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BGH: Urteil wegen tödlicher Misshandlung eines geistig Behinderten ist rechtskräftig:
Das Landgericht Kassel hatte in einem ersten Rechtsgang den Angeklagten H. wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchten Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten und die Mitangeklagte N. wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Auf die Revision der Mutter des Geschädigten, die sich dem Verfahren als Nebenklägerin angeschlossen hat, hatte der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 5. März 2008 das landgerichtliche Urteil wegen fehlerhafter Beweiswürdigung aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Kassel zurückverwiesen.
Auf Grund der neuen Verhandlung hat das Landgericht Kassel mit Urteil vom 29. April 2009 den Angeklagten H. nunmehr des Mordes schuldig gesprochen und zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt; gegen N. hat es wegen Mordes durch Unterlassen wiederum eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt. Nach den Feststellungen des Landgerichts lebte der durch eine Lernschwäche leicht behinderte F. seit Ende des Jahres 2002 im Haushalt der beiden Angeklagten. Obwohl sie die an F. ausgezahlten Sozialleistungen vollständig vereinnahmten, wurde er von den Angeklagten nur unzureichend mit Nahrung versorgt. Außerdem wurde F. häufig vom Angeklagten H. geschlagen, gedemütigt und misshandelt. Auch am Tattag, dem 6. Juli 2003, wurde H. gegenüber F. aus nichtigem Anlass heraus handgreiflich. Im Beisein der Mitangeklagten schlug H. dem Geschädigten mit einem Schemel wiederholt so wuchtig gegen Kopf und Oberkörper, dass dieser regungslos zu Boden ging. Anschließend stieß ihn H. mehrere Male mit der Stirn fest auf den Fußboden. Hierdurch erlitt F. lebensgefährliche Verletzungen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3919.html


BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen zivilrechtliche Unterlassungsverurteilung erfolgreich:
Der Beschwerdeführer betreibt die Internetseite www., auf der er die „N. Zeitung online“ publiziert. Er beabsichtigte, dort einen Artikel des Autors R. zu veröffentlichen, der sich mit einem Rechtsstreit befasste, in dem R. auf Unterlassung  der Veröffentlichung eines Buches in Anspruch genommen wurde. Deshalb fragte der Beschwerdeführer schriftlich bei dem Sozius des Rechtsanwalts H., der den Kläger in jenem Rechtsstreit vertrat, an, ob er ein auf dessen Kanzleihomepage vorhandenes Foto für die Veröffentlichung verwenden dürfe. Die Anfrage war in einem teils unfreundlichen, teils ironischen Ton gehalten. Der Sozius, im Folgenden: Kläger, widersprach ausdrücklich der Nutzung von Bildern seiner Person und seines Sozius H. und drohte dem Beschwerdeführer mit rechtlichen Schritten. Im Zusammenhang mit dem anschließend veröffentlichten Artikel des R. auf seiner Website, in dem sowohl das Auftreten als auch die äußere Erscheinung des Prozessvertreters H. kommentiert wurden, merkte die Redaktion an, dass der Beschwerdeführer auf Anfrage "ein eindrucksvolles Homepage-Foto seiner Kanzlei zu R.s Glosse nicht habe freigeben wollen". Zudem wurde der Inhalt der E-Mail des Klägers sowie einer weiteren E-Mail, mit der H. ausdrücklich der Verwendung seines Bildes widersprochen hatte, wörtlich wiedergegeben ...

http://www.juraplus.de/PRESSE/P3917.html

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Urkundenstraftaten

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2. Auflage 2010



Die Bedeutung von Urkundenstraftaten hat sowohl in der juristischen Ausbildung wie in der Strafrechtspraxis zugenommen. Das Werk gibt einen Überblick über alle wichtigen Problembereiche und zeigt zugleich konsistente Lösungswege auf. Besonderes Augenmerk wird auf die hinter dem jeweiligen Urkundendelikt stehenden Schutzinteressen gerichtet. Ausgewählte Fälle, klare Definitionen, Fragen und Antworten, Randnummern, Fallregister sowie ein umfangreiches Stichwortverzeichnis bringen Lesern die schwierige Materie in einer benutzerfreundlichen Form nahe.

