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BGH: Deutsche Post AG muss Briefkästen der Konkurrenz auch in unmittelbarer Nähe von Postfilialen dulden:
Die Deutsche Post AG kann grundtäzlich nicht verhindern, dass in unmittelbarer Nähe ihrer eigenen Filialen oder Briefkästen auch Briefkästen ihrer Wettbewerber aufgestellt werden. Das hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.
Die Beklagte, die einen Briefzustelldienst betreibt, stellte in Nürnberg 52 rot lackierte Briefkästen auf. Sie sind in weißer Farbe beschriftet mit der Aufschrift "Brief24", der Telefonnummer einer Service-Hotline und dem Hinweis "Leerung Montag bis Freitag ab 18.30 Uhr". Die Klägerin, die Deutsche Post AG, wendet sich dagegen, dass sich 26 dieser Briefkästen, die gleich hoch sind wie die der Klägerin, in unmittelbarer Nähe von Filialen oder Briefkästen der Klägerin befinden. Sie meint, die Kunden würden dadurch verunsichert und legten Briefe mit Briefmarken der Klägerin teilweise in die Briefkästen der Beklagten, was zu einer deutlich längeren Brieflaufzeit führe.
Das Landgericht hatte der Klage antragsgemäß stattgegeben. Das Berufungsgericht hatte der Beklagten verboten, vier mittels Fotografien konkret bezeichnete Briefkästen wie daraus ersichtlich aufzustellen.
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Die roten Briefkästen der Beklagten unterscheiden sich in ihrer Gestaltung klar von den gelben Briefkästen der Klägerin. Eine Herkunftstäuschung kann nicht mit einer Ähnlichkeit in Merkmalen begründet werden, die selbstverständlich oder jedenfalls naheliegend sind, wie etwa Höhe und Grundfläche der Briefkästen. Zudem hält die Beklagte mit der roten Farbe, dem auffällig anders gestalteten, runden Kastendeckel und der Beschriftung einen deutlichen Abstand zu den Briefkästen der Klägerin ein ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3970.html
BVerfG: Einstweilige Anordnung zur Verhinderung der Gewährungleistungs Übernahme für Kredite an Griechenland wird nicht erlassen:
Die schwierige finanzielle Lage Griechenlands und die daraus resultierenden Unruhen auf den Finanzmärkten führten dazu, dass sich die Staats- und Regierungschefs der Euroländer im März 2010 grundsätzlich bereit erklärten, Griechenland zusätzlich zu einer Finanzierung durch den Internationalen Währungsfonds mit eigenen bilateralen Darlehen zu unterstützen. Über die Einzelheiten und Bedingungen eines Hilfspakets verhandelte im Anschluss die EU-Kommission unter Einbindung der Europäischen Zentralbank mit dem IWF und mit Griechenland. Eine Unterstützung für Griechenland sollte erst dann erfolgen, wenn diese tatsächlich nötig sein sollte. Die am Hilfspaket beteiligten Staaten sollten dann über die Auszahlungen entscheiden. Am 23. April 2010 beantragte Griechenland Finanzhilfen der Staaten der Euro-Gruppe und des IWF. Die Staaten der Euro-Gruppe beschlossen am 2. Mai 2010, im Zusammenhang mit einem dreijährigen Programm des IWF mit einem geschätzten Gesamtfinanzierungsbedarf in Höhe von 110 Milliarden Euro bis zu 80 Milliarden Euro als Finanzhilfe an Griechenland in Form von koordinierten bilateralen Krediten bereitzustellen, davon bis zu 30 Milliarden Euro im ersten Jahr. Die Finanzhilfe der Euro-Gruppe soll im Rahmen einer strengen Konditionalität zur Verfügung gestellt werden, die vom IWF und der EU-Kommission unter Einbindung der EZB mit Griechenland ausgehandelt wurde. Um die erforderlichen Maßnahmen auf nationaler Ebene zu treffen, verabschiedete der Deutsche Bundestag am 7. Mai 2010 ein Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt der für die Finanzstabilität in der Währungsunion erforderlichen Zahlungsfähigkeit der Hellenischen Republik. Dieses Gesetz ermächtigt die Bundesregierung, Gewährleistungen zur Absicherung von Krediten bis zu einer Höhe von insgesamt 22,4 Milliarden Euro für Kredite an die Hellenische Republik zu übernehmen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3963.html
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BGH: Keine Urheberrechtsverletzung durch Bildersuche bei Google:
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Google nicht wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer Suchmaschine wiedergegeben werden.
