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BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen § 97a Abs. 2 UrhG unzulässig:
Der am 1. September 2008 in Kraft getretene § 97a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz beschränkt den Kostenerstattungsanspruch des Urhebers für eine anwaltliche Abmahnung wegen der Verletzung von im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechten in einfach gelagerten Fällen auf 100,-- Euro. Vor dieser Gesetzesänderung konnten bei einer begründeten anwaltlichen Abmahnung die vollen Gebühren, die sich am Streitwert orientierten, vom Verletzer ersetzt verlangt werden.
Der Beschwerdeführer veräußert bei eBay und in einem eBay-Shop gebrauchte Hifi-Geräte. Die dabei verwendeten Produktfotos stellt er mit erheblichem Aufwand selbst her. Weil diese Fotos von anderen eBay-Mitgliedern kopiert und im Rahmen eigener Auktionen verwendet wurden, beauftragte er einen Anwalt mit Abmahnungen. Die Abmahnungen waren teilweise außergerichtlich erfolgreich, teilweise musste der Beschwerdeführer seinen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch gerichtlich durchsetzen. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine von § 97a Abs. 2 UrhG ausgehende Verletzung seines Grundrechts am geistigen Eigentum und eine unzulässige Rückwirkung, weil er nicht mehr die vollen Anwaltskosten für die Abmahnung vom Gegner erstattet erhält. Die Ansprüche von Urhebern bei Verletzung ihrer Rechte würden dadurch praktisch wertlos.
Die 3. Kammer des Ersten Senats hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht geltend machen konnte, unmittelbar durch die angegriffene Vorschrift beeinträchtigt zu sein ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3828.html

BGH: Verfahren wegen Angriffs mit einer Machete im Streit um vermeintliches Falschparken muss neu verhandelt werden:
Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Schwurgerichtskammer zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der 71 Jahre alte Angeklagte seit Jahren Auseinandersetzungen mit Nachbarn und Besuchern, die ihre Autos auf der Straße in der Höhe seines Hauses parkten. Er fühlte sich durch auf der anderen Straßenseite geparkte Fahrzeuge in der Ausfahrt mit seinem eigenen Pkw behindert, obwohl eine Beeinträchtigung objektiv nicht bestand.
Am Morgen des 1. Oktober 2008 folgte der Angeklagte dem Geschädigten, einem Fahrer eines benachbarten Taxiunternehmens, der seinen eigenen Wagen auf der Straße gegenüber dem Haus geparkt hatte, in die Räume der Taxizentrale. Er forderte diesen vergeblich auf, das Auto wegzusetzen, und beschimpfte und beleidigte ihn. Als der Geschädigte ihn darauf verwies, sich an die Polizei zu wenden, was der Angeklagte in der Vergangenheit bereits mehrfach ohne Erfolg getan hatte, fasste er dies als Provokation auf und entschloss sich, den Geschädigten zu töten. Er holte aus dem Wohnzimmerschrank seiner Wohnung eine 70 cm lange Machete, kehrte zur Taxizentrale zurück und schlug ohne Vorwarnung mehrmals auf sein Opfer ein, ehe dessen Kollegen den Angeklagten überwältigen konnten. Der Geschädigte verlor einen Zeigefinger und erlitt neben weiteren Verletzungen einen offenen Schädelbruch ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3825.html

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Mord, Totschlag und Körperverletzung zählen im Studium zu den beliebtesten Beispielen, um allgemeine strafrechtliche Probleme und Grundsätze zu illustrieren. Dabei bieten diese Tatbestände selbst eine Vielzahl examensrelevanter Fragen, die es in Klausur, Hausarbeit und mündlicher Prüfung sicher zu lösen gilt. Selbiges gilt für die Urkunden- und die gemeingefährlichen Delikte. Das Lehrbuch „Strafrecht BT I“ befasst sich intensiv mit diesen Fragestellungen, wobei auf eine kurze Einführung zu Zweck und Struktur der Vorschrift, Definitionen und Erläuterungen der Tatbestandsmerkmale in der Prüfungsreihenfolge des strafrechtlichen Gutachtens folgen.