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BVerfG: Keine höheren "Hartz IV-Leistungen" für die Vergangenheit aufgrund des Urteils vom 9. Februar 2010:
Die Beschwerdeführer sehen die Höhe der Regelleistungen nach dem sog. "Hartz IV-Gesetz" für den Zeitraum von Januar bis Juni 2005 als zu niedrig an. Nach Erschöpfung des Rechtswegs haben sie Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 sind die für diesen Fall relevanten verfassungsrechtlichen Fragen für die Bemessung der Regelleistungen geklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat die mittelbar angegriffenen Vorschriften des § 20 Abs. 2 und 3 SGB II a.F. für verfassungswidrig erklärt. Da die verfassungswidrigen Regelungen bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber zum 31. Dezember 2010 weiterhin anwendbar sind, steht fest, dass die Beschwerdeführer keine höheren Regelleistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum beanspruchen können.
Höhere Leistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum ergeben sich auch nicht aufgrund der in dem genannten Urteil geschaffenen Härtefallregelung, denn diese gilt nicht rückwirkend für Zeiträume, die vor der Verkündung dieses Urteils liegen. Von einer rückwirkenden Übergangsregelung hat das Bundesverfassungsgericht ebenso abgesehen wie von einer Verpflichtung des Gesetzgebers, auch für zurückliegende Leistungszeiträume eine Öffnungsklausel zu schaffen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3914.html

BGH: Bundesgerichtshof bestätigt Urteil wegen Misshandlung eines Schutzbefohlenen in Berlin:
Eine 30-Jährige Mutter spritzte ihrem Kleinkind während dessen Krankenhausaufenthalts im Oktober und November 2007 dreimal Fäkalien in die Blutbahn. Weil hierdurch hohes Fieber entstand und ein septischer Schock drohte, bestand jeweils Lebensgefahr und der Junge musste mehrfach auf die Intensivstation verlegt werden.
Das Landgericht Berlin ist nach Anhörung eines psychiatrischen Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangt, dass bei der Angeklagten ein selten auftretendes Münchhausen-by-proxy-Syndrom vorliege und deshalb die Schuldfähigkeit der Angeklagten erheblich vermindert gewesen sei. Bei diesem Syndrom werden von Müttern bei ihren eigenen Kindern körperliche Krankheiten künstlich hervorgerufen, um dann bei der nachfolgenden ärztlichen Behandlung als besorgte Mutter ebenfalls im Mittelpunkt des Geschehens zu stehen und auf diese Weise Aufmerksamkeit zu erzielen.
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Verletzung der Fürsorgepflicht zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der 5. Strafsenat des
Bundesgerichtshofs hat die Revision der Angeklagten durch Beschluss als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3906.html

BGH: Bundesgerichtshof zu Ansprüchen des Fluggastes bei wetterbedingter Annullierung:
Der Kläger buchte bei der beklagten Ryanair Ltd. für sich und seine Ehefrau einen Flug für den 25. Oktober 2007 von Jerez de la Frontera in Spanien nach Hahn. Der Abflug war für 10.00 Uhr vorgesehen. Dieser Flug wurde wegen Nebels annulliert. Das für den Flug vorgesehene Flugzeug landete statt in Jerez in Sevilla und flog von dort direkt nach Hahn zurück. Dem Kläger und seiner Ehefrau wurde ein Ersatzflug für den 27. Oktober 2007 angeboten, den der Kläger ablehnte. Der Kläger buchte schließlich für sich und seine Ehefrau bei einem anderen Luftfahrtunternehmen einen Flug für den 25. Oktober 2007 über Madrid nach Frankfurt am Main.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger aus eigenem und von seiner Ehefrau abgetretenem Recht Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der EG-Verordnung Nr. 261/2004 in Höhe von jeweils 400 Euro sowie Ersatz der entstandenen Mehrkosten, insbesondere der Kosten für den anderweitig gebuchten Flug. Der Kläger ist der Ansicht, es sei der Beklagten möglich und zumutbar gewesen, die betroffenen Fluggäste von Jerez nach Sevilla zu fahren und von dort aus nach Hahn zu befördern.
Das Amtsgericht hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und der Klage überwiegend stattgegeben. Es war der Ansicht, Ryanair habe nicht ausreichend dargelegt, dass sie im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, um die Annullierung des Flugs zu verhindern. Insbesondere sei nicht konkret dargelegt, warum das in Sevilla gelandete Flugzeug auf dem Rückweg keine Zwischenlandung in Jerez habe machen und die wartenden Fluggäste aufnehmen können, nachdem die Wetterbedingungen dies zugelassen hätten ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3898.html

