacksmusters nicht "zum Zwecke des Zitats" nach § 40 Nr. 3 GeschmMG zulässig ist, wenn sie ausschließlich Werbezwecken dient.
Die Beklagte, die Deutsche Bahn AG, ist Inhaberin von Geschmacksmustern, die sie für Züge des Typs ICE 3 benutzt. Die Klägerin, die Fraunhofer-Gesellschaft, betreibt eine Einrichtung für angewandte Forschung, die sich mit Schienenfahrzeugtechnik befasst und die für die Beklagte eine Radsatzprüfanlage für den Zugtyp ICE 1 entwickelt hat. Im Ausstellerkatalog einer Fachmesse warb die Fraunhofer-Gesellschaft für ihre Leistungen mit der Darstellung ihres Leistungsspektrums und des Forschungsbedarfs in der Schienenfahrzeugtechnik, wobei sie den Triebwagen eines ICE 3 abbildete. Die Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass sie Inhaberin der den ICE 3 betreffenden Geschmacksmuster sei und forderte sie zur Zahlung einer Lizenzgebühr von 750 Euro auf. Die Klägerin hat daraufhin negative Feststellungsklage erhoben, d.h. sie hat die Feststellung beantragt, dass der Beklagten wegen der beanstandeten Abbildung des ICE 3 in ihrem Leistungsspektrum keine Ansprüche zustehen.
In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Nach Ansicht des Bundesgerichthofs hat das Kammergericht nicht hinreichend geprüft, ob die beanstandete Abbildung des ICE 3 die von der Beklagten für den ICE 3 benutzten Geschmacksmuster verletzt ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4406.html

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BGH: Zur polizeilichen Ingewahrsamnahme eines Beschuldigten zwecks Feststellungseiner Identität und Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen:
Die Beschwerdeführer betraten zusammen mit einer Gruppe von etwa 100 Personen aus dem Umfeld der sogenannten Bauwagenszene ohne Erlaubnis ein Grundstück, um das Gelände als neuen Wohnsitz und Abstellort für mehrere mitgeführte Bauwagen zu nutzen. Nachdem gegen sie seitens der Grundstückseigentümerin Strafantrag gestellt worden war, stellte die Polizei vor Ort die Identität der noch anwesenden Personen fest, umstellte die Gruppe und teilte ihnen mit, dass sie wegen Verdachts des Hausfriedensbruchs vorläufig festgenommen seien. Sowohl vor als auch während der anschließenden polizeilichen Räumung des Platzes wiesen die Beschwerdeführer sich unter Vorlage von gültigen Ausweispapieren aus.
Sie wurden sodann zunächst auf die Polizeiwache und später auf das Polizeipräsidium gebracht, wo sie jeweils in einer Zelle eingeschlossen waren. Zur erkennungsdienstlichen Behandlung, die in der Anfertigung von zwei bzw. drei Lichtbildern bestand, befanden sie sich mehr als fünf bzw. mehr als acht Stunden im Polizeigewahrsam.
Die Anträge der Beschwerdeführer auf gerichtliche Feststellung, dass Grund, Dauer und Durchführung der Freiheitsentziehung rechtswidrig waren, hatten im Berufungsverfahren vor dem Landgericht bzw. bereits vor dem Amtsgericht keinen Erfolg. Das Festhalten der Beschwerdeführer sei gemäß § 163b Abs. 1 Satz 2 StPO zur Feststellung ihrer Identität jedenfalls bis zur Vorlage ihrer Personalausweise rechtmäßig gewesen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4402.html


BGH: Persönliche Haftung von GmbH-Gesellschaftern nach Abtretung einer Forderung der Bank an einen Mehrheitsgesellschafter:
Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in zwei parallelen Verfahren entschieden, dass ein GmbH-Gesellschafter, der gegenüber einer Bank der Gesellschaftsschuld beigetreten ist, einem Mitgesellschafter, an den die Bank ihre Forderung gegen die Gesellschaft abgetreten hat, auch dann persönlich haftet, wenn die Anteile an der Gesellschaft später fast vollständig auf den Mehrheitsgesellschafter übergehen. Ferner wurde entschieden, dass der haftende Gesellschafter bei entsprechender Satzungsgestaltung aus der Gesellschaft ausgeschlossen und sein Geschäftsanteil eingezogen werden kann, wenn deswegen die Zwangsvollstreckung in seinen Geschäftsanteil von dem Mitgesellschafter betrieben wird und die sonstigen Voraussetzungen für diese Maßnahmen gegeben sind, insbesondere eine Abfindung ohne Verstoß gegen das Kapitalerhaltungsgebot gezahlt werden kann.
In dem einen Verfahren geht es um die Haftung. Die beiden Kläger und der Beklagte sind Gesellschafter einer GmbH, die Mitte der 90er Jahre ein Wohn- und Geschäftszentrum in Berlin errichtete. Für die Finanzierungsdarlehen der GmbH übernahmen die Kläger, die damals mit zusammen 26,6 % an der GmbH beteiligt waren, in Höhe von 1,52 Mio. DM die persönliche Haftung und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Durch eine Kapitalerhöhung im Jahre 2003 sank die Beteiligungsquote der Kläger an der GmbH auf 0,06 %; die übrigen Anteile hält seitdem der Beklagte unmittelbar und mittelbar über eine von ihm beherrschte andere Gesellschaft ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4400.html


