BGH: Zur Verwirkung von Unterhaltsansprüchen nach Aufnahme einer gleichgeschlechtlichen Beziehung:
Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine Ehefrau den Anspruch auf Trennungsunterhalt verwirken kann, wenn sie eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft aufnimmt.
Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren Ehemann, auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch. Sie hatte diesen nach etwa 26jähriger Ehe, aus der fünf Kinder hervorgegangen sind, aufgrund ihrer sexuellen Umorientierung und gleichgeschlechtlichen Neigungen verlassen und war zu einer Freundin gezogen, zu der sie einige Zeit darauf auch eine intime Beziehung aufnahm. Im Zeitpunkt der Trennung lebten die jüngsten Kinder noch im Haushalt der Parteien; sie blieben nach dem Auszug der Klägerin bei dem Beklagten.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf ihre Berufung ist der Klägerin der begehrte Trennungsunterhalt teilweise zugesprochen worden. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die Inanspruchnahme des Beklagten sei nicht grob unbillig im Sinne des § 1579 BGB. Dabei könne dahinstehen, ob die Ehe beim Auszug der Klägerin bereits zerrüttet gewesen sei. Jedenfalls sei die Abkehr der Klägerin von der Ehe nicht ohne objektiven Grund, sondern aus verständlichen Motiven erfolgt, so dass es an der Voraussetzung des "Ausbruchs aus der Ehe" als Anwendungsfall des § 1579 Nr. 7 BGB fehle ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3004.html

BGH: Haftung von eBay bei "Namensklau" im Internet:
Der. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Internet-Aktionshaus auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn auf seiner Plattform Namensrechte verletzt werden.
Die Beklagte betreibt die Internet-Auktionsplattform eBay. Der Kläger, der selbst bei eBay registriert war, dort aber keinen Handel trieb, wurde im November 2003 von unzufriedenen Käufern angerufen, die der Meinung waren, sie hätten bei ihm in einer eBay-Auktion einen Pullover erworben. Wie sich herausstellte, hatte sich der Anbieter der Pullover – es handelte sich offenbar um ein Plagiat eines Markenpullovers – unter dem Decknamen universum3333 bei eBay mit dem bürgerlichen Namen des Klägers registrieren lassen; auch der Wohnort und das Geburtsdatum des Klägers waren angegeben. Nachdem der Kläger dies eBay mitgeteilt und eBay diesen Anbieter sofort gesperrt hatte, kam es in der Folge zu weiteren Anmeldungen, die sich unter Verwendung anderer Decknamen wiederum mit Name, Adresse, Anschrift, Geburtsdatum und E-Mail-Adresse des Klägers registrieren ließen. Einzelne Käufer sandten dem Kläger als dem vermeintlichen Verkäufer die erworbenen Pullover zurück. Der Kläger hat daraufhin eBay wegen der Verletzung seines Namensrechts als Störerin auf Unterlassung in Anspruch genommen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2992.html

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BGH: Freispruch eines NPD-Funktionärs teilweise aufgehoben:
Das Landgericht Dresden hat den Angeklagten vom Vorwurf der mehrfachen Volksverhetzung, Gewaltverherrlichung und weiterer Straftaten freigesprochen.
Nach seinen Feststellungen ist der Angeklagte seit seinem 14. Lebensjahr in politisch rechtsgerichteten Organisationen und Parteien aktiv sowie seit dem Jahre 1998 Mitglied des Bundesvorstands der NPD. Im Jahre 1993 machte er sich mit dem Handel von CDs selbstständig. Im Januar 1998 brachte er sein Unternehmen in die der NPD nahe stehenden "Deutsche Stimme Verlags Gesellschaft mbH" ein. Dort war er zunächst als Produktionsleiter angestellt und für alle Artikel verantwortlich, die der Verlag vertrieb; seit dem Jahre 2004 ist er einer von zwei Geschäftsführern. Der Angeklagte hatte bei der Auswahl der CDs freie Hand und trug die Verantwortung für die rechtliche Seite der Produktionen. Dabei war ihm klar, dass sich die von dem Verlag unter seiner Leitung vertriebenen Liedtexte teilweise am Rande der Legalität bewegten.
Die Staatsanwaltschaft hat wegen des Inhalts von acht CDs, die bei einer Durchsuchung der Räumlichkeiten der "Deutsche Stimme Verlags Gesellschaft mbH" im März 2003 sichergestellt wurden, Anklage erhoben. Das Landgericht hat den Freispruch des Angeklagten damit begründet, dass teilweise schon die Voraussetzungen des objektiven Tatbestands der jeweils in Betracht kommenden Strafvorschriften nicht gegeben seien; teilweise hat es angenommen, der Angeklagte habe sich aufgrund anwaltlicher Beratung über die Strafbarkeit seines Verhaltens geirrt ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2979.html

