BVerfG: Strafbarkeit des Geschwisterinzests verfassungsgemäß:
Die Strafvorschrift des § 173 Abs. 2 S. 2 StGB, die den Beischlaf zwischen leiblichen Geschwistern mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts. Der Gesetzgeber hat seinen Entscheidungsspielraum nicht überschritten, indem er die Bewahrung der familiären Ordnung vor schädigenden Wirkungen des Inzests, den Schutz der in einer Inzestbeziehung unterlegenen Partner sowie ergänzend die Vermeidung schwerwiegender genetisch bedingter Erkrankungen bei Abkömmlingen aus Inzestbeziehungen als ausreichend erachtet hat, das in der Gesellschaft verankerte Inzesttabu strafrechtlich zu sanktionieren.
Damit war die Verfassungsbeschwerde des wegen Beischlafs zwischen Verwandten gemäß § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB zu mehreren Freiheitsstrafen verurteilten Beschwerdeführers ohne Erfolg.
Der Richter Hassemer hat der Entscheidung eine abweichende Meinung angefügt. Nach seiner Auffassung steht die Norm mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht in Einklang ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2941.html
BGH: Absolutes Verbot für politische Parteien, sich an privaten Rundfunkveranstaltungen zu beteiligen, verfassungswidrig:
Der Normenkontrollantrag von 232 Abgeordneten des Deutschen Bundestages gegen § 6 Abs. 2 Nr. 4 Hessisches Privatrundfunkgesetz, wonach es politischen Parteien und Wählergruppen verwehrt ist, sich direkt oder mittelbar an privaten Rundfunkunternehmen zu beteiligen, ist erfolgreich. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts stellte mit Urteil vom 12. März 2008 fest, dass die angegriffene Norm mit Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Dem Gesetzgeber steht es zwar frei, Parteien die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an privaten Rundfunkunternehmen insoweit zu untersagen, als sie dadurch bestimmenden Einfluss auf die Programmgestaltung oder die Programminhalte nehmen können. Das absolute Verbot für politische Parteien, sich an privaten Rundfunkveranstaltungen zu beteiligen, ist dagegen mit der Verfassung nicht vereinbar.
Der Gesetzgeber ist gehalten, bis zum 30. Juni 2009 den Verfassungsverstoß durch eine Neuregelung zu beheben ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2938.html
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DAV: Gefahren bei e-bay für private Verkäufer:
Verbraucher, die mehrfach privat Artikel über eBay verkaufen, laufen Gefahr, als Unternehmer eingestuft zu werden mit allen rechtlichen Folgen. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein anlässlich der Computermesse CeBIT hin. Die IT-Anwälte geben weitergehende Informationen auf der Messe am Mittelstandsforumauf dem am 5. März auch Vorträge zu diesem Thema gehalten werden.
Als besonders eklatantes Beispiel verweist Dr. Thomas Lapp, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der DAVIT, auf den Fall der Mutter von vier Kindern. Sie hat zunächst überwiegend Kleidung für ihren Nachwuchs bei dem Internet-Auktionshaus gekauft und später entweder neu oder gebraucht wieder verkauft. Bereits eine größere Anzahl von An- und Verkäufen über eBay in kurzem Abstand hatte das Gericht dazu veranlasst, Verkäufer als Händler zu qualifizieren, sagt Lapp. Diese Gefahr drohe ebenfalls bei der Entrümpelung des elterlichen Hauses, wenn die Eltern verstorben sind oder ins Heim gehen. Auch dabei fällt binnen kurzer Zeit der Verkauf vieler Gegenstände an, warnt der IT-Anwalt ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2923.html
BGH: Verpflichtung des Rechtsanwalts, auf Mandatsbeziehungen zum Gegner der von ihm vertretenen Partei hinzuweisen:
In einem heute veröffentlichten Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof erstmals die Frage behandelt, unter welchen Voraussetzungen ein Anwalt verpflichtet ist, vor Abschluss des Anwaltsvertrages auf Mandatsbeziehungen seiner Sozietät zum Gegner seines Auftraggebers hinzuweisen. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Anwalt hatte die jetzige Klägerin außergerichtlich gegen eine Großbank vertreten und dafür ein Stundenhonorar von 500 Euro netto verlangt und erhalten. Als die Klägerin ihn beauftragte, gegen die Bank zu klagen, schrieb ihr der Anwalt, er könne dies nicht, weil sein Sozius die Bank regelmäßig vor Gericht vertrete und er "den stärksten Umsatzbringer" nicht "vergraulen" wolle. Die Klägerin, die bereits Honorar in Höhe von 22.003,50 Euro gezahlt hatte, kündigte das Mandat sofort und verlangte Schadensersatz.
