BGH: Internet-Auktionshaus haftet auch bei Fremdversteigerungen für Markenverletzung:
Der u.a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß der Betreiber einer Plattform für Versteigerungen im Internet auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn Anbieter auf dieser Plattform gefälschte Markenprodukte anbieten. Die Klägerinnen stellen Uhren der Marke „ROLEX“ her und sind Inhaberinnen entsprechender Marken. Die Beklagte betreibt unter „ricardo.de“ ein Internet-Auktionshaus und veranstaltet auch Fremdversteigerungen, bei denen Dritte ihre Waren im Internet zur Auktion stellen. Im Falle des Verkaufs erhält sie eine Provision. Auf dieser Plattform wurden in der Vergangenheit gefälschte ROLEX-Uhren angeboten, die ausdrücklich als Plagiate („Edelreplika“ „perfekt geklont“, „Imitat“, „Nachbildung x vom Original nicht zu unterscheiden“, „ohne Echtheitszertifikat“) bezeichnet waren und deren Preise - die Mindestgebote lagen zwischen 60 und 399 DM - weit unterhalb der Preise für echte Rolex-Uhren lagen. Die Klägerinnen haben die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung begehrt. Das Landgericht Köln hatte der Klage im wesentlich stattgegeben, das Oberlandesgericht Köln hatte sie abgewiesen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P342.html

DAV: Anwaltsorientierte Juristenausbildung schon im Studium:
Nach Ansicht des Deutschen Anwaltvereins muss die anwaltsorientierte Juristenausbildung bereits frühzeitig, dass heißt im rechtswissenschaftlichen Studium, beginnen. Es sei notwendig, bereits in dieser Stufe die rechtsberatende und rechtsgestaltende Praxis, das anwaltliche Denken und die anwaltliche Vorgehensweise in den Lehrveranstaltungen zu vermitteln. Die Anwaltschaft unterstützt daher Bestrebungen der juristischen Fakultäten, das rechtswissenschaftliche Studium inhaltlich neu auszurichten und anwaltsbezogene Inhalte aufzunehmen. "Jurastudenten, die die Referendarausbildung durchlaufen, werden zu ca. 80% Anwälte," betont Rechtsanwalt Hartmut Kilger, DAV-Präsident in Berlin. Daher müsse auch von den Studentinnen und Studenten die Beschäftigung mit dem Anwaltsberuf eingefordert werden. Voraussetzung hierfür sei allerdings auch das Angebot der Fakultäten. Ein besonders erfolgreiches Beispiel für die notwendige enge Zusammenarbeit zwischen Rechtswissenschaft und Anwaltschaft seien die sogenannten Bielefelder Empfehlungen. Gerade hier werde gefordert, mehr als bisher im Studium die anwaltliche Praxis eine Rolle spielen zu lassen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P337.html

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BGH: Kein Telefonentgeltanspruch für Verbindungen, durch ein heimlich installiertes Anwahlprogramm (sogenannter Dialer):
Der u.a. für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß ein Telefonkunde dem Netzbetreiber gegenüber dann nicht zur Zahlung der erhöhten Vergütung für Verbindungen zu einer 0190- oder 0900-Mehrwertdienstenummer verpflichtet ist, wenn die Anwahl zu dieser Nummer über einen heimlich im Computer des Kunden installierten sog. Dialer erfolgte und dem Anschlußinhaber insoweit kein Verstoß gegen seine Sorgfaltsobliegenheiten zur Last fällt. Die Klägerin, ein Telefonnetzbetreiber, verlangt von der Beklagten, mit der sie einen Vertrag über die Bereitstellung eines ISDN-Anschlusses und über Telefondienstleistungen geschlossen hat, Zahlung von rund 9.000 ,-. Die in Rechnung gestellten Beträge beruhen zum großen Teil auf Verbindungen, die von Mai bis August 2000 zu einer bestimmten 0190-Mehrwertdienstenummer hergestellt wurden. Der Sohn der Beklagten hatte beim Surfen im Internet eine Datei auf seinen PC heruntergeladen, die die Beschleunigung der Datenübertragung versprach. Tatsächlich verbarg sich in der Datei ein sogenannter Dialer. Dieser veränderte die Standardeinstellungen im Datenfernübertragungsnetzwerk des Computers derart, daß sämtliche Verbindungen in das Internet fortan über eine teure 0190-Mehrwertdienstenummer hergestellt wurden ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P333.html