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BGH: Wohnungsmieter hat Anspruch auf ausreichende Elektrizitätsversorgung:
Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung, dass ein Wohnungsmieter grundsätzlich Anspruch auf eine Elektrizitätsversorgung hat, die zumindest den Betrieb eines größeren Haushaltsgerätes und gleichzeitig weiterer haushaltsüblicher Geräte ermöglicht, heute bestätigt.
Die klagende Vermieterin verlangt von dem beklagten Mieter Zahlung rückständiger Miete und Räumung der vermieteten Altbauwohnung. In dem 1985 geschlossenen Formularmietvertrag heißt es unter anderem:
"Der Mieter ist berechtigt, in den Räumen Haushaltsmaschinen aufzustellen, wenn und soweit die Kapazität der vorhandenen Installationen ausreicht und Belästigungen der Hausbewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind. Im Falle des Anschlusses von Elektrogeräten, die zu einer Überlastung des vorhandenen Netzes führen, ist der Mieter verpflichtet, die Kosten der Verstärkung oder sonstigen Änderung des Netzes zu tragen ."
Der Beklagte hat die Miete wegen zu schwacher Stromversorgung der Wohnung und wegen weiterer behaupteter Mängel gemindert. Die daraufhin von der Vermieterin erhobene Klage auf Räumung und auf Zahlung rückständiger Miete ist vom Amtsgericht abgewiesen worden. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3823.html

BGH: Spiegel Online durfte ein Dossier, in dem alte Wort- und Bild-berichterstattungen über eine schwere Straftat zusammengefasst sind, zum kostenpflichtigen Abruf bereithalten:
Der Bundesgerichtshof hat es für zulässig erachtet, dass Spiegel Online im Internet ein Dossier mit Altmeldungen über den Mord an Walter Sedlmayr zum Abruf bereitgehalten hat, in denen der Name der Verurteilten genannt wurde und kontextbezogene Bilder der Verurteilten enthalten waren.
Die Kläger wurden im Jahr 1993 wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Jahr 2004 stellten sie Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, vor deren Zurückweisung sie sich an die Presse wandten. Im Sommer 2007 bzw. Januar 2008 wurden sie auf Bewährung entlassen. Die Beklagte betreibt das Internetportal www.spiegel.de. Dort hielt sie in der Rubrik "Dossiers" unter dem Titel "Walter Sedlmayr Mord mit dem Hammer" eine Zusammenstellung von fünf älteren Veröffentlichungen aus der Druckausgabe des Nachrichtenmagazins "Der Spiegel" bzw. ihrem Internetauftritt zum kostenpflichtigen Abruf bereit. In mehreren dieser Meldungen waren die Kläger als wegen Mordes an Walter Sedlmayr Angeklagte bzw. Verurteilte namentlich bezeichnet. Die Veröffentlichungen vom 21. September und 30. November 1992, in denen über die Anklageerhebung bzw. den Beginn der Hauptverhandlung berichtet wurde, enthielten Fotos der Kläger ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3821.html

BGH: Bundesgerichtshof zur Beschränkung des Frage- und Rederechts der Aktionäre in der Hauptversammlung:
Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft eine Satzungsregelung beschließen kann, die den Versammlungsleiter umfassend ermächtigt, das Rede- und Fragerecht der Aktionäre in der Hauptversammlung zeitlich angemessen zu beschränken.
Der Kläger ist Aktionär der beklagten Aktiengesellschaft. Er wendet sich mit der Anfechtungsklage gegen einen Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft. Mit dem Beschluss* wurde in die Satzung der Gesellschaft eine Regelung eingefügt, wonach der Versammlungsleiter ermächtigt wurde, das Frage- und Rederecht der Aktionäre in der Hauptversammlung zeitlich zu beschränken. Dem Versammlungs-leiter wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Gesamtdauer der Hauptversammlung zu bestimmen, die Rede- und Fragezeit jedes einzelnen Aktionärs zu beschränken und um 22.30 Uhr den Debattenschluss anzuordnen. Das Landgericht Frankfurt hatte die Anfechtungsklage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers erklärte das OLG Frankfurt den angegriffenen Beschluss insgesamt für nichtig ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3819.html