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BVerfG: Verfassungsbeschwerden gegen die Erhebung von Zweitwohnungsteuer bei einer „Residenzpflicht für Beamte“ und in einem „Kinderzimmerfall“ nicht zur Entscheidung angenommen:
Die Landeshauptstadt München erhebt aufgrund kommunaler Satzung eine Zweitwohnungsteuer in Höhe von 9 % des jährlichen Mietaufwands. Der Beschwerdeführer ist Polizeibeamter, der mit Hauptwohnsitz bei seiner Mutter im bayerischen X. gemeldet ist. Sein Dienstherr verpflichtete ihn, einen Wohnsitz im Bereich des Münchner Verkehrsverbundes zu begründen, wo er seit Dezember 1998 eine Nebenwohnung hat. Die Stadt München setzte im Juni 2007 Zweitwohnungsteuer gegen den Beschwerdeführer für das Jahr 2006 und die Folgejahre fest.
Der zweite entschiedene Fall betrifft einen Studenten, der seit Juli 2006 in einem Studentenwohnheim an seinem Studienort in Aachen und zusätzlich noch in seinem ehemaligen Kinderzimmer im Haus seiner Eltern in der deutschen Stadt Y. wohnt. Im Gebiet der Stadt Aachen gilt eine Satzung über die Erhebung von Zweitwohnungsteuer in Höhe von 10 % der Nettokaltmiete. 
Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen die Erhebung der Zweitwohnungsteuer waren in beiden Fällen erfolglos. Die Beschwerdeführer rügen mit ihrer Verfassungsbeschwerde insbesondere die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3893.html


EuGH: Google hat dadurch, dass es Werbenden die Möglichkeit bietet, Schlüsselwörter zu kaufen, die Marken von Mitbewerbern entsprechen, nicht das Markenrecht verletzt:
Die Werbenden ihrerseits dürfen anhand solcher Schlüsselwörter von Google nicht Anzeigen einblenden lassen, aus denen die Internetnutzer nicht leicht erkennen können, von welchem Unternehmen die beworbenen Waren oder Dienstleistungen stammen
Nach dem Gemeinschaftsmarkenrecht ist ein Markeninhaber unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, Dritten zu verbieten, ein mit seiner Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die denjenigen entsprechen, für die die Marke eingetragen ist.
Google betreibt eine Internet-Suchmaschine. Führt ein Internetnutzer eine Suche anhand eines oder mehrerer Wörter durch, zeigt die Suchmaschine die Internetseiten, die den verwendeten Suchworten am ehesten zu entsprechen scheinen, nach abnehmender Relevanz an. Dies sind die sogenannten „natürlichen“ Suchergebnisse.
Daneben bietet Google gegen Entgelt einen „AdWords“ genannten Referenzierungsdienst an. Dieser ermöglicht es einem Wirtschaftsteilnehmer mittels Auswahl eines oder mehrerer Schlüsselwörter, für den Fall der Übereinstimmung zwischen diesen und den Wörtern, die in der von einem Internetnutzer an die Suchmaschine gerichteten Suchanfrage enthalten sind, einen Werbelink zu seiner Internetseite, dem eine Werbebotschaft beigefügt ist, erscheinen zu lassen. Dieser Werbelink erscheint in der Rubrik „liens commerciaux“, die am rechten Bildschirmrand, rechts von den natürlichen Ergebnissen, oder im oberen Teil des Bildschirms oberhalb dieser Ergebnisse angezeigt wird ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3892.html


