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BGH: Bundesgerichtshof stärkt Schutz behinderter Menschen vor sexuellen Übergriffen:
Der Bundesgerichtshof hatte über die Revision eines Angeklagten zu entscheiden, der vom Landgericht Landshut wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten und dazu verurteilt wurde, dem Tatopfer Schadensersatz und Schmerzensgeld zu zahlen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte mehrfach den Geschlechtsverkehr erzwungen, und in weiteren Fällen vom Opfer gegen dessen Willen sexuelle Handlungen an sich vornehmen lassen. Der Angeklagte hatte der Geschädigten jeweils gedroht, deren Mutter umzubringen, wenn sie nicht mitmache oder ihn verrate. Darüber hinaus machte sich der Angeklagte jeweils die schutzlose Lage seines Opfers zu Nutze. Die junge Frau leidet seit ihrer Geburt an einer spastischen Lähmung beider Beine und ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Auch kann sie eine Hand nicht bewegen. Sie konnte sich so der Übergriffe des Angeklagten weder ernsthaft erwehren noch sich entfernen, zumal der Angeklagte die Taten bewusst an Orten ausgeführt hat, an denen hilfsbereite Personen für die junge Frau nicht erreichbar waren.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Insbesondere durfte das Landgericht straferschwerend berücksichtigen, dass der Angeklagte in allen Fällen sowohl § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGBals auch § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGBverwirklicht hat. Beide Tatvarianten stehen gleichrangig nebeneinander. Tendenzen, dieses gleichrangige Vorliegen der Begehungsvariante "Ausnutzen einer schutzlosen Lage" neben der Begehungsvariante "Drohung" zu verneinen, ist der Senat entgegengetreten. Eine derart einschränkende Auslegung des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB könnte zu untragbaren Strafbarkeitslücken führen und wäre mit der vom Gesetzgeber gewollten Verbesserung des Schutzes behinderter Menschen vor erzwungenen sexuellen Übergriffen nicht zu vereinbaren ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4325.html


BVerfG: Voraussetzungen für die rechtliche Anerkennung von Transsexuellen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Transsexuellengesetz verfassungswidrig:
Voraussetzung einer Eheschließung ist die Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehegatten, während die Eingehung einer Lebenspartnerschaft nach § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz nur zwischen gleichgeschlechtlichen Personen möglich ist. In beiden Fällen wird auf das personenstandsrechtliche Geschlecht abgestellt.
Das Transsexuellengesetz sieht zwei Verfahren vor, die Transsexuellen das Leben im empfundenen Geschlecht ermöglichen sollen. Die sogenannte "kleine Lösung" erlaubt es, den Vornamen zu ändern, ohne dass zuvor operative geschlechtsanpassende Eingriffe stattgefunden haben müssen. Hierfür ist gemäß § 1 Abs. 1 TSG im Wesentlichen erforderlich, dass sich die Person auf Grund ihrer transsexuellen Prägung dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet, seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, und mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch zwei Gutachten voneinander unabhängiger Sachverständiger nachzuweisen.
Nur die sogenannte "große Lösung" gemäß § 8 TSG führt dagegen zur personenstandsrechtlichen Anerkennung des empfundenen Geschlechts mit der Folge, dass sich die vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten der betroffenen Person grundsätzlich nach dem neuen Geschlecht richten ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4320.html

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Für eine erfolgreiche Teilnahme ist eine vorherige Online-Anmeldung erforderlich. So können vorab Gesprächstermine mit Wunschkanzleien/Unternehmen vereinbart werden.
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Bei Fragen zur Veranstaltung senden Sie bitte eine entsprechende E-Mail mit Ihrem vollständigen Namen an besucherinfo@iqb.de