Die von Google betriebene Internetsuchmaschine verfügt über eine textgesteuerte Bildsuchfunktion, mit der man durch Eingabe von Suchbegriffen nach Abbildungen suchen kann, die Dritte im Zusammenhang mit dem eingegebenen Suchwort ins Internet gestellt haben. Die von der Suchmaschine aufgefundenen Bilder werden in der Trefferliste als verkleinerte und in ihrer Pixelanzahl gegenüber den auf den Originalseiten vorgehaltenen Abbildungen reduzierte Vorschaubilder gezeigt. Die Vorschaubilder enthalten einen Link, über den man zu der Internetseite gelangen kann, die die entsprechende Abbildung enthält. Zur Verkürzung des Suchvorgangs durchsucht Google das Internet in regelmäßigen Intervallen nach Abbildungen und hält diese als Vorschaubilder auf ihren Servern vor, so dass kurze Zeit nach Eingabe eines Suchworts die Trefferliste mit den entsprechenden Vorschaubildern angezeigt werden kann.
Die Klägerin ist bildende Künstlerin und unterhält eine eigene Internetseite, auf der Abbildungen ihrer Kunstwerke eingestellt sind. Im Februar 2005 wurden bei Eingabe ihres Namens als Suchwort in die Suchmaschine der Beklagten Abbildungen ihrer Kunstwerke als Vorschaubilder angezeigt ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3951.html
BGH: Anspruch des Vermieters auf Nachzahlung von Betriebskosten, wenn nur einer von mehreren Mietern die Abrechnung erhalten hat:
Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Vermieter von einem Mieter auch dann die Nachzahlung von Betriebskosten verlangen kann, wenn die Betriebskostenabrechnung nur dem in Anspruch genommenen Mieter, nicht aber auch den weiteren Mietern der Wohnung zugegangen ist, die ebenfalls Vertragspartner des Vermieters sind.
Die Beklagte in dem entschiedenen Rechtsstreit ist neben ihrem Ehemann Mieterin einer Wohnung der Klägerin in Berlin. Im Mietvertrag ist eine monatliche Vorauszahlung für Betriebs-, Heiz- und Wasserkosten vereinbart. Mit einem an die Beklagte und ihren Ehemann gerichtetem Schreiben vom 5. Dezember 2006 rechnete die Klägerin die Nebenkosten für das Abrechnungsjahr 2005 ab. Aus der Abrechnung ergab sich ein Nachzahlungsbetrag, wovon ein Teilbetrag von 254,89 Euro auf in diesem Schreiben nicht näher aufgeschlüsselte Heizkosten entfiel. Die Einzelheiten der Berechnung des Heizkostensaldos ergeben sich jedoch aus einer für das Jahr 2005 erstellten Heizkostenabrechnung vom 27. November 2006. Allerdings ist diese nur an die Beklagte adressiert worden und ist auch nur ihr zugegangen. Die Beklagte und ihr Ehemann haben einen Ausgleich des von der Klägerin geforderten Nachzahlungsbetrags abgelehnt. Das Amtsgericht hat beide Mieter als Gesamtschuldner zur Zahlung der "kalten Betriebskosten" und die Beklagte darüber hinaus zur Nachzahlung von 254,89 Euro auf die Heizkosten verurteilt. Auf die Berufung der Mieter hat das Landgericht die Verurteilung zur Zahlung von "kalten Betriebskosten" aufgehoben, jedoch die Verpflichtung der Beklagten zur Tragung der Heizkosten bestätigt ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3946.html
BGH: Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz aufgehoben:
Das Landgericht Dortmund hat zwei Geschäftsführer eines mit der Herstellung von Hydraulikzylindern befassten Unternehmens wegen Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz zu Freiheitsstrafen von drei Jahren und zehn Monaten bzw. zwei Jahren und vier Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts belieferte das in Deutschland ansässige Unternehmen in den Jahren 1997 bis 2000 in insgesamt fünf Fällen Beschaffungsstellen des indischen Verteidigungsministeriums mit Hydraulikzylindern. Die Zylinder waren für die Entwicklung mobiler Startrampen für die - möglicherweise atomwaffenfähigen - indischen Mittel- und Kurzstreckenraketen "Agni II" und "Prithvi" sowie in einem Fall für eine mobile militärische Radaranlage zur Luftraumüberwachung bestimmt. Die Angeklagten wussten, dass die nach den Vorgaben der Besteller hergestellten Zylinder bei der Entwicklung von Rüstungsgütern eingesetzt und erprobt werden sollten. In allen Fällen veranlassten sie die Ausfuhr der Waren nach Indien, ohne zuvor die Exporte beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unter Angabe des Verwendungszwecks ordnungsgemäß anzumelden. Die Genehmigungsbedürftigkeit der Exporte war den Angeklagten bekannt. Ebenso war ihnen klar, dass das BAFA bei Kenntnis des Verwendungszwecks der Hydraulikzylinder die erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt hätte ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3943.html
