BGH: "Kannibale von Rotenburg" jetzt rechtskräftig wegen Mordes verurteilt:
Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Störung der Totenruhe zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Seine dagegen gerichtete Revision hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs jetzt durch Beschluss als offensichtlich unbegründet verworfen. Der Angeklagte hatte im März 2001 in einem in seinem Haus in der Nähe von Kassel eingerichteten "Schlachtraum" sein Opfer, das sich hierzu freiwillig bereit erklärt hatte, getötet und sachkundig zerlegt, um es hinterher zu verzehren. Das Ganze hatte er auf Video aufgenommen. Es sollte später als Stimulans zur sexuellen Selbstbefriedigung dienen und wurde vom Angeklagten auch so verwendet. Teile der Leiche verspeiste er. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatte nunmehr über den Fall zum zweiten Mal zu entscheiden, nachdem er die erste Verurteilung, damals vom Landgericht Kassel, die nur auf 8 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe wegen Totschlags lautete, auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben und die Sache an das Landgericht Frankfurt zurückverwiesen hatte. Das Landgericht Kassel hatte seinerzeit - anders als jetzt das Landgericht Frankfurt - zu Unrecht die Mordmerkmale "zur Befriedigung des Geschlechtstriebes" und "zur Ermöglichung einer anderen Straftat" verneint, was zur Aufhebung führte ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2471.html
BGH: Domainname kann auch auf den Namen eines Vertreters registriert werden:
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob es unter bestimmten Umständen zulässig sein kann, einen fremden Domainnamen für sich zu registrieren. Der Kläger trägt den Familiennamen Grundke. Er hat sich dagegen gewandt, dass der Domainname "grundke.de" für den Beklagten registriert ist, und hat von diesem die Freigabe des Domainnamens verlangt. Der Beklagte heißt selbst nicht Grundke. Er ist aber von der Grundke Optik GmbH im April 1999 beauftragt worden, diesen Domainnamen registrieren zu lassen und für die Grundke Optik eine Homepage zu erstellen. Bei der DENIC e. G. ist als Inhaber der Domain der Beklagte registriert. Bis auf eine kurze Unterbrechung im Sommer 2001 erschien auf der Homepage "grundke.de" seitdem der Internetauftritt der Grundke Optik. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Domainname letztlich von der Grundke Optik und damit von einem Namensträger genutzt wird. Dagegen hat das Berufungsgericht der Klage mit der Begründung stattgegeben, der Beklagte dürfe auch mit Zustimmung eines Namensträgers den Domainnamen nicht in eigenem Namen registrieren lassen. Die hiergegen eingelegte Revision hatte Erfolg ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2460.html
.........................
Anzeige:
Software und EDV Dienstleistungen für Juristen:
Seit 20 Jahren entwickelt und schult die Rummel AG Softwarelösungen für die anspruchsvollen Anforderungen des Managements in kleinen und mittleren Kanzleien. Ob WinMACS, die Lösung für Anwälte und Anwaltsnotare, InsoMACS, die Software für Insolvenzverwalter, ScanMACS, das Dokumenten-Management-System oder VoiceMACS, das digitale Diktiersystem. Alle Programme werden kontinuierlich weiter entwickelt und richten sich nach dem Grundgedanken der leichten, sprich intuitiven Bedienbarkeit. Für unsere Kunden bedeutet das die bestmögliche Lösung für ihre Anforderungen.

...........................
DAV: Aufklärung und Aufarbeitung der CIA-Gefangenentransporte:
Auf einer gemeinsamen Pressekonferenz des Deutschen Anwaltvereins und des spanischen Consejo General de la Abogacía Española zu den CIA-Gefangenentransporten fordert der DAV die restlose Aufklärung und justizielle Aufarbeitung. Die Geheimflüge der CIA seien menschrechtswidrig gewesen und würden gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen. Der Rechtsstaat müsse, um seine Glaubwürdigkeit zu bewahren, die Rechtsverletzung ahnden. Die Grund- und Menschenrechte seien die Basis für ein Zusammenleben in Europa. Die Geheimflüge der CIA sind menschenrechtswidrig. Sie verstoßen gleichzeitig gegen mehrere Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention, so Rechtsanwältin Gül Pinar, Mitglied des DAV-Strafrechtsausschusses, in Brüssel. Gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention dürfe eine Freiheitsentziehung nur mit ausdrücklicher gesetzlicher Erlaubnis erfolgen. Dem Beschuldigten müsse ein Recht auf ein faires Verfahren eingeräumt werden. Dazu gehören Beschwerdemöglichkeiten vor Gericht. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung sei ausdrücklich verboten. Die CIA-Geheimflüge haben gegen sämtliche dieser Vorschriften verstoßen, so Pinar weiter ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2459.html
BGH: Rechtsmissbrauch des Berufsunfähigkeits-Versicherers durch Vereinbarungen über seine Leistungspflicht:
Der Kläger verlangt von der beklagten Versicherungsgesellschaft Leistungen aus mehreren Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen. Er hatte den Beruf des Fischwirts Kleine Hochsee- und Küstenfischerei erlernt und den Meisterbrief und das Kapitänspatent erworben. In diesem Beruf, in dem er als Krabbenfischer tätig war, ist er infolge eines Bandscheibenvorfalls seit September 1995 zu 100% berufsunfähig. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger nach der von ihm vom 1. Juli 1997 bis 31. Juli 1999 erfolgreich absolvierten Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann auf diesen Beruf verwiesen werden kann, den er als Fischverkäufer im elterlichen Betrieb ausübt. Nach einer von der Beklagten entworfenen und vom Kläger im November 1997 unterzeichneten Vereinbarung stellte die Beklagte die Entscheidung über das Vorliegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit bis zum 31. Juli 1999 zurück, erbrachte für den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis 31. Juli 1999 im Wege der Kulanz die vertraglich vorgesehenen Leistungen und behielt sich vor, nach Ablauf dieser Zeit das Vorliegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit anhand der dann vorliegenden gesundheitlichen Verhältnisse und auch unter Berücksichtigung zwischenzeitlich neu erworbener beruflicher Fähigkeiten abschließend zu prüfen. Aufgrund dieser Vereinbarung verwies die Beklagte den Kläger nach Abschluss der Ausbildung auf die neue Tätigkeit als Einzelhandelskaufmann und stellte die Leistungen ab dem 1. Januar 2000 ein. Der Kläger hält die Vereinbarung für unwirksam, die Berufung darauf jedenfalls für rechtsmissbräuchlich ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2456.html
BGH: Verdeckte Online-Durchsuchung unzulässig:
Die heimliche Durchsuchung der im Computer eines Beschuldigten gespeicherten Dateien mit Hilfe eines Programms, das ohne Wissen des Betroffenen aufgespielt wurde, ist nach der Strafprozessordnung unzulässig. Es fehlt an der für einen solchen Eingriff erforderlichen Ermächtigungsgrundlage. Das hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen einen Beschluss entschieden, mit dem der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Antrag auf eine verdeckte Online-Durchsuchung abgelehnt hatte. Nach der Entscheidung ist die verdeckte Online-Durchsuchung insbesondere nicht durch § 102