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BGH: Urteil gegen zwei Mitglieder der "Hells Angels" wegen tödlichen Überfalls auf Mitglied einer konkurrierenden Rockergruppe rechtskräftig:
Am Abend des 26. Juni 2009 überfielen die Angeklagten A. und S., die den "Hells Angels" angehören, in Bad Kreuznach gemeinsam mit dem bislang flüchtigen Sch., ebenfalls Mitglied der "Hells Angels", das Mitglied der konkurrierenden Rockergruppe "Outlaws" O., um ihm, ggf. mit Gewalt und unter Einsatz eines Messers, die "Kutte" - die mit Aufnähern versehene Lederweste - abzunehmen und so ihren Machtanspruch zu demonstrieren. Nachdem sie den auf seinem Motorrad fahrenden O. mit ihrem Pkw ausgebremst hatten, attackierten ihn der Angeklagte A. und Sch., wobei Sch. - nicht vom Tatplan umfasst, aber für die Angeklagten vorhersehbar - dem Opfer insgesamt sieben Messerstiche in den Oberkörper zufügte, an denen es kurze Zeit später verstarb. Die beiden Angreifer A. und Sch. nahmen dem Sterbenden die Kutte ab und entfernten sich zusammen mit dem Angeklagten S., der das Fahrzeug geführt und in ihm gewartet hatte.
Das Landgericht Kaiserslautern hat den Angeklagten A. deshalb wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Nötigung und mit Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten S. wegen Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Beihilfe zur Beteiligung an einer Schlägerei und mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, beiden Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für deren Neuerteilung ausgesprochen. Außerdem hat es bestimmt, dass die vom Angeklagten A. in Portugal erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:2 auf die Strafe anzurechnen ist. An einer Bewertung des Geschehens als Raub mit Todesfolge bzw. räuberische Erpressung mit Todesfolge hat sich das Landgericht gehindert gesehen; es konnte nicht feststellen, ob die Angeklagten die Kutte behalten, verwerten oder etwa sofort vernichten wollten ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4319.html

BGH: Verfahren unter Mitwirkung einer nicht deutsch sprechenden Schöffin muss neu verhandelt werden:
Das Landgericht hat die Angeklagten G. und K. wegen besonders schweren Raubs jeweils zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, den Angeklagten A. wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts überfielen die Angeklagten G. und K. zusammen mit dem gesondert Verfolgten F. am 15. April 2009 den Penny-Markt in Köln-Sürth. Sie bedrohten die Kassiererinnen mit einem Gasrevolver und erbeuteten 1.445 Euro. Der Angeklagte A. wartete zusammen mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten C. im Fluchtfahrzeug.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil auf die Revisionen der Angeklagten aufgehoben, da die Strafkammer mit einer der deutschen Sprache kaum mächtigen Schöffin nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen war. Die Heranziehung einer nicht sprachkundigen Schöffin verstößt gegen den Grundsatz, dass die Gerichtssprache deutsch ist und verletzt zudem den im Strafprozess geltenden Grundsatz der Unmittelbarkeit. Eine sprachunkundige Schöffin ist - ebenso wie ein tauber oder blinder Richter - jedenfalls partiell unfähig, der Verhandlung selbst zu folgen. Das GVG hat die insoweit bisher bestehende Regelungslücke durch Einfügung des seit dem 30. Juli 2010 geltenden § 33 Nr. 5 GVG geschlossen. Danach sollen Personen ohne hinreichende Sprachkenntnis nicht zu Schöffen berufen werden und sind von der Schöffenliste zu streichen. Die Teilnahme einer für die Schöffin herangezogenen Dolmetscherin für die russische Sprache an allen Beratungen der Strafkammer begründet überdies einen Versto§ gegen das Beratungsgeheimnis des § 193 GVG ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4318.html