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BGH: Bundesgerichtshof zum Verfall von Bonuspunkten einer Fluggesellschaft:
Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Wirksamkeit einer Verfallsklausel in den Teilnahmebedingungen des Flugprämienprogramms eines Luftverkehrsunternehmens entschieden.
Der Kläger war Teilnehmer des Flugprämienprogramms der Beklagten. Im Rahmen dieses Programms konnten Reisende eine flugstreckenabhängige Anzahl von Bonuspunkten sammeln, die innerhalb von fünf Jahren nach dem jeweiligen Flug gegen Prämientickets der Beklagten eingelöst werden konnten. In den Teilnahmebedingungen behielt sich die Beklagte das Recht vor, das Programm jederzeit einzustellen. Im September 2007 kündigte sie den Teilnehmern die Einstellung des Flugprämienprogramms zum 31. Oktober 2007 an und räumte ihnen die Möglichkeit ein, die gesammelten Punkte auf das Bonusprogramm einer anderen Fluggesellschaft zu übertragen. Zugleich kündigte sie den Teilnehmervertrag und wies den Kläger darauf hin, dass er nach den Teilnahmebedingungen nur noch bis zum 30. April 2008 Flüge buchen könne, die bis zum 31. Oktober 2008 stattfinden müssten ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3810.html

BGH: Bundesgerichtshof zur Eigenbedarfskündigung wegen Wohnbedarfs von Familienangehörigen:
Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass die Eigenbedarfskündigung wegen des Wohnbedarfs einer Nichte des Vermieters wirksam ist.
Im Sommer 2004 zog die damals 85-jährige Klägerin aus ihrer Eigentumswohnung in Baden-Baden aus und übersiedelte in eine nahe gelegene Seniorenresidenz. Sie vermietete die Wohnung ab September 2004 an die Beklagten zu einer monatlichen Miete von 1.050 Euro. Im August 2007 übertrug die verwitwete und kinderlose Klägerin das Eigentum an der Wohnung im Wege vorweggenommener Erbfolge auf ihre Nichte; dabei behielt sie sich einen Nießbrauch an der Wohnung vor. In dem Übertragungsvertrag verpflichtete sich die Nichte als Gegenleistung gegenüber der Klägerin, auf Lebenszeit deren Haushalt in der Seniorenresidenz zu versorgen und die häusliche Grundpflege der Klägerin zu übernehmen. Durch Anwaltsschreiben ließ die Klägerin seit August 2007 mehrfach Kündigungen des mit den Beklagten bestehenden Mietverhältnisses aussprechen. Als Kündigungsgrund wurde auch Eigenbedarf für die Nichte aufgrund der Pflegevereinbarung im Vertrag vom August 2007 geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die anschließend von der Vermieterin erhobene Räumungsklage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3806.html

