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BGH: Sexueller Missbrauch von Kindern durch Übermittlung sexueller Handlungen über Webcam und Internet:
Das Landgericht München I hat den Angeklagten am 15. Dezember 2008 wegen fünf tateinheitlich begangener Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern in weiterer Tateinheit mit der Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Teledienste zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Nach den Urteilsfeststellungen trat der mehrfach wegen Sexualdelikten vorbestrafte Angeklagte über das Internet mit fünf Kindern aus Belgien in Kontakt. Während dieser Verbindung wurden Live-Bilder des Angeklagten und der Kinder mittels Webcam übertragen. Der Angeklagte äußerte diesen gegenüber, dass er sie "ficken" wolle. Eines der Kinder, ein Mädchen, drehte daraufhin die Webcam weg und teilte dem Angeklagten mit, dass sie erst zwölf Jahre alt sei. Daraufhin schrieb der Angeklagte zurück: "Ist egal wie alt ihr seid, willst du dich ausziehen? Ich will dich ficken." Anschließend richtete der Angeklagte seine Webcam auf sein entblößtes Glied und führte Onanierbewegungen durch, um sich sexuell zu erregen, wobei es ihm darauf ankam, dass die Kinder seine Handlungen am Bildschirm wahrnahmen.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3496.html
BGH: Bundesgerichtshof bestätigt Urteil wegen tödlichen Überfalls auf Geldboten:
Im Oktober 2007 überfielen die drei Angeklagten vor einer Postfiliale in Berlin-Reinickendorf unter Einsatz eines geladenen Sturmgewehrs einen Geldboten, der infolge der Abgabe mehrerer Schüsse durch einen der Angeklagten noch am Tatort verstarb; sie erbeuteten dabei Bargeld in Höhe von insgesamt 242.000 Euro. Von der Tatbeute konnte nur ein geringer Teil sichergestellt werden.
Das Landgericht Berlin hatte die Angeklagten u. a. wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge jeweils zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Darüber hinaus hatte es die Unterbringung eines der Angeklagten, der bereits im Jahr 1993 wegen eines bewaffneten Überfalls auf eine Kaufhausfiliale zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin durch Beschluss als unbegründet verworfen. Die Verurteilungen sind damit rechtskräftig ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3491.html
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BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe erfolgreich:
Der 59 Jahre alte Beschwerdeführer verbüßt wegen Mordes eine lebenslange Freiheitsstrafe. Die Mindestverbüßungsdauer von 15 Jahren war Mitte Juni 2008 abgelaufen. Mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 19. Juni 2008 hat das Landgericht die Aussetzung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe abgelehnt, da eine Aussetzung angesichts der bislang unterbliebenen Erprobung des Beschwerdeführers in Vollzugslockerungen mit einem unvertretbar hohen Risiko verbunden sei. Das Oberlandesgericht verwarf mit hier angegriffenem Beschluss vom 26. August 2008 die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet. Seit Anfang Januar 2006 hatte sich der Beschwerdeführer ohne Erfolg um Vollzugslockerungen bemüht.
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die angegriffenen Beschlüsse aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Aussetzung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe an das Landgericht zurückverwiesen. Die Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht, weil sie auf unzureichender Sachverhaltsaufklärung beruhen. Die Gerichte haben eine Entlassung des Beschwerdeführers auf Bewährung unter Hinweis auf seine fehlende Erprobung in Lockerungen abgelehnt, ohne eigenständig zu prüfen, ob die Versagung von Lockerungen durch die JVA rechtmäßig war. Nur wenn die Versagung auf hinreichendem Grund beruht, darf die fehlende Erprobung des Gefangenen bei der Prognose ohne Einschränkungen zu seinem Nachteil verwertet werden ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3489.html
BverfG: Erneut Missbrauchsgebühr wegen fehlender Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde auferlegt:
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat eine Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Zulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen und dem Beschwerdeführer eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500,-- Euro auferlegt. Er hatte seine erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerde, die sich gegen eine gerichtliche Beseitigungsanordnung in einer Wohnungseigentumsanlage richtete, weiterverfolgt, obwohl ihn der Präsidialrat des Bundesverfassungsgerichts zuvor auf die Versäumung der Frist von einem Monat zur Begründung der Verfassungsbeschwerde hingewiesen hatte. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch für Jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird, über grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3481.html
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BGH: GEMA unterliegt keinem unbeschränkten Abschlusszwang:
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern entschieden, dass die Verwertungsgesellschaft von ihrer Pflicht nach § 11 Abs. 1 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzesaufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen, in Ausnahmefällen befreit ist.
