BverfG: Zum Abwehrrecht gegen Castor-Transporte:
Das Bundesamt für Strahlenschutz erteilte im April 2003 einem Unternehmen die Genehmigung, bis einschließlich 31. Dezember 2003 unter Verwendung von Transport- und Lagerbehältern des Typs CASTOR HAW 20/28 CG maximal zwei Schienen- und zwölf Straßentransporte hochaktiver Glaskokillen aus einer Wiederaufbereitungsanlage zum Transportbehälterlager Gorleben durchzuführen. Die Beschwerdeführerin legte als Miteigentümerin eines Wohnhauses, das ungefähr acht Meter von der Transportstrecke entfernt ist, Widerspruch gegen diese Genehmigung ein. Nach dessen Zurückweisung erhob sie Klage zum Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht wies die Klage als unzulässig ab, da die Beschwerdeführerin nicht klagebefugt sei. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht ab. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die gerichtlichen Entscheidungen und rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.
Die 3. Kammer des Ersten Senats gab der Verfassungsbeschwerde statt, soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung wendet. Die Beschwerdeführerin ist durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt, weil das Oberverwaltungsgericht den Zugang der Beschwerdeführerin zum Berufungsrechtszug in unzumutbarer Weise erschwert hat ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3355.html
BGH: BGH hebt Freisprüche in BSE-Tierfettverfahren auf:
Das Landgericht Trier hat am 03. Juni 2008 den Geschäftsführer und Alleingesellschafter einer Betriebsgesellschaft für Tierkörperbeseitigung sowie zwei seiner Angestellten vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen. Ihnen war vorgeworfen worden, aus Schlachtabfällen herrührendes BSE-Risikomaterial in der Tierkörperbeseitigungsanlage Rivenich vorsätzlich zu Tierfett verarbeitet und dieses anschließend weiterverkauft zu haben. Das Landgericht hatte sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass dem Geschäftsführer die Verarbeitung von Risikomaterial in seinem Betrieb bekannt gewesen war. Die beiden Angestellten hat das Landgericht wegen fehlenden eigenen Tatinteresses nur als Gehilfen angesehen und mangels Vorliegens einer Haupttat freigesprochen.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der 2. Strafsenat das Urteil des Landgerichts Trier aufgehoben, da die Beweiswürdigung der Strafkammer Lücken und Widersprüche enthielt. Wichtige Indizien, die für einen Vorsatz des angeklagten Geschäftsführers sprachen, habe das Landgericht nicht ausreichend gewürdigt. Das Landgericht Trier wird nun erneut über die Sache zu verhandeln haben ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3341.html
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BGH: Bundesgerichtshof bestätigt Freisprüche im "Mordfall Pascal":
Die Staatsanwaltschaft hatte den Angeklagten eine Beteiligung an dem Mord und dem sexuellen Missbrauch des zur Tatzeit 5-jährigen Kindes Pascal vorgeworfen. Ihnen wurde zur Last gelegt, Pascal am 30. September 2001 in der "Tosa-Klause" in Saarbrücken-Burbach sexuell missbraucht und getötet bzw. hierzu Hilfe geleistet zu haben. Ferner wurde einzelnen Angeklagten vorgeworfen, bereits vor dem Vorfall in der "Tosa-Klause" Pascal und ein weiteres Kind bei verschiedenen Gelegenheiten sexuell missbraucht zu haben.
Das Landgericht hat die Angeklagten von diesen Vorwürfen freigesprochen, da es die für eine Verurteilung ausreichende Überzeugung vom Hergang der Taten und einer etwaigen Täterschaft der Angeklagten nicht zu gewinnen vermochte.
Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie hat ihr Rechtsmittel auf den Freispruch von vier der ursprünglich insgesamt 12 Angeklagten beschränkt und das Urteil nur insoweit angefochten, als die Angeklagten von den Vorwürfen der Tötung und des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil des Kindes Pascal in der "Tosa-Klause" und eines Falles des sexuellen Missbrauchs eines weiteren Kindes freigesprochen worden sind ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3335.html
BVerfG: Innerkirchliche Rechtsakte sind der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen:
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat eine von einem evangelischen Pfarrer aus dem Rheinland erhobene Verfassungsbeschwerde mangels Zulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen. Die Versetzung eines Pfarrers in den Ruhestand wie auch Fragen, die mit der Festsetzung seines Ruhegehalts zusammenhängen, sind keine Akte der "öffentlichen Gewalt", in die der Staat durch seine Rechtsprechung korrigierend eingreifen darf. Diese Rechtsakte betreffen vielmehr die Ausgestaltung des Dienst- und Amtsrechts der Evangelischen Kirche und unterliegen damit ihrem Selbstbestimmungsrecht. Nach dem kirchenpolitischen System des Grundgesetzes ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbständig und verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. Die von der Verfassung anerkannte Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der kirchlichen Gewalt würde geschmälert werden, wenn der Staat seinen Gerichten das Recht einräumen würde, innerkirchliche Maßnahmen, die im staatlichen Zuständigkeitsbereich keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfalten, auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu prüfen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3333.html
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BVerfG: Bezeichnung als "Dummschwätzer" nicht zwingend eine Beleidigung:
Der Beschwerdeführer ist Stadtratsmitglied. Während einer Rede zur kommunalen Integrationspolitik erwähnte er, dass er selbst früher in einem bestimmten Stadtteil das Gymnasium besucht habe. Diese Ausführungen unterbrach ein anderes Ratsmitglied durch einen Zwischenruf, der nach der bestrittenen Darstellung des Beschwerdeführer folgenden Inhalt hatte: Der war auf einer Schule? Das kann ich gar nicht glauben!. In Erwiderung hierauf bezeichnete der Beschwerdeführer den Zeugen als Dummschwätzer. Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 60 Euro. Die Revision des Beschwerdeführers blieb erfolglos.
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hob die Entscheidungen der Gerichte wegen der Verletzung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit auf. Weder der Bedeutungsgehalt der Äußerung des Beschwerdeführers noch der vom Amtsgericht festgestellte Kontext tragen die Annahme einer der Abwägung entzogenen Schmähung des Zeugen. Der Anlass und Zusammenhang der Äußerung sind im Urteil nicht berücksichtigt worden, so dass nicht festgestellt werden kann, ob es sich bei dem vom Beschwerdeführer verwendeten Begriffs des "Dummschwätzers" um eine sog. "Schmähkritik" handelt, bei der die Diffamierung des Zeugen im Vordergrund stand oder ob die Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens geprägt war ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3327.html
BGH: Urteil gegen Geschäftsführer der Film- und Entertainment VIP 3 Medienfonds GmbH & Co. KG rechtskräftig:
Mit Urteil vom 13. November 2007 hat das Landgericht München I die Geschäftsführer der Film- und Entertainment VIP 3 Medienfonds GmbH & Co. KG wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von sechs bzw. zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts machten die Angeklagten höhere Betriebsausgaben steuerlich geltend, als für den Fonds tatsächlich durch die Produktion der Filme entstanden waren. Dies verschleierten sie, indem sie mit Scheinüberweisungen die Zahlungen höherer Beträge vortäuschten.
Gegen das Urteil haben beide Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Die Angeklagten rügen die Verletzung formellen und materiellen Rechts, die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer Revision die Verhängung höherer Strafen. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2008 die Revisionen der Angeklagten als offensichtlich unbegründet verworfen. Am 16. Dezember 2008 hat die Staatsanwaltschaft ihre Revision zurückgenommen. Das Urteil des Landgerichts ist somit rechtskräftig ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3322.html
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BGH: Kein zweistufiges Lizenzierungsverfahren bei Klingeltönen:
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass für die Nutzung eines Musikwerkes als Klingelton für Mobiltelefone im Normalfall eine Lizenz der GEMA ausreicht.