BverfG: Grenzen des Anspruchs auf Auskunft über eine behördliche Datensammlung:
In der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen sammelt das Bundeszentralamt für Steuern – unter anderem auf der Grundlage des § 88a Abgabenordnung – steuerlich bedeutsame Angaben über steuerrechtlich relevante Beziehungen von im Inland ansässigen Firmen und Personen zum Ausland und umgekehrt. Die Datensammlung dient der zentralen Erfassung des behördlichen Wissens, um insbesondere den Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten zu verhindern, durch den Steuern rechtswidrig verkürzt werden sollen. Insbesondere sammelt das Bundeszentralamt Hinweise darauf, ob es sich bei ausländischen Gesellschaften um sogenannte Domizilgesellschaften handelt, die im Ausland ihren Sitz haben, ohne dort geschäftliche oder kommerzielle Tätigkeiten auszuüben. Solche Gesellschaften können dazu genutzt werden, Steuern rechtswidrig zu verkürzen, indem beispielsweise Geschäfte mit einer solchen Gesellschaft vorgetäuscht werden, um Zahlungen an die Gesellschaft als Betriebsausgaben steuerlich absetzen zu können, die tatsächlich an den Steuerpflichtigen zurückgeleitet werden. Der Datenbestand des Bundesamtes setzt sich zusammen aus Meldungen des Steuerpflichtigen selbst, aus Mitteilungen deutscher und ausländischer Finanzbehörden und aus Informationen, die aus allgemein zugänglichen Quellen werden. Bei Bedarf werden
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2964.html

BverfG: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das gesetzliche Auswahlverfahren für die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof:
Vor dem Bundesgerichtshof können sich die Beteiligten in zivilrechtlichen Verfahren nur durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, der bei dem Bundesgerichtshof zugelassen ist. Das Auswahlverfahren für die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof ist in der Bundesrechtsanwaltsordnung geregelt. Voraussetzung einer Zulassung ist eine Benennung durch den Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof. Der Vorsitzende des Wahlausschusses teilt dem Bundesministerium der Justiz das Ergebnis der Wahl mit. Dieses trifft dann unter den gewählten Bewerbern die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof.
Der Beschwerdeführer ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und wurde in die Vorschlagsliste der Bundesrechtsanwaltskammer aufgenommen. Der Wahlausschuss legte einen Bedarf von sieben Neuzulassungen fest. In der anschließenden Wahl ergab sich für den Beschwerdeführer keine Mehrheit, um auf einen der 14 Rangplätze der dem Bundesministerium der Justiz vorgelegten Bewerberliste aufgenommen zu werden ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2964.html

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LBS: Urne im Garten - Angehörige befolgten strenge Auflagen des Ordnungsamtes nicht:
In Deutschland ist es prinzipiell nicht vorgesehen, dass Immobilienbesitzer die Asche ihrer Angehörigen auf eigenem Grund und Boden bestatten. Das kann höchstens in Ausnahmefällen geschehen, wenn bestimmte, strenge Bedingungen erfüllt werden. Dazu gehören zum Beispiel der entsprechende Wille des/der Verstorbenen, der Nachweis der bodennutzungsrechtlichen Zulässigkeit, das Sicherstellen der würdigen Nutzung des Grundstücks und dessen dauerhafter öffentlicher Zugänglichkeit. Solch eine Situation lag angeblich vor, als eine Familie die Überreste der Ehefrau bzw. Mutter nach Gesprächen mit der Behörde (aber ohne endgültige Zusage) bei sich im Garten beerdigte. Doch dann stellte sich heraus, dass die Angehörigen eine wichtige Voraussetzung, nämlich die grundbuchrechtliche Absicherung dieser Beerdigungsstätte, nicht erfüllt hatten. Mitarbeiter der Behörde gruben deswegen die Urne wieder aus und stellten sie sicher. Anschließend entbrannte vor dem Verwaltungsgericht ein heftiger Streit, ob dieses Vorgehen gerechtfertigt gewesen sei oder nicht. Wie der Infodienst Recht und Steuern der LBS mitteilt, handelte das Ordnungsamt nach Ansicht der Justiz rechtmäßig. Dieser so genannte Sofortvollzug ohne Rücksprache mit den Angehörigen habe gewährleistet, dass die Urne nicht an einen unbekannten Ort verbracht werden könne, entschieden die Richter. Das Vorgehen sei zudem verhältnismäßig und nicht überzogen gewesen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2958.html