Das Oberlandesgericht hat wie zuvor das Landgericht die Klage abgewiesen, weil der Anwalt die Bank nicht gegen die Klägerin vertreten, also keinen Parteiverrat begangen habe. Dieses Urteil hatte keinen Bestand. Die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben setzt den unabhängigen, verschwiegenen und nur den Interessen des eigenen Mandanten verpflichteten Rechtsanwalt voraus. Umstände, welche Zweifel an der Unabhängigkeit des Anwalts begründen können, hat dieser offen zu legen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2886.html
BGH: Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte Strafverfahren:
Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hatte aufgrund einer Vorlage des 3. Strafsenats über die Frage zu entscheiden, in welcher Form ein Angeklagter dafür zu entschädigen ist, dass das gegen ihn betriebene Strafverfahren von den Strafverfolgungsbehörden in rechtsstaatlich nicht mehr hinnehmbarer Weise verzögert worden ist.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs waren die Belastungen, denen ein Angeklagter durch eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens ausgesetzt ist, durch eine bezifferte Herabsetzung der ohne diese Verzögerung angemessenen Strafe auszugleichen Anlass für die Vorlage des 3. Strafsenats war vor diesem Hintergrund die Revision der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Landgerichts Oldenburg, in dem der Angeklagte wegen besonders schwerer Brandstiftung und versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden war, obwohl das Strafgesetzbuch schon allein für das Brandstiftungsdelikt Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren vorsieht. Das Landgericht hat diese Mindeststrafe unterschritten, um dem Angeklagten einen Ausgleich dafür zu gewähren, dass zwischen dem Eingang der Anklage am 5. Oktober 2004 und dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses am 24. Mai 2006 ein unvertretbar langer Zeitraum gelegen habe, in dem das Verfahren nicht betrieben worden sei ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2884.html
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BGH: Keine Haftung der Bundesrepublik Deutschland für Strahlenschäden früherer NVA-Soldaten:
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht nach dem Staatshaftungsrecht der DDR dafür haftet, dass ehemalige Soldaten der Nationalen Volksarmee der DDR aufgrund ihrer Tätigkeit an Radargeräten der NVA gesundheitliche Schäden erlitten.
Der Kläger war von 1962 bis 1971 Soldat und Offizier der NVA. Er verlangt von der beklagten Bundesrepublik Deutschland Schmerzensgeld und Schadensersatz mit der Begründung, er sei im Rahmen seiner früheren Tätigkeit als Techniker und Bediener an verschiedenen Geschützricht- und Rundblickstationen der NVA Radar- und Röntgenstörstrahlung sowie radioaktiver Strahlung in hoher Dosis ausgesetzt gewesen und dadurch an seiner Gesundheit geschädigt worden. Deswegen hätten ihm zunächst Ansprüche gegen die NVA nach dem Staatshaftungsgesetz der DDR zugestanden. Die Haftung der NVA sei mit Herstellung der deutschen Einheit auf die Beklagte übergegangen.
Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Offen bleiben konnte, ob dem Kläger nach dem Recht der DDR gegen die NVA Ansprüche wegen der behaupteten Gesundheitsschäden zustanden. Jedenfalls haftet die beklagte Bundesrepublik Deutschland dem Kläger hierfür nicht ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2883.html
BverfG: Verfassungswidrige Durchsuchung einer Arztpraxis:
Die Beschwerdeführerin ist Ärztin. Sie rechnete gegenüber einer Patientin unter anderem Kosten für Ultraschalluntersuchungen in Höhe von 74,71 Euro ab. Auf den Widerspruch der Patientin, die geltend machte, dass die Untersuchungen bei dem fraglichen Termin nicht erbracht worden seien, übersandte ihr die Beschwerdeführerin Abdrucke von Ultraschallbildern, auf denen der Name der Patientin, das Datum und die Uhrzeit der Untersuchung aufgedruckt waren. Die Patientin zweifelte die Echtheit der Bilder an, weil sie vermutete, dass es sich entweder um Bilder der Vorjahresuntersuchung handelte, bei denen nachträglich das Datum ausgetauscht worden sei, oder aber um Bilder einer anderen Patientin, bei denen der Name ausgetauscht worden sei. Auf Anzeige des Ehemannes leitete die Staatsanwaltschaft gegen die Ärztin ein Ermittlungsverfahren wegen versuchten Abrechnungsbetrugs ein und erwirkte beim Amtsgericht einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohn- und Praxisräume der Beschwerdeführerin sowie ihrer Person und ihrer Kraftfahrzeuge. Daraufhin wurden die Praxis- und Laborräume der Beschwerdeführerin durchsucht. Hiergegen eingelegte Rechtsmittel wies das Landgericht zurück.