BGH: Bundesgerichtshof zur Prospekthaftung bei geschlossenen Immobilienfonds der GEHAG in Berlin:
Die Beklagte, die GEHAG GmbH, ist Gründungsgesellschafterin des GEHAG-Fonds 11 und noch weiterer gleichartiger geschlossener Immobilienfonds, an denen sich in den 90er Jahren zahlreiche Anleger aus dem gesamten Bundesgebiet beteiligt haben. Die GEHAG-Anteile wurden mehrheitlich vom Land Berlin gehalten. Alle Fonds haben ähnliche, aber nicht stets wortgleiche Prospekte.
Die Fonds waren gegründet worden, um Wohnanlagen - größtenteils im sozialen Wohnungsbau - zu errichten und zu vermieten. Das Land Berlin bezuschusste teilweise die Mieten. Diese Hilfen wurden für 15 Jahre ab Bezugsfertigkeit bewilligt. Üblicherweise schloss sich daran eine ebenfalls 15-jährige "Anschlussförderung" an. Abweichend von dieser Verwaltungsübung beschloss der Berliner Senat im Februar 2003 mit Rücksicht auf die desolate finanzielle Situation der Stadt den Verzicht auf die Anschlussförderung für solche Bauvorhaben, bei denen die Grundförderung nach dem 30.12.2002 endete. Darunter fielen auch die GEHAG-Fonds 11, 15 und 18.
Die Klägerin verlangt wegen Prospektmängeln u. a. Ersatz ihrer Einlage und Freistellung von der quotalen Haftung für das von der Gesellschaft aufgenommene Bankdarlehen. Damit ist sie in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Anders als bei den Fonds 10 und 20 hat das Berufungsgericht beim Fonds 11 wie auch in anderen Verfahren bei den Fonds 15 und 18 einen Prospektfehler angenommen, weil die Anschlussförderung als gesichert dargestellt worden sei; es hat gleichwohl die Klage abgewiesen, weil es den Fehler nicht als ursächlich für die Beitrittsentscheidung angesehen hat. Dagegen wendet sich die Revision ebenso wie gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass wegen der Darstellung der quotalen Haftung der Anleger für Schulden des Fonds kein Prospektfehler anzunehmen sei ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3890.html

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EuGH: Das Gericht erlässt sein erstes Urteil zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster:
Es hebt die Entscheidung des HABM auf, mit der dieses den Antrag auf Nichtigerklärung eines Geschmacksmusters von PepsiCo für die Form eines „rapper“ zurückgewiesen hat
Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster wurde durch eine Gemeinschaftsverordnung geschaffen. Diese Verordnung definiert das Gemeinschaftsgeschmacksmuster als „die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt“. Schutzfähig sind Geschmacksmuster, die neu sind und Eigenart haben. Der Inhaber eines Geschmacksmusters ist berechtigt, Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Der Umfang dieses Schutzes erstreckt sich auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters berücksichtigt. Ein Geschmacksmuster kann u. a. dann für nichtig erklärt werden, wenn es mit einem älteren Geschmacksmuster kollidiert ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3889.html

EuGH: Fußballvereine dürfen für von ihnen ausgebildete Nachwuchsspieler eine Ausbildungsentschädigung fordern, wenn diese Spieler ihren ersten Profivertrag mit einem Verein eines anderen Mitgliedstaats schließen möchten:
Die Höhe dieser Entschädigung ist unter Berücksichtigung der Kosten zu ermitteln, die den Vereinen für die Ausbildung sowohl der zukünftigen Berufsspieler als auch derjenigen, die nie Berufsspieler werden, entstanden sind
Die Berufsfußball-Charta des Französischen Fußballverbands enthält die in Frankreich für die Beschäftigung von Fußballspielern geltenden Regeln. „Espoir“-Spieler sind nach der Charta Fußballspieler im Alter von 16 bis 22 Jahren, die im Rahmen eines befristeten Vertrags als Auszubildende bei einem professionellen Verein beschäftigt sind. Die Charta verpflichtet den „Espoir“-Spieler, wenn der Verein, der ihn ausgebildet hat, dies verlangt, nach Abschluss seiner Ausbildung seinen ersten Vertrag als Berufsspieler mit diesem Verein abzuschließen.
Olivier Bernard schloss 1997 mit Olympique Lyonnais einen Vertrag als „Espoir“-Spieler für drei Spielzeiten. Vor Ende der Laufzeit dieses Vertrags schlug ihm Olympique Lyonnais den Abschluss eines Vertrags als Berufsspieler mit einer Laufzeit von einem Jahr vor. Herr Bernard verweigerte den Abschluss dieses Vertrags und schloss einen Vertrag als Berufsspieler mit dem Newcastle UFC, einem englischen Fußballclub.
Olympique Lyonnais erhob daraufhin Klage gegen Herrn Bernard und den Newcastle UFC auf Zahlung von 53 357,16 Euro Schadensersatz, was dem Entgelt entsprach, das dieser Spieler während eines Jahres erhalten hätte, wenn er den von diesem Verein vorgeschlagenen Vertrag geschlossen hätte ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3886.html

Weiterhin viel Spaß und Erfolg mit juraplus wünscht Dir,
das juraplus-Team


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