BGH: Urheberrecht und kirchliches Selbstbestimmungsrecht:
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich gestern mit dem Verhältnis zwischen dem Urheberrecht und dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht auseinanderzusetzen.
Die Beklagte ist die katholische Kirchengemeinde St. Gottfried in Münster. Sie ist Eigentümerin der in den Jahren 1952 und 1953 erbauten Kirche St. Gottfried. Im Jahre 2002 gestaltete sie den Altarraum der Kirche um. Die Klägerin ist der Ansicht, durch diese Umgestaltung werde das Urheberrecht ihres im Jahre 1966 verstorbenen Vaters verletzt. Dieser hatte die Kirche entworfen und den Innenraum gestaltet. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den ursprünglichen Zustand des Altarraums wiederherzustellen. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Umbaumaßnahmen der Beklagten verstoßen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs zwar gegen das urheberrechtliche Änderungsverbot. Auch der Eigentümer eines Werkoriginals darf grundsätzlich keine Änderungen an dem ihm gehörenden Original vornehmen. Der Urheber hat grundsätzlich ein Recht darauf, dass das von ihm geschaffene Werk der Mit- und Nachweilt unverändert erhalten bleibt. Ein derartiger Konflikt zwischen den Belangen des Urhebers und des Eigentümers kann jedoch letztlich nur durch eine Abwägung der jeweils betroffenen Interessen gelöst werden. Im Streitfall wiegt das Interesse der Beklagten an dem Umbau nach Auffassung des Bundesgerichtshofs schwerer als das Erhaltungsinteresse des Urhebers ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2954.html

BGH: Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine prozessunfähige Partei:
Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bestätigt, wonach die Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine – aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar – prozessunfähige Partei die Einspruchsfrist in Gang setzt.:
Dem heute verkündeten Urteil liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger erwirkte gegen den Beklagten wegen einer Mietforderung in Höhe von 900 ¤ einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart, der dem Beklagten am 24. September 2003 zugestellt wurde. Sein Einspruch ging am 6. März 2006 bei dem Amtsgericht ein. Der Beklagte hat geltend gemacht, die Einspruchsfrist sei mangels wirksamer Zustellung des Vollstreckungsbescheids noch nicht abgelaufen, weil er von Mitte 2002 bis Ende 2004 wegen einer Alkoholerkrankung geschäftsunfähig gewesen sei. Das Amtsgericht hat den Einspruch als unzulässig verworfen. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten blieb ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Zustellung des Vollstreckungsbescheids an den Beklagten am 24. September 2003 die zweiwöchige Einspruchsfrist auch dann in Gang gesetzt hat, wenn der Beklagte zu diesem Zeitpunkt geschäfts- und damit auch prozessunfähig war. Das entsprach bereits unter Geltung von § 171 Abs. 1 ZPO alter Fassung* der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2953.html

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BVerfG: Verfassungsrechtliche Maßstäbe für die Zulässigkeit einer Bildberichterstattung über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen::
Beschwerdeführer sind Prinzessin Caroline von Hannover und zwei Presseverlage. Die Verlegerin der Zeitschrift „Frau im Spiegel“ hatte über eine Erkrankung des Fürsten Rainier von Monaco, über eine mögliche Teilnahme der Beschwerdeführerin an einem Gesellschaftsball sowie über einen beliebten Wintersportort berichtet und den Beiträgen jeweils Fotografien beigegeben, welche die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann im Urlaub zeigen. Die Verlegerin der Zeitschrift „7 Tage“ hatte über die Vermietung einer Ferienvilla der Eheleute berichtet und diesen Beitrag mit einem Foto bebildert ... Die Unterlassungsklagen der Beschwerdeführerin Caroline von Hannover vor den Zivilgerichten waren gegen die Bildberichterstattung gerichtet. Der Bundesgerichtshof ließ nur die Veröffentlichung des Fotos zu, mit dem der Beitrag über eine Erkrankung des Fürsten von Monaco bebildert war. Im Übrigen bestätigte er das von den Vorinstanzen ausgesprochene Verbot, insbesondere billigte er das Verbot des Fotos, das dem Beitrag über die Vermietung der Ferienvilla beigegeben war.
Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerin Caroline von Hannover und der Verlegerin der Zeitschrift „Frau im Spiegel“ hatten keinen Erfolg. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass der Bundesgerichtshof die berührten Belange beider Parteien in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise einander zugeordnet und dabei auch die maßgeblichen Vorgaben aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte berücksichtigt hat...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2949.html

BVerfG: Verfassungsbeschwerden gegen Planfeststellungsbeschluss für Flughafenbau Berlin-Schönefeld erfolglos:
Die Verfassungsbeschwerden von Anwohnern gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Flughafenbau Berlin-Brandenburg International in Schönefeld und die dazu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen sind von der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen worden. Die Beschwerdeführer haben eine Verletzung ihrer Grundrechte nicht hinreichend dargetan. Insbesondere haben sie nicht aufzeigen können, dass die Planfeststellungsbehörde ihre eigentumsrechtlichen Belange nicht in einer dem verfassungsrechtlichen Abwägungsgebot genügenden Weise behandelt hat. Auch hinsichtlich des vom Bundesverwaltungsgericht gebilligten Lärmschutzkonzepts des Planfeststellungsbeschlusses ist eine Grundrechtsverletzung der Beschwerdeführer nicht erkennbar. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Standortentscheidung wendet, greifen die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Standortfestlegung nicht ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2945.html

Weitere Pressemitteilungen:
http://www.juraplus.de/PRESSE/

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