Die Verfassungsbeschwerde der Ärztin war erfolgreich. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die angegriffenen Beschlüsse die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verletzen. In Anbetracht des relativ geringen Schadens und der Tatsache, dass ein kaum über bloße Vermutungen hinausreichender Tatverdacht bestanden hat, war die Durchsuchung der Arztpraxis unverhältnismäßig ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2882.html
BVerfG: Eilantrag eines Rauchers gegen Hessisches Nichtraucherschutzgesetz abgelehnt:
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das am 1. Oktober 2007 in Kraft getretene Hessische Nichtraucherschutzgesetz. Dieses verbietet das Rauchen unter anderem in Gaststätten und bedroht Verstöße gegen dieses Verbot mit Bußgeldern. Der Beschwerdeführer ist starker Raucher und Stammgast in einer Gaststätte, in der das Rauchen seit dem 1. Oktober 2007 verboten ist. Er hält das Gesetz für verfassungswidrig, weil es ihn und die betroffenen Gastwirte über Gebühr einschränke. Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.
Eine Folgenabwägung ergibt, dass von schweren Nachteilen, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnten, nicht auszugehen ist. Für den Beschwerdeführer selbst wiegen die Nachteile des Nichterlasses einer einstweiligen Anordnung eher gering, da er in der Zwischenzeit bis zur abschließenden Entscheidung nicht allgemein am Rauchen und auch nicht am Besuch von Gaststätten gehindert wird. Vielmehr ist ihm lediglich eine einzelne Verhaltensweise das Rauchen während des Gaststättenbesuchs untersagt. Dem stehen die mit dem Erlass einer Eilentscheidung verbundenen Beeinträchtigungen des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gegenüber ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2873.html
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BGH: Verurteilung der Eltern von Dennis ist rechtskräftig:
Das Landgericht Cottbus hat die Eltern des siebenjährigen Dennis wegen der vorsätzlichen Tötung ihres Sohnes zu Freiheitsstrafen von 13 Jahren für die Mutter und elf Jahren für den Vater verurteilt.
Im März 2007 hatte der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Revision der Angeklagten die Verurteilung wegen der vorsätzlichen Tötung von Dennis bestätigt. Jedoch hatte der Senat die Sache zu neuer Strafzumessung an das Landgericht zurückverwiesen, weil das angefochtene Urteil mit rechtsfehlerhafter Begründung vom Vorliegen eines Mordmerkmals ausgegangen war. Der Schuldspruch wegen Totschlags in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen war damit bereits rechtskräftig.
Die auf dieser Grundlage vom Landgericht Cottbus nunmehr ausgesprochenen Strafen hat der abermals zur Entscheidung berufene 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bestätigt. Damit ist die Verurteilung der Angeklagten rechtskräftig ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2865.html
BVerfG: Besteuerung von privaten Wertpapiergeschäften für den Veranlagungszeitraum 1999 verfassungsgemäß:
Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1999 einen Gewinn aus der Veräußerung von Wertpapieren in Höhe von insgesamt 70 276 DM. Entsprechend der Erklärung berücksichtigte das Finanzamt diesen Gewinn im Einkommensteuerbescheid für 1999. Hiergegen legte der Beschwerdeführer Einspruch ein. Er ist der Auffassung, die steuerliche Erfassung seines Gewinns aus der Veräußerung der Wertpapiere sei verfassungswidrig. Die Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG leide auch in der Fassung ab 1999 an einem Vollzugsdefizit, das entsprechend dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 2004 eine Ungleichheit im Belastungserfolg bewirke. Sein Einspruch und die sich hieran anschließenden Klagen vor den Finanzgerichten blieben ohne Erfolg.
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Ein strukturelles Vollzugsdefizit hinsichtlich der Besteuerung von privaten Wertpapiergeschäften für den Veranlagungszeitraum 1999, das zur Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG führt, kann nicht festgestellt werden. Der Gesetzgeber hat seit 1998 das im Regelfall der Besteuerung zur Anwendung kommende Ermittlungsinstrumentarium der Finanzbehörden kontinuierlich erweitert und so im Ergebnis nahezu lückenlose Kontrollmöglichkeiten geschaffen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2863.html
Weiterhin viel Spaß und Erfolg mit juraplus wünscht Euch,
das juraplus-Team