BGH: Verurteilung im Fall "Ursula Herrmann" rechtskräftig:
Nach den Feststellungen des Landgerichts Augsburg hatte sich der in finanzielle Schwierigkeiten geratene Angeklagte entschlossen, am 15. September 1981 die zum Tatzeitpunkt zehnjährige Ursula Herrmann zu entführen, um mit dem geforderten Lösegeld seine Finanzen zu sanieren. Hierzu ließ er in einem Waldgebiet von einem Mittäter eine Grube ausheben, in die er eine selbst gefertigte, ca. 140 x 72 x 60 cm große Holzkiste verbrachte, die er mit als Lüftungssystem gedachten Plastikrohren, einem Transistorradio sowie elektrischem Licht versah und mit Getränken, Süßigkeiten, Büchern, Taschenradio, Decken und einem Jogginganzug bestückte. In den Abendstunden des 15. September 1981 lauerte der Angeklagten dem auf dem Heimweg befindlichen Mädchen auf, riss es vom Fahrrad und schleppte es - möglicherweise betäubt - zu der 800m entfernt vergrabenen Kiste. Er sperrte das Kind in die Kiste, verschloss den Deckel und bedeckte die Kiste vollständig mit Erdreich. Mit zuvor gefertigten und sodann versandten Erpresserbriefen forderte der Angeklagte von der Familie des Mädchens zwei Millionen DM Lösegeld. Als diese am 18. September 1981 ein Lebenszeichen verlangten, begab sich der Angeklagte zur Kiste und stellte fest, dass das Mädchen nicht mehr lebte. Er brach daraufhin den Kontakt zur Familie des Opfers ab. Die Kiste wurde am 4. Oktober 1981 von der Polizei aufgefunden; Ursula Herrmann war infolge Sauerstoffmangels erstickt ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4317.html

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BVerfG: Erledigung des Verfahrens zur Rückführung Asylsuchender nach Griechenland gemäß der Dublin-II-Verordnung:
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 28. Oktober 2010 über eine Verfassungsbeschwerde verhandelt, die die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnung der Abschiebung eines Asylsuchenden nach Griechenland auf der Grundlage der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003, der sogenannten Dublin-II-Verordnung, betraf. Nach dieser Verordnung bestimmt sich, welcher Mitgliedstaat innerhalb der Europäischen Union für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist. Die Verordnung gibt den
Mitgliedstaaten die Möglichkeit, abweichend von den Zuständigkeitsregelungen einen Asylantrag in das nationale Verfahren zu übernehmen. Von dieser Möglichkeit hat nunmehr das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf Weisung des Bundesministeriums des Innern zugunsten des Beschwerdeführers Gebrauch gemacht und den Bescheid, mit dem es seine Abschiebung nach Griechenland angeordnet hat, aufgehoben. Es wird darüber hinaus bis zum 12. Januar 2012 in allen Fällen, in denen eine Überstellung von Drittstaatsangehörigen nach Griechenland in Betracht kommt, das Selbsteintrittsrecht ausüben, die Betroffenen nicht nach Griechenland überstellen und die Asylverfahren durchführen. Der Beschwerdeführer hat das Verfahren für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom gestrigen Tage ist das Verfahren eingestellt worden. Der Zweite Senat hat keinen Anlass gesehen, das Verfahren zur Klärung lediglich abstrakter, gegenwärtig nicht aktueller Fragen des nationalen Verfassungsrechts fortzuführen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4316.html


BGH: Bundesgerichtshof bestätigt Urteil wegen Ermordung einer jungen Lehrerin in Bremen:
Im Dezember 2009 tötete der 21 Jahre alte, seit seiner Kindheit psychisch schwer gestörte Angeklagte mit 22 Messerstichen seine frühere Lehrerin, der er vor ihrem Wohnhaus aufgelauert hatte. Nachdem er die junge Frau Ende 2006 an seiner Schule kennen gelernt und sich in sie verliebt hatte, begann er, sie durch Kontaktversuche zu bedrängen. Da sie ihn abwies, schlug seine Zuneigung in Wut und Hass und seine anfängliche Bewunderung für ihre Lebensweise in Neid um. Er beschloss bereits im November 2008, sie zu töten. Über ein Jahr lang forschte er die persönlichen Lebensumstände des Opfers aus, bevor er die Tat beging. Er wurde durch das Landgericht Bremen wegen Mordes - begangen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit - zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten durch Beschluss als unbegründet verworfen. Die Verurteilung ist damit rechtskräftig ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4315.html