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BGH: Schuldspruch zum tödlichen Streit zwischen yezidischen Familien rechtskräftig:
Am späten Nachmittag des 5. August 2008 tötete der Angeklagte N.A. den ehemals mit ihm befreundeten E.C. im Gewerbegebiet von Lotte-Wersen mit elf Messerstichen. Die vier weiteren Angeklagten, die mit N.A. verwandt oder verschwägert sind, erkannten und billigten das Vorhaben des N.A. spätestens, als sie diesen von hinten mit dem Messer auf das Opfer zukommen und auf es einstechen sahen. Einer der Angeklagten zeigte N.A. zudem mehrmals, wohin er stechen sollte; ferner "feuerten" er sowie die weiteren Angeklagten N.A. "bei dem Stechen an", einer von ihnen hielt zudem die Ehefrau des Opfers fest, um sie daran zu hindern, ihrem Ehemann zu helfen.
Das Landgericht Münster hatte die Angeklagten wegen Totschlags zu Freiheits- bzw. Jugendstrafen zwischen sieben und zwölf Jahren verurteilt. Von niedrigen Beweggründen - einem "Ehrenmord" - vermochte sich die Jugendkammer nicht zu überzeugen, obwohl sie das Tatmotiv "in erster Linie" in einem unterstellten Verhältnis zwischen dem späteren Tatopfer und der Ehefrau eines der Angeklagten sah; denn sie konnte trotz schon vor der Tat bestehender "Bestrafungspläne" nicht ausschließen, dass die Angeklagten den Tötungsentschluss erst spontan vor Ort gefasst hätten.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf Sachrügen gestützten Revisionen der Nebenkläger als unbegründet verworfen, da das Landgericht ohne Rechtsfehler die Mordmerkmale der niedrigen Beweggründe und der Heimtücke als nicht hinreichend sicher erwiesen angesehen hat ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3932.html
EuGH: Einem Verbraucher, der einen Vertragsabschluss im Fernabsatz widerruft, dürfen nicht die Kosten der Zusendung der Ware auferlegt werden - In diesem Fall dürfen nur die Kosten der Rücksendung zulasten des Verbrauchers gehen:
Die Richtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz bestimmt, dass ein Verbraucher einen Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Strafzahlung und ohne Angabe von Gründen widerrufen kann. Übt der Verbraucher sein Widerrufsrecht aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
Eine im Versandhandel tätige Gesellschaft, Heinrich Heine, sieht in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass der Verbraucher einen pauschalen Versandkostenanteil von 4,95 Euro trägt. Diesen Betrag hat das Versandunternehmen auch dann nicht zu erstatten, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, ein deutscher Verbraucherverein, erhob gegen Heinrich Heine Klage auf Unterlassung dieser Praxis, da sie der Auffassung ist, dass dem Verbraucher im Fall des Widerrufs nicht die Kosten der Zusendung der Ware auferlegt werden dürfen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, der diesen Rechtsstreit letztinstanzlich zu entscheiden hat, gewährt das deutsche Recht dem Verbraucher keinen ausdrücklichen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Zusendung der bestellten Ware. Da der Bundesgerichtshof jedoch Zweifel hat, ob es mit der Richtlinie vereinbar ist, wenn dem Verbraucher, der sein Widerrufsrecht ausgeübt hat, die Kosten der Zusendung der Waren in Rechnung gestellt werden, ersucht er den Gerichtshof um Auslegung der Richtlinie ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3927.html
BGH: Wirksame Klausel zur Schadenspauschalierung in Auto-Kaufvertrag:
Der Bundesgerichtshof hat heute eine Vertragsklausel in einem Auto-Kaufvertrag für wirksam erklärt, durch die der Schadensersatzanspruch der Fahrzeughändlerin im Fall der Nichtabnahme des Fahrzeugs auf zehn Prozent des Kaufpreises pauschaliert, dem Käufer aber vorbehalten wird, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
Im entschiedenen Fall kaufte die Beklagte am 10. Januar 2008 von der Klägerin, einer Fahrzeughändlerin, einen gebrauchten PKW Toyota Prius zum Preis von 29.000 Euro. Die von der Verkäuferin verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten unter anderem folgende Klausel:
"1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist."