BGH: Zur Strafbarkeit des unberechtigten Herstellens von Audio-CDs für einen Auftraggeber im Ausland:
Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sich der Geschäftsführer eines CD-Presswerks nach deutschem Urheberrecht strafbar gemacht hat, indem unter seiner Mitwirkung für einen ausländischen Auftraggeber unberechtigt Audio-CDs hergestellt und exportiert wurden. Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten wegen unerlaubten Eingriffs in "Verwandte Schutzrechte" zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat sowohl die Revision des Angeklagten als auch die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich allein gegen das Unterbleiben einer Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Tatbegehung richtete, verworfen. Der Angeklagte war Geschäftsführer der TD GmbH, die Audio-CDs herstellte und vertrieb. Im Auftrag einer bulgarischen Firma stellte TD zwischen Mai 1994 und Januar 1996 insgesamt 268.090 Audio-CDs her und versandte diese per Luftfracht nach Bulgarien. Bei den vervielfältigten Produktionen handelte es sich um Aufnahmen bekannter Interpreten aus dem Bereich der internationalen Popmusik. Die Verwertungsrechte der durchweg ausländischen Tonträgerhersteller lagen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bei verschiedenen deutschen Tochter- oder Schwestergesellschaften renommierter Musikfirmen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P326.html

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Studienbücher des Dr. Rolf Schmidt Verlags:
Im Vordergrund der Studienbücher des Dr. Rolf Schmidt Verlags steht die Vermittlung des wesentlichen und examens-relevanten Stoffes aller Kerngebiete mit Hilfe einer klausuraufbauorientierten Darstellungsweise. Streitstände werden so aufbereitet, wie sie auch in der Klausur aufzubereiten sind:

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BVerfG: Verfassungsbeschwerden gegen akustische Wohnraumüberwachung (so genannter Großer Lauschangriff) teilweise erfolgreich:
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute verkündetem Urteil entschieden, dass die in Art. 13 Abs. 3 GG im Jahr 1998 vorgenommene Verfassungsänderung nicht ihrerseits verfassungswidrig ist: Art.13 Abs. 3 GG ist mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar. Demgegenüber ist ein erheblicher Teil der Vorschriften der Strafprozessordnung zur Durchführung der akustischen Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung verfassungswidrig: § 100 c Abs. 1 Nr. 3, § 100 d Abs. 3, § 100 d Abs. 5 Satz 2 und § 100 f Abs. 1 StPO sind mit Art. 13 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs.1 GG, § 101 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO darüber hinaus mit Art. 19 Abs. 4 GG, § 101 Abs. 1 Satz 3 StPO mit Art. 103 Abs. 1 GG und § 100 d Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 100 b Abs. 6 StPO mit Art. 19 Abs. 4 GG nach Maßgabe der Gründe unvereinbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, einen verfassungsgemäßen Rechtszustand bis spätestens zum 30. Juni 2005 herzustellen. Bis zu diesem Termin können die beanstandeten Normen nach Maßgabe der Gründe weiterhin angewandt werden, wenn gesichert ist, dass bei der Durchführung der Überwachung der Schutz der Menschenwürde gewahrt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P325.html

BGH: Urteil wegen Handeltreibens mit Heroin rechtskräftig:
Das Landgericht Bonn hat nach 103 Hauptverhandlungstagen zwei türkische Staatsangehörige wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Beihilfe dazu zu Freiheitsstrafen von 11 Jahren und 15 Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten B. hat es darüber hinaus die Sicherungsverwahrung sowie den Verfall von 2,979 Mio. EUR und die Einziehung verschiedener Grundstücke in der Türkei angeordnet. Das Landgericht sah es als erwiesen an, daß die Angeklagten C. und B. als Angehörige einer türkischen Tätergruppe in den Jahren 1997 und 1998 in acht Fällen jeweils zwischen 80 bis 90 kg Heroin aus der Türkei in die Niederlande verbrachten. Bestellt wurden die Lieferungen durch den Angeklagten C., der zunächst im Auftrag des in den Niederlanden lebenden Bruders des Angeklagten B. handelte. Daneben war C. als Kurier für die Drogengelder tätig. Der in Deutschland lebende Angeklagte B. war für die Schaffung und Vorhaltung einer Organisationsstruktur zur Abschöpfung und Anlage der aus den Drogengeschäften stammenden Erlöse zuständig. Zu diesem Zweck hatte er verschiedene Unternehmen in Deutschland, der Türkei und Rumänien gegründet. An der Einfuhr oder dem Absatz der Drogen in den Niederlanden war er nicht unmittelbar beteiligt. Nach der Inhaftierung seines Bruders übernahm er dessen Rolle und veranlaßte weitere Drogentransporte. Das Landgericht hat den Angeklagten B. deshalb wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen und den Angeklagten C. wegen Beihilfe dazu in sieben Fällen verurteilt ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P324.html