BGH: Bundesgerichtshof entscheidet erneut über Übersetzerhonorare:
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zur angemessenen Honorierung von Übersetzern bestätigt und fortgeführt.
Der klagende Übersetzer hatte sich gegenüber dem beklagten Verlag im Oktober 2002 zur Übersetzung eines Sachbuchs aus dem Englischen ins Deutsche verpflichtet. Er räumte dem Verlag umfassende Nutzungsrechte an seiner Übersetzung ein. Dafür erhielt er das vereinbarte Honorar von 19 Euro für jede Seite des übersetzten Textes. Darüber hinaus war ihm für den Fall, dass mehr als 15.000 Exemplare der Hardcover-Ausgabe verkauft werden, ein zusätzliches Honorar von 0,5% des Nettoladenverkaufspreises zugesagt. An den Erlösen des Verlags aus der Vergabe von Taschenbuch- und Buchgemeinschaftslizenzen war er nach dem Vertrag mit 5% des Nettoverlagsanteils zu beteiligen.
Nach der seit Juli 2002 geltenden Regelung im Urheberrechtsgesetz kann der Urheber - dazu zählt auch der Übersetzer - für die Einräumung von Nutzungsrechten zwar grundsätzlich nur die vereinbarte Vergütung verlangen. Ist die vereinbarte Vergütung jedoch nicht angemessen, kann er von seinem Vertragspartner die Einwilligung in eine entsprechende Vertragsanpassung verlangen.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, das vereinbarte Honorar sei unangemessen. Er hat von der Beklagten deshalb eine Änderung des Übersetzervertrages verlangt. Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und dem Kläger eine weitergehende Vergütung zugesprochen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4314.html

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BGH:
Zur Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens bei öffentlicher Förderung von Instandsetzungsarbeiten:
Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zum erforderlichen Inhalt eines Mieterhöhungsverlangens bei öffentlicher Förderung von Instandsetzungsarbeiten vermieteter Wohnräume getroffen.
Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung der Klägerin in Berlin-Mitte. Die Klägerin verlangt vom Beklagten gestützt auf den Mietspiegel Zustimmung zu einer Mieterhöhung. In dem Mieterhöhungsverlangen der Klägerin vom 17. Juli 2008 sind öffentliche Förderungsmittel, die die Voreigentümerin der Klägerin 1999 für die Mietwohnung erhalten hat, nicht aufgeführt. Der Förderungsvertrag betrifft die Durchführung von Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten. Er enthält die Regelung, dass die Förderungsmittel als Drittmittel nur für die Instandsetzungsarbeiten bestimmt sind, während die Modernisierung allein durch die Eigenmittel des Vermieters finanziert werden soll. Das Amtsgericht hat der auf Zustimmung des Beklagten zur Mieterhöhung gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens nicht voraussetzt, dass der Vermieter erhaltene öffentliche Förderungsmittel in dem Erhöhungsverlangen angibt, wenn diese nach dem maßgeblichen, im Förderungsvertrag angegebenen Förderungszweck ausschließlich für Instandsetzungsmaßnahmen gewährt wurden. Die Angabepflicht des Vermieters soll gewährleisten, dass der Mieter die Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens im Hinblick auf die Anrechnung von Förderungsmitteln überprüfen kann ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4310.html

BGH: Bundesgerichtshof zur gerichtlichen Zuständigkeit für die Klage auf Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung gegen ein Luftfahrtunternehmen, das seinen Sitz nicht in der Europäischen Union hat:
Die Kläger verlangen von dem beklagten Luftfahrtunternehmen, das seinen Hauptsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika hat, u. a. eine Ausgleichzahlung in Höhe von jeweils 600 Euro nach Artikel 5 und 7 der EU-Fluggastrechteverordnung.
Die Kläger buchten bei der Beklagten einen Flug von Frankfurt am Main in die USA. Wegen eines Defekts des Flugzeugs wurde der Flug jedoch annulliert und die Kläger konnten erst am nächsten Tag in die USA fliegen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es sich für international nicht zuständig gehalten hat. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte hingegen bejaht und das beklagte Luftfahrtunternehmen zur Ausgleichszahlung nebst Zinsen verurteilt. Gegen das Berufungsurteil hat das beklagte Luftfahrtunternehmen Revision eingelegt.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision in der Hauptsache zurückgewiesen. Wenn ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union gestützt auf die EU-Fluggastrechteverordnung auf Ausgleichszahlung in Anspruch genommen wird, sind bei einem geplanten Abflug aus Deutschland die hiesigen Gerichte zuständig. Die internationale Zuständigkeit ist in diesem Fall zwar regelmäßig nicht nach Unionsrecht und daher nicht nach der EU-Zuständigkeitsverordnung zu bestimmen. Entscheidend sind vielmehr die Zuständigkeitsregeln der Zivilprozessordnung. In Fällen, in denen - wie hier - der vertragsgemäße Abflug von einem Flughafen in Deutschland erfolgen sollte, besteht für den Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung an diesem Ort der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes im Sinne des § 29 Absatz 1 ZPO ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4309.html