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte die Klägerin bei der GEMA, die Rechte der Komponisten, Textdichter und Musikverlage an Musikwerken wahrnimmt, beantragt, ihr die Nutzungsrechte an zwölf Musikstücken einzuräumen, die 1993 in den USA von der Klägerin mit dem Sänger Xavier Naidoo aufgenommen worden waren. Xavier Naidoo war an dem Rechtsstreit als Streithelfer auf Seiten der GEMA beteiligt. Die Klägerin beabsichtigte, eine CD mit diesen Musikstücken herzustellen und zu vertreiben. Dazu benötigte sie neben den Rechten, die in der Person von Xavier Naidoo in seiner Eigenschaft als Komponist und Textdichter dieser Musiktitel entstanden sind und die von der GEMA wahrgenommen werden, auch die urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte, die Xavier Naidoo als Sänger dieser Musikaufnahmen zustehen. Diese Leistungsschutzrechte werden von der GEMA nicht wahrgenommen. Die Klägerin war der Ansicht, sie habe die entsprechenden Leistungsschutzrechte bereits durch einen mit Xavier Naidoo im Jahre 1993 geschlossenen Künstlerexklusivvertrag erworben. Xavier Naidoo und die GEMA haben dagegen geltend gemacht, dieser Vertrag sei wegen einer sittenwidrigen Übervorteilung Xavier Naidoos nichtig. Die GEMA hat sich daher geweigert, der Klägerin die verlangten Nutzungsrechte einzuräumen.
Das Landgericht hat die GEMA verurteilt, der Klägerin eine Lizenz für die Herstellung des beabsichtigten Tonträgers gegen Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 6.420 ¤ zu erteilen...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3480.html
BGH: Kein Übergang von Schadenersatzansprüchen gegen den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf den Kfz-Kasko-Versicherer:
Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs war mit der Frage befasst, ob der in § 67 Abs. 2 VVG a. F. bestimmte Ausschluss des Übergangs von Schadensersatzansprüchen gegen einen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen auch für Ansprüche gegen den nichtehelichen Lebensgefährten des Versicherungsnehmers gilt.
Der klagende Kaskoversicherer nimmt die Beklagte in Regress wegen einer Versicherungsleistung, die er an den Versicherungsnehmer auszahlte, nachdem der versicherte Pkw bei einem von der Beklagten verursachten Verkehrsunfall zerstört worden war.
Das Oberlandesgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass ein Übergang des Schadenersatzanspruchs auf den Versicherer bereits deswegen ausgeschlossen sei, weil die Beklagte im Unfallzeitpunkt mit dem Versicherungsnehmer in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt habe und damit einem Familienangehörigen im Sinne des § 67 Abs. 2 VVG a. F. wenigstens gleichstehe ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3479.html
BGH: Bundesgerichtshof zu "internetbasierten" Videorecordern:
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Angebot "internetbasierter" Videorecorder die den Rundfunkunternehmen nach dem Urheberrechtsgesetz zustehenden Leistungsschutzrechte verletzen kann und in der Regel unzulässig ist.