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BVerfG: Zum rechtlichen Gehör bei Wohnungsdurchsuchungen:
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat auf die Verfassungsbeschwerde einer Richterin, die sich gegen die Durchsuchung ihrer Wohnung zur Wehr setzt, einen Beschluss des Landgerichts Karlsruhe aufgehoben, mit dem die Aufhebung der Durchsuchungsanordnung abgelehnt worden ist. Der Beschluss des LG verletzt das Recht der Bf auf rechtliches Gehör. Die Sache wird an das LG zurückverwiesen.
Zum Sachverhalt: Seit Mitte Juli 2002 wurde gegen zwei Beschuldigte wegen der Planung eines Anschlags auf eine US-Einrichtung in Heidelberg oder die Heidelberger Innenstadt ermittelt. Am 5. September 2002 wurde bei der Durchsuchung der Wohnung der beiden Beschuldigten belastendes Material gefunden. Sie wurden vorläufig festgenommen. Einer von ihnen wurde von zwei Polizeibeamten vernommen. Die Ermittlungsakten wurden am Vormittag des 6. September 2002 der Bf als Ermittlungsrichterin mit Anträgen auf Erlass von Haftbefehlen zugeleitet. Ein Rechtsanwalt übernahm kurzfristig die Verteidigung des von den Polizeibeamten vernommenen Beschuldigten und erschien ohne vorherige Anmeldung, als dessen Vernehmung durch die Bf gegen 12.00 Uhr schon begonnen hatte. Die Vernehmung endete gegen 12.30 Uhr. Die Bf erließ Haftbefehle gegen beide Beschuldigte. Zwischen 12.30 Uhr und 14.30 Uhr riefen ein für das Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ tätiger Reporter und später auch ein Reporter des Nachrichtenmagazins „Focus“ in der Kanzlei des Rechtsanwalts an und erkundigten sich nach dem ErmittlungsverfahrenSeit 18.15 Uhr berichtete eine Nachrichtenagentur mit Verweis auf Berichte einer Tageszeitung und eines Fernsehsenders über die Ermittlungen. Beamte des Bundeskriminalamtes suchten in den Nachmittagsstunden des 6. September 2002 zwei mal erfolglos die Wohnung eines mit einem der Beschuldigten bekannten Zeugen auf, um diesen zu vernehmen. Dieser wandte sich tags darauf aus eigenem Antrieb an die Polizei. ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P323.html

BVerfG: Zur Anzahl der Vornamen eines Kindes:
Eine Mutter, die sich gegen die Begrenzung der Anzahl der für ihren Sohn zu bestimmenden Vornamen wehrte, blieb mit ihrer Verfassungsbeschwerde (Vb) ohne Erfolg. Die Vb wurde von der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen. 1. Die Bf hatte beim Standesamt erklärt, ihrem neugeborenen Sohn zwölf Vornamen geben zu wollen. Nachdem sie die Vornamen beziehungsweise deren Reihenfolge im Laufe des Verfahrens mehrmals geändert hatte, beantragte die Bf schließlich mit der Beschwerde, das Kind solle die Vornamen "Chenekwahow, Tecumseh, Migiskau, Kioma, Ernesto, Inti, Prithibi, Pathar, Chajara, Majim, Henriko und Alessandro" erhalten. Dabei sollte die von ihr gewählte Reihenfolge der Namen deren jeweilige Vorrangigkeit bei der Namensgebung zum Ausdruck bringen. Das Landgericht wies das Standesamt an, dem Kind die vier Vornamen "Chenekwahow, Tecumseh, Migiskau und Ernesto" beizuschreiben. Die Namenswahl dürfe nicht dem Kindeswohl widersprechen. Zwölf Vornamen hätten aber einen erheblich belästigenden Charakter für das Kind. Es müsste sich die richtige Reihenfolge und Schreibweise der größtenteils ungewöhnlichen Namen merken und würde durch diese immer wieder auffallen. Das weiter angerufene Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf änderte den Beschluss der Vorinstanz geringfügig dahingehend ab, dass dem Kind zusätzlich der Name „Kioma“ zu geben sei. Das OLG machte sich die Begründung des Landgerichts zu eigen und stellte zusätzlich darauf ab, dass die Selbstidentifikation des Kindes mit zunehmender Zahl seiner Vornamen nicht mehr gewährleistet sei. Mit ihrer dagegen gerichteten Vb rügt die Bf die Verletzung ihrer Grundrechte unter anderem aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P317.html

BGH: Bundesgerichtshof zur Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen:
Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Wirksamkeit einer Formularklausel in einem Prämiensparvertrag zu entscheiden, die der beklagten Sparkasse ein uneingeschränktes Leistungsbestimmungsrecht für die Höhe des Zinssatzes einräumt. Der klagende Verbraucherverband verlangt die Unterlassung der Verwendung folgender Klausel in sogenannten Combispar-Verträgen mit Verbrauchern: „Die Sparkasse zahlt am Ende eines Kalenderjahres den im Jahresverlauf durch Aushang bekanntgegebenen Zins für das Combispar-Guthaben.“ Die unbefristeten Combispar-Verträge sehen die gleichbleibende monatliche Einzahlung eines bei Vertragsschluß vereinbarten Sparbeitrags bei einer dreimonatigen Kündigungsfrist und der Verfügung über höchstens 3.000 DM monatlich vor. Neben den Zinsen wird eine Prämie versprochen, die erstmalig nach drei Jahren in Höhe von 5 % der Jahressparleistung gewährt wird und stufenweise ansteigt bis zu 20 % der Jahressparleistung nach 10 Jahren. Die Klage war in den Vorinstanzen erfolglos. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt. ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P312.html

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