Weitere Nachrichten der Gerichte findest Du unter:
http://www.juraplus.de/PRESSE/index.html

Weiterhin viel Spaß und Erfolg mit juraplus wünscht Euch,
das juraplus-Team

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BGH: Urteil gegen zwei Mitglieder der "Hells Angels" wegen tödlichen Überfalls auf Mitglied einer konkurrierenden Rockergruppe rechtskräftig:
Am Abend des 26. Juni 2009 überfielen die Angeklagten A. und S., die den "Hells Angels" angehören, in Bad Kreuznach gemeinsam mit dem bislang flüchtigen Sch., ebenfalls Mitglied der "Hells Angels", das Mitglied der konkurrierenden Rockergruppe "Outlaws" O., um ihm, ggf. mit Gewalt und unter Einsatz eines Messers, die "Kutte" - die mit Aufnähern versehene Lederweste - abzunehmen und so ihren Machtanspruch zu demonstrieren. Nachdem sie den auf seinem Motorrad fahrenden O. mit ihrem Pkw ausgebremst hatten, attackierten ihn der Angeklagte A. und Sch., wobei Sch. - nicht vom Tatplan umfasst, aber für die Angeklagten vorhersehbar - dem Opfer insgesamt sieben Messerstiche in den Oberkörper zufügte, an denen es kurze Zeit später verstarb. Die beiden Angreifer A. und Sch. nahmen dem Sterbenden die Kutte ab und entfernten sich zusammen mit dem Angeklagten S., der das Fahrzeug geführt und in ihm gewartet hatte.
Das Landgericht Kaiserslautern hat den Angeklagten A. deshalb wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Nötigung und mit Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten S. wegen Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Beihilfe zur Beteiligung an einer Schlägerei und mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, beiden Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für deren Neuerteilung ausgesprochen. Außerdem hat es bestimmt, dass die vom Angeklagten A. in Portugal erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:2 auf die Strafe anzurechnen ist. An einer Bewertung des Geschehens als Raub mit Todesfolge bzw. räuberische Erpressung mit Todesfolge hat sich das Landgericht gehindert gesehen; es konnte nicht feststellen, ob die Angeklagten die Kutte behalten, verwerten oder etwa sofort vernichten wollten ...
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil auf die Revisionen der Angeklagten aufgehoben, da die Strafkammer mit einer der deutschen Sprache kaum mächtigen Schöffin nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen war. Die Heranziehung einer nicht sprachkundigen Schöffin verstößt gegen den Grundsatz, dass die Gerichtssprache deutsch ist und verletzt zudem den im Strafprozess geltenden Grundsatz der Unmittelbarkeit. Eine sprachunkundige Schöffin ist - ebenso wie ein tauber oder blinder Richter - jedenfalls partiell unfähig, der Verhandlung selbst zu folgen. Das GVG hat die insoweit bisher bestehende Regelungslücke durch Einfügung des seit dem 30. Juli 2010 geltenden § 33 Nr. 5 GVG geschlossen. Danach sollen Personen ohne hinreichende Sprachkenntnis nicht zu Schöffen berufen werden und sind von der Schöffenliste zu streichen. Die Teilnahme einer für die Schöffin herangezogenen Dolmetscherin für die russische Sprache an allen Beratungen der Strafkammer begründet überdies einen Versto§ gegen das Beratungsgeheimnis des § 193 GVG ...
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BGH: Verurteilung im Fall "Ursula Herrmann" rechtskräftig:
Nach den Feststellungen des Landgerichts Augsburg hatte sich der in finanzielle Schwierigkeiten geratene Angeklagte entschlossen, am 15. September 1981 die zum Tatzeitpunkt zehnjährige Ursula Herrmann zu entführen, um mit dem geforderten Lösegeld seine Finanzen zu sanieren. Hierzu ließ er in einem Waldgebiet von einem Mittäter eine Grube ausheben, in die er eine selbst gefertigte, ca. 140 x 72 x 60 cm große Holzkiste verbrachte, die er mit als Lüftungssystem gedachten Plastikrohren, einem Transistorradio sowie elektrischem Licht versah und mit Getränken, Süßigkeiten, Büchern, Taschenradio, Decken und einem Jogginganzug bestückte. In den Abendstunden des 15. September 1981 lauerte der Angeklagten dem auf dem Heimweg befindlichen Mädchen auf, riss es vom Fahrrad und schleppte es - möglicherweise betäubt - zu der 800m entfernt vergrabenen Kiste. Er sperrte das Kind in die Kiste, verschloss den Deckel und bedeckte die Kiste vollständig mit Erdreich. Mit zuvor gefertigten und sodann versandten Erpresserbriefen forderte der Angeklagte von der Familie des Mädchens zwei Millionen DM Lösegeld. Als diese am 18. September 1981 ein Lebenszeichen verlangten, begab sich der Angeklagte zur Kiste und stellte fest, dass das Mädchen nicht mehr lebte. Er brach daraufhin den Kontakt zur Familie des Opfers ab. Die Kiste wurde am 4. Oktober 1981 von der Polizei aufgefunden; Ursula Herrmann war infolge Sauerstoffmangels erstickt ...
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BVerfG: Erledigung des Verfahrens zur Rückführung Asylsuchender nach Griechenland gemäß der Dublin-II-Verordnung:
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 28. Oktober 2010 über eine Verfassungsbeschwerde verhandelt, die die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnung der Abschiebung eines Asylsuchenden nach Griechenland auf der Grundlage der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003, der sogenannten Dublin-II-Verordnung, betraf. Nach dieser Verordnung bestimmt sich, welcher Mitgliedstaat innerhalb der Europäischen Union für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist. Die Verordnung gibt den
Mitgliedstaaten die Möglichkeit, abweichend von den Zuständigkeitsregelungen einen Asylantrag in das nationale Verfahren zu übernehmen. Von dieser Möglichkeit hat nunmehr das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf Weisung des Bundesministeriums des Innern zugunsten des Beschwerdeführers Gebrauch gemacht und den Bescheid, mit dem es seine Abschiebung nach Griechenland angeordnet hat, aufgehoben. Es wird darüber hinaus bis zum 12. Januar 2012 in allen Fällen, in denen eine Überstellung von Drittstaatsangehörigen nach Griechenland in Betracht kommt, das Selbsteintrittsrecht ausüben, die Betroffenen nicht nach Griechenland überstellen und die Asylverfahren durchführen. Der Beschwerdeführer hat das Verfahren für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom gestrigen Tage ist das Verfahren eingestellt worden. Der Zweite Senat hat keinen Anlass gesehen, das Verfahren zur Klärung lediglich abstrakter, gegenwärtig nicht aktueller Fragen des nationalen Verfassungsrechts fortzuführen ...
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BGH: Bundesgerichtshof bestätigt Urteil wegen Ermordung einer jungen Lehrerin in Bremen:
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BGH: Bundesgerichtshof entscheidet erneut über Übersetzerhonorare:
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zur angemessenen Honorierung von Übersetzern bestätigt und fortgeführt.
Der klagende Übersetzer hatte sich gegenüber dem beklagten Verlag im Oktober 2002 zur Übersetzung eines Sachbuchs aus dem Englischen ins Deutsche verpflichtet. Er räumte dem Verlag umfassende Nutzungsrechte an seiner Übersetzung ein. Dafür erhielt er das vereinbarte Honorar von 19 Euro für jede Seite des übersetzten Textes. Darüber hinaus war ihm für den Fall, dass mehr als 15.000 Exemplare der Hardcover-Ausgabe verkauft werden, ein zusätzliches Honorar von 0,5% des Nettoladenverkaufspreises zugesagt. An den Erlösen des Verlags aus der Vergabe von Taschenbuch- und Buchgemeinschaftslizenzen war er nach dem Vertrag mit 5% des Nettoverlagsanteils zu beteiligen.