Die Beklagte bietet das Musikstück "Rock my life" als Klingelton für Mobiltelefone an. Der Kläger ist der Komponist dieses Werkes. Der Kläger hat der GEMA die Wahrnehmung seiner Nutzungsrechte an dem Musikstück überlassen. Die Beklagte ist der Auffassung, die GEMA sei damit berechtigt, die Nutzung des Musikstücks als Klingelton zu lizenzieren. Sie hat behauptet, eine entsprechende Lizenz erworben zu haben. Der Kläger ist der Ansicht, zur Verwertung eines Musikwerkes als Klingelton reiche eine Lizenz der GEMA nicht aus. Vielmehr sei daneben stets auch eine Einwilligung des Komponisten erforderlich. Er hat von der Beklagten daher verlangt, es zu unterlassen, das Musikwerk "Rock my life" als Klingelton anzubieten. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der BGH hat das Berufungsurteil bestätigt ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3318.html
BGH: Grenzen außervertraglicher Herstellerpflichten bei Produkten mit Sicherheitsmängeln:
Die klagende Pflegekasse verlangt die Erstattung von Nachrüstungskosten für Pflegebetten aus der Produktion der Beklagten, die sie ihren Versicherten für die häusliche Pflege zur Verfügung gestellt hatte. Nachdem die zuständigen Behörden über Sicherheitsrisiken der Betten informiert hatten und die Beklagte die Übernahme der Nachrüstungskosten abgelehnt hatte, ließ die Klägerin die Betten auf eigene Kosten nachrüsten.
Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Der VI. Zivilsenat hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die deliktischen Sicherungspflichten des Herstellers nach Inverkehrbringen seines Produkts seien zwar nicht von vornherein auf die Warnung vor etwaigen Gefahren beschränkt. Sie könnten insbesondere die Verpflichtung einschließen, dafür Sorge zu tragen, dass bereits ausgelieferte gefährliche Produkte möglichst effektiv aus dem Verkehr gezogen oder nicht mehr benutzt würden. Die deliktische Herstellerhaftung sei jedoch nicht darauf gerichtet, dem Erwerber/Benutzer eine mangelfreie Sache zur Verfügung zu stellen, sondern lediglich auf den Schutz absoluter Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Eigentum. Unter den Umständen des Streitfalles hat die Beklagte durch ihre Warnung der Pflicht zur Gefahrenabwehr genügt, weil sie davon ausgehen konnte, dass ihrer Warnung Folge geleistet wird. Da sie zu weitergehenden Maßnahmen nicht verpflichtet war, musste sie auch nicht die Kosten der Nachrüstung tragen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3313.html
BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen Gesetz zum Verbot der Schlangenhaltung erfolglos:
Die Verfassungsbeschwerde eines Besitzers von giftigen Schlangen, der sich unmittelbar gegen das in Hessen geltende gesetzliche Verbot der Haltung gefährlicher Tiere wendet, wurde von der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Beschwerdeführer hat als Halter von Schlangen, die er bis 2007 angeschafft hatte, einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von dem gesetzlichen Verbot der Haltung gefährlicher Tiere bei der zuständigen Behörde gestellt, über den bisher noch nicht entschieden ist.
Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nahm diese Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, sondern verwies den Beschwerdeführer darauf, eine Klärung der Rechtslage zunächst durch die Fachgerichte zu suchen.
Dies ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Tiere, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 9. Oktober 2007 bereits gehalten wurden, sind ohnehin von dem Haltungsverbot ausgenommen, wenn die Haltung bis spätestens zum 30. April 2008 der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt wurde. Soweit der Beschwerdeführer beabsichtigt, seine Schlangen sich fortpflanzen zu lassen oder weitere Tiere zu erwerben, kann er darauf verwiesen werden, sich hierfür vorab weiter um eine Ausnahmegenehmigung zu bemühen. Ausnahmen von dem Haltungsverbot können nach dem Gesetz zugelassen werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachgewiesen wird. Sollte der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erfolglos bleiben, kann der Beschwerdeführer zunächst - auch vorläufigen und gegebenenfalls vorbeugenden - verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3312.html
Weiterhin viel Spaß und Erfolg mit juraplus wünscht Dir,
das juraplus-Team