Am 15. Januar 2008 trat die Käuferin vom Kaufvertrag zurück. Mit Schreiben vom gleichen Tage bestätigte die Verkäuferin den Vertragsrücktritt. Gleichzeitig bat sie um Zahlung der im Kaufvertrag vorgesehenen Abstandssumme in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises. Dies lehnte die Käuferin ab. Die auf Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes von 2.900 Euro gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3924.html
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DAV: Entschädigung bei zu langen Prozessen - Bundesländer weiter gefordert:
Das Bundesministerium der Justiz hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, der Bürgern das Recht einräumt, eine "Verzögerungsrüge" bei zu langen Gerichtsverfahren zu erheben und Wiedergutmachung sowie Schadensersatz zu verlangen. Für jeden Monat Verzögerung soll eine Entschädigung von 100 Euro fällig werden, im Einzelfall mehr oder weniger. Der Deutsche Anwaltverein begrüßt grundsätzlich alles, was die Rechte der Bürgerinnen und Bürger bei zu langen Prozessen stärkt. Denkbar sei allerdings auch - wie vom DAV in der Vergangenheit schon vorgeschlagen - ein echtes Rechtsmittel, das der Untätigkeitsbeschwerde, einzuführen. Darüber müsste dann das nächst höhere Gericht entscheiden. In jedem Fall sind die Bundländer nach wie vor gefordert, die Gerichte sachlich und personell so auszustatten, dass sie ihre Arbeit in angemessener Zeit erledigen können.
"Zur Qualität des gerichtlichen Verfahrens gehört auch dessen Dauer", so Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, DAV-Präsident. Auch wenn der neue Gesetzentwurf keinen eigenen Rechtsbehelf darstelle, er sei jedoch geeignete Grundlage, um eine Entschädigung zu verlangen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3921.html
BVerfG: Verfassungsbeschwerde wegen Auferlegung von Gutachterkosten im Kartellbußgeldverfahren erfolgreich:
Gegen die Beschwerdeführerin und andere Betroffene waren beim Oberlandesgericht Düsseldorf Kartellbußgeldverfahren wegen unerlaubter Absprachen über die Festsetzung von Prämienzahlungen und Bedingungsangleichungen im Bereich der industriellen Sachversicherung anhängig. In diesem Verfahren wollte der zuständige Senat des Oberlandesgerichts Düsseldorf mehrere Sachverständige bestellen. Da deren Vergütung den gesetzlichen Höchstsatz überschreiten sollte, teilte das Gericht den Nebenbetroffenen mit, dass sie sich gem. § 13 Abs. 1 JVEG damit einverstanden erklären könnten, und bat im Falle ihrer Zustimmung um Einzahlung eines Kostenvorschusses i.H.v. 3.000 Euro. Nach § 13 Abs. 1 JVEG können Sachverständige herangezogen werden, wenn die Gerichtskosten den Beteiligten aufzuerlegen sind, die Beteiligten sich dem Gericht gegenüber mit der höheren Vergütung einverstanden erklärt haben, und ein ausreichender Betrag für die gesamte Vergütung an die Staatskasse gezahlt worden ist. Als einzige der Beteiligten erklärte sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich mit dem Vorschlag des Senats einverstanden. Sie kündigte an, den genannten Vorschuss einzuzahlen, und bat um Mitteilung, wie sich die Gutachtenskosten auf die Verfahrensbeteiligten verteilten. Nach Bestellung der Sachverständigen durch den Senat betonte sie, dass sie die Mehrkosten nicht alleine übernehmen wolle. Sie sei davon ausgegangen, dass die Kosten auf die Verfahrensbeteiligten insgesamt verteilt werden. Das Gericht forderte anschließend mehrfach von der Beschwerdeführerin weitere Kostenvorschüsse sowie Zahlung der Sachverständigenkosten von insgesamt mehr als 60.000 Euro ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3920.html
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Weiterhin viel Spaß und Erfolg mit juraplus wünscht Euch,
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