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Der Kläger hat die Ansicht vertreten, das vereinbarte Honorar sei unangemessen. Er hat von der Beklagten deshalb eine Änderung des Übersetzervertrages verlangt. Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und dem Kläger eine weitergehende Vergütung zugesprochen ...
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BGH:
Zur Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens bei öffentlicher Förderung von Instandsetzungsarbeiten:
Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zum erforderlichen Inhalt eines Mieterhöhungsverlangens bei öffentlicher Förderung von Instandsetzungsarbeiten vermieteter Wohnräume getroffen.
Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung der Klägerin in Berlin-Mitte. Die Klägerin verlangt vom Beklagten gestützt auf den Mietspiegel Zustimmung zu einer Mieterhöhung. In dem Mieterhöhungsverlangen der Klägerin vom 17. Juli 2008 sind öffentliche Förderungsmittel, die die Voreigentümerin der Klägerin 1999 für die Mietwohnung erhalten hat, nicht aufgeführt. Der Förderungsvertrag betrifft die Durchführung von Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten. Er enthält die Regelung, dass die Förderungsmittel als Drittmittel nur für die Instandsetzungsarbeiten bestimmt sind, während die Modernisierung allein durch die Eigenmittel des Vermieters finanziert werden soll. Das Amtsgericht hat der auf Zustimmung des Beklagten zur Mieterhöhung gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens nicht voraussetzt, dass der Vermieter erhaltene öffentliche Förderungsmittel in dem Erhöhungsverlangen angibt, wenn diese nach dem maßgeblichen, im Förderungsvertrag angegebenen Förderungszweck ausschließlich für Instandsetzungsmaßnahmen gewährt wurden. Die Angabepflicht des Vermieters soll gewährleisten, dass der Mieter die Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens im Hinblick auf die Anrechnung von Förderungsmitteln überprüfen kann ...
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BGH: Bundesgerichtshof zur gerichtlichen Zuständigkeit für die Klage auf Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung gegen ein Luftfahrtunternehmen, das seinen Sitz nicht in der Europäischen Union hat:
Die Kläger verlangen von dem beklagten Luftfahrtunternehmen, das seinen Hauptsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika hat, u. a. eine Ausgleichzahlung in Höhe von jeweils 600 Euro nach Artikel 5 und 7 der EU-Fluggastrechteverordnung.
Die Kläger buchten bei der Beklagten einen Flug von Frankfurt am Main in die USA. Wegen eines Defekts des Flugzeugs wurde der Flug jedoch annulliert und die Kläger konnten erst am nächsten Tag in die USA fliegen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es sich für international nicht zuständig gehalten hat. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte hingegen bejaht und das beklagte Luftfahrtunternehmen zur Ausgleichszahlung nebst Zinsen verurteilt. Gegen das Berufungsurteil hat das beklagte Luftfahrtunternehmen Revision eingelegt.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision in der Hauptsache zurückgewiesen. Wenn ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union gestützt auf die EU-Fluggastrechteverordnung auf Ausgleichszahlung in Anspruch genommen wird, sind bei einem geplanten Abflug aus Deutschland die hiesigen Gerichte zuständig. Die internationale Zuständigkeit ist in diesem Fall zwar regelmäßig nicht nach Unionsrecht und daher nicht nach der EU-Zuständigkeitsverordnung zu bestimmen. Entscheidend sind vielmehr die Zuständigkeitsregeln der Zivilprozessordnung. In Fällen, in denen - wie hier - der vertragsgemäße Abflug von einem Flughafen in Deutschland erfolgen sollte, besteht für den Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung an diesem Ort der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes im Sinne des § 29 Absatz 1 ZPO ...
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