BGH: Zur Umlagefähigkeit von Renovierungskosten bei Modernisierungsmaßnahmen in einer Mietwohnung:
Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Umlagefähigkeit von Renovierungskosten getroffen, die infolge von Modernisierungsmaßnahmen in einer Mietwohnung entstehen.
Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der Klägerin in Görlitz. Im Januar 2007 kündigte die Klägerin schriftlich den Einbau von Wasserzählern und eine darauf gestützte Mieterhöhung um 2,28 Euro monatlich an. Die Beklagten teilten der Klägerin daraufhin mit, dass der Einbau erst dann geduldet werde, wenn die Klägerin einen Vorschuss für die hierdurch erforderlich werdende Neutapezierung der Küche zahle. Dieser Forderung kam die Klägerin nach, erklärte jedoch, dass es sich auch insoweit um umlagefähige Modernisierungskosten handele, weswegen die Mieterhöhung entsprechend höher ausfallen werde. Nach Einbau des Wasserzählers legte die Klägerin die Gesamtkosten gemäß § 559 Abs. 1 BGB um, woraus sich ein monatlicher Erhöhungsbetrag von 2,79 Euro ergab. Den auf den Tapezierungskostenvorschuss entfallenden Teilbetrag von jeweils 1,32 Euro zahlten die Beklagten 24 Monate nicht. Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 31,68 Euro nebst Zinsen und Erstattung von Rechtsanwaltskosten gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Vermieter die Kosten für Renovierungsarbeiten, die infolge von Modernisierungsmaßnahmen erforderlich werden, gemäß § 559 Abs. 1 BGB auf die Mieter umlegen darf ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4394.html


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BGH:
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen strafgerichtliche Verurteilung wegen Nötigung durch Sitzblockade auf einer befahrenen Straße:
Am 15. März 2004 ließ sich der Beschwerdeführer zusammen mit circa 40 anderen Personen aus Protest gegen die sich abzeichnende militärische Intervention der USA im Irak auf der zu dem Luftwaffenstützpunkt der US-amerikanischen Streitkräfte bei Frankfurt am Main führenden Ellis Road nieder. Daraufhin wurde er vom Amtsgericht wegen Nötigung nach § 240 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.
Das Landgericht verwarf die hiergegen gerichtete Berufung des Beschwerdeführers. Die Demonstranten hätten den Tatbestand der Nötigung erfüllt, indem sie mit der Sitzblockade gegenüber denjenigen Fahrzeugführern Gewalt ausgeübt hätten, die durch vor ihnen anhaltende Fahrzeuge an der Weiterfahrt gehindert worden seien. Außerdem hätten sie rechtswidrig gehandelt. Die von ihnen ausgeübte Gewalt sei Mittel zum Zweck der Erregung von Aufmerksamkeit für bestimmte politische Zwecke gewesen. Zwangseinwirkungen, die allein darauf abzielten, durch gewaltsamen Eingriff in Rechte Dritter gesteigertes Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen, seien durch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht gedeckt. Zudem sei die Beeinträchtigung fremder Freiheit ein völlig ungeeignetes Mittel zur Erreichung des angestrebten Zweckes gewesen. Schließlich beseitigten gesellschaftspolitische Motive nicht die Rechtswidrigkeit des Eingriffs in Rechte Dritter, sondern seien in der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Mit der gegen die Entscheidung des Landgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des aus Art. 103 Abs. 2 GG folgenden Analogieverbots sowie der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4392.html

BGH: Verurteilungen wegen progressiver Kundenwerbung rechtskräftig:
In den Jahren 2002 bis 2006 vertrieben die neun Angeklagten über eine Leipziger Firma Fortbildungsseminare zu den Themen Persönlichkeitsentwicklung und Motivation, Zeitmanagement, Rhetorik und Verkauf zum Preis von 3.200 Euro. Zugleich wurde auch die Vertriebsmitarbeit in der Firma beworben; es wurden Verdienstmöglichkeiten von mindestens 550,- Euro brutto für jedes erfolgreich vermittelte Seminar in Aussicht gestellt. Die Werbemaßnahmen richteten sich in erster Linie an Personen, die nach Arbeit oder Verdienstmöglichkeiten an den Wochenenden suchten; sie wurden aufgrund einer Zeitungsannonce, die eine Fahrertätigkeit offerierte, zu einer Präsentationsveranstaltung geladen. Die Angeklagten, die in unterschiedlichen Funktionen in der Vertriebsorganisation zusammenarbeiteten, verlangten als Voraussetzung für eine Vertriebsmitarbeit die Buchung eines Seminars. Erst nach Bezahlung der Seminarkosten wurde den geworbenen Personen der Mitarbeitervertrag ausgehändigt. Insgesamt wurden auf diese Art im genannten Zeitraum mindestens 4.605 Personen umworben; es wurden 3.959 Seminare vertrieben.
Das Landgericht Leipzig hat die Angeklagten der progressiven Kundenwerbung nach § 16 Abs. 2 UWG schuldig gesprochen und gegen sie - mit Ausnahme eines Angeklagten, der zu einer Geldstrafe verurteilt wurde - auf Freiheitsstrafen erkannt. Die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafen wurde nur zum Teil zur Bewährung ausgesetzt ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4387.html

Weitere Nachrichten der Gerichte findest Du unter:
http://www.juraplus.de/PRESSE/index.html

Weiterhin viel Spaß und Erfolg mit juraplus wünscht Euch,
das juraplus-Team



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