Die Klägerin strahlt das Fernsehprogramm "RTL" aus. Die Beklagte bietet seit März 2005 auf ihrer Internetseite unter der Bezeichnung "Shift.TV" einen "internetbasierten Persönlichen Videorecorder" zur Aufzeichnung von Fernsehsendungen an. Sie empfängt über Satelliten-Antennen die Programme mehrerer Fernsehsender, darunter das Programm der Klägerin. Kunden der Beklagten können aus diesen Programmen Sendungen auswählen. Diese werden dann auf einem "Persönlichen Videorecorder" gespeichert. Dabei handelt es sich um einen Speicherplatz auf dem Server der Beklagten, der ausschließlich dem jeweiligen Kunden zugewiesen ist. Der Kunde kann die auf seinem "Persönlichen Videorecorder" aufgezeichneten Sendungen über das Internet von jedem Ort aus und zu jeder Zeit beliebig oft ansehen.
Die Klägerin sieht in dem Angebot der Beklagten u. a. eine Verletzung des ihr als Sendeunternehmen nach § 87 Abs. 1 UrhG zustehenden Rechts, ihre Funksendungen weiterzusenden und auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung und - zur Vorbereitung einer Schadensersatzklage - auf Auskunft in Anspruch ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3476.html
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BVerfG: Verfassungsbeschwerde wegen Berücksichtigung eines Abschlags bei der Strafzumessung statt in der Strafvollstreckung erfolglos:
Der Beschwerdeführer wurde vom Landgericht Mannheim wegen verschiedener Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Bei Berechnung der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren wurde u.a. eine der Justiz anzulastende Verfahrensverzögerung von drei Jahren und zwei Monaten strafmildernd berücksichtigt und ein Abschlag auf die Strafzumessung von 20 % sowohl auf alle Einzelstrafen als auch auf die Gesamtstrafe gewährt. Die vom Beschwerdeführer erhobene Revision verwarf der Bundesgerichtshof als unbegründet.
Die vom Beschwerdeführer fristgerecht erhobene Verfassungsbeschwerde hat die 2. Kammer des Zweiten Senats nicht zur Entscheidung angenommen. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer durch die von den Strafverfolgungsorganen zu verantwortende erhebliche Verfahrensverzögerung bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs nicht in seinem Recht auf ein faires Verfahren beeinträchtigt; denn diese ist bei der Strafzumessung in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt worden. Er ist insbesondere nicht dadurch in seinem Freiheitsgrundrecht verletzt, dass die Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung im Urteil und nicht durch einen Abschlag bei der Vollstreckung der verhängten Strafe kompensiert wurde. Auch wenn der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs entschieden hat, dass Verfahrensverzögerungen künftig nicht mehr wie bisher bei der Strafzumessung, sondern bei der Vollstreckung der Strafe zu berücksichtigen sind ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3471.html
BGH: Antrag der Oppositionsmitglieder des Irak-Untersuchungsausschusses auf Beschwerde zurückgewiesen:
Die aus den Abgeordneten Dr. Stadler, Prof. Dr. Paech und Ströbele bestehende Minderheit des 1. Untersuchungsausschusses der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages erstrebt die Umsetzung eines im Untersuchungsausschuss gestellten Antrags, der darauf gerichtet ist, die Bundesregierung solle durch den Untersuchungsausschuss aufgefordert werden, diesem von ihr bereits vorgelegte, jedoch weitestgehend unleserlich gemachte Anfragen US-amerikanischer Stellen an die Zentrale des Bundesnachrichtendienstes in lesbarer Fassung zu übermitteln. Die Ausschussmehrheit hatte den Antrag mit den Stimmen der Abgeordneten aus den Fraktionen der CDU und der SPD abgelehnt. Der hiergegen von der Ausschussminderheit angerufene Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat dieser mit Beschluss vom 20. Februar 2009 teilweise Recht.
Auf die Beschwerde des Untersuchungsausschusses hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs den angefochtenen Beschluss des Ermittlungsrichters abgeändert, die Anträge der Ausschussminderheit zurückgewiesen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3469.html
Weiterhin viel Spaß und Erfolg mit juraplus wünscht Dir,
das juraplus-Team
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