BVerfG: Auslieferung bei drohender Verurteilung zu einer sogenannten „erschwerten“ lebenslangen Freiheitsstrafe verfassungswidrig:
Der Beschwerdeführer besitzt die türkische Staatsangehörigkeit. Ihm wird vorgeworfen, er habe als Gebietsverantwortlicher der Arbeiterpartei Kurdistans , PKK, die Ausführung eines Bombenanschlags auf einen Provinzgouverneur beschlossen und angeordnet. Aufgrund eines Haftbefehls eines türkischen Schwurgerichts ersucht die türkische Regierung um seine Auslieferung. Seit dem 2. April 2009 befindet sich der Beschwerdeführer in Auslieferungshaft. In der Türkei droht ihm im Falle einer Verurteilung eine sogenannte „erschwerte“ lebenslange Freiheitsstrafe, die nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Auch eine Begnadigung ist nur wegen einer dauerhaften Krankheit, wegen Behinderung oder aus Altersgründen möglich. Das Oberlandesgericht Hamm erklärte die Auslieferung für zulässig.
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat der dagegen erhobenen Verfassungsbeschwerde stattgegeben und den Beschluss des Oberlandesgerichts aufgehoben. Eine Mitwirkung deutscher Behörden an seiner Auslieferung ist vor dem Hintergrund der ihm drohenden Strafe mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG unvereinbar. Über die Auslieferung ist damit noch nicht endgültig entschieden. Vielmehr sind die zuständigen Stellen zu einer neuen Entscheidung aufgerufen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3804.html

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BGH: Lebenslange Haft gegen einen der "Kofferbomber von Köln" rechtskräftig:
Das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2008, durch das ein 25-jähriger libanesischer Student nach knapp einjähriger Hauptverhandlung wegen versuchten Mordes und versuchten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, ist rechtskräftig. Der 3. Strafsenat hat die Revision des Angeklagten verworfen.
Der Angeklagte und sein Mittäter, ein ebenfalls in Deutschland studierender, zur Tatzeit 20-jähriger Libanese, bestiegen am 31. Juli 2006 im Kölner Hauptbahnhof zwei Regionalzüge und deponierten in diesen von ihnen selbst gefertigte, in Koffern verborgene Sprengsätze, um möglichst viele Zuginsassen zu töten. Sie beabsichtigten damit, wegen der Veröffentlichung der so genannten Mohammed-Karikaturen in einer dänischen Zeitung im September 2005 sowie in zwei deutschen Tageszeitungen Anfang Februar 2006 Vergeltung zu üben. Die schon zuvor radikal-islamistisch eingestellten Täter wollten damit zugleich selbst aktiv am "globalen Jihad gegen den Westen" teilnehmen. Die aufwändig hergestellten Sprengsätze wurden zwar gezündet; sie konnten allerdings - entgegen der Vorstellung der Täter - konstruktionsbedingt nicht explodieren. Sie wurden daher von Bahnpersonal unversehrt aufgefunden und sichergestellt. Die Täter flüchteten unmittelbar nach der Tat in ihr Heimatland, wo der Mittäter des Angeklagten später wegen des Anschlags zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Der Angeklagte selbst kehrte wenige Tage nach der Tat nach Deutschland zurück. Er wurde am 19. August 2006 festgenommen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3800.html

BGH: Urteil im "Holzklotzfall" ist rechtskräftig:
Am Ostersonntag, dem 23. März 2008, ließ der Angeklagte bei Oldenburg einen 5,9 kg schweren und 24 cm hohen Holzklotz von einer Brücke auf die Bundesautobahn A 29 fallen und traf - wie von ihm gewollt - einen dort mit 130 bis 140 km/h fahrenden Pkw. Dieser war mit einem Ehepaar und dessen neun- sowie siebenjährigen Kindern besetzt. Der Holzklotz durchschlug die Frontscheibe und traf die Beifahrerin, die an den dabei erlittenen Verletzungen innerhalb kurzer Zeit verstarb. Den Tod der Insassen des Fahrzeugs hatte der Angeklagte billigend in Kauf genommen.
Das Landgericht Oldenburg hat den Angeklagten deshalb wegen Mordes, dreifachen versuchten Mordes und vorsätzlichem gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Es stützte sich dabei unter anderem auf Geständnisse, die der Angeklagte gegenüber Polizeibeamten und dem Ermittlungsrichter abgelegt, später aber widerrufen hatte.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten durch Beschluss als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Das Urteil ist damit rechtskräftig ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3799.html

Weiterhin viel Spaß und Erfolg mit juraplus wünscht Dir,
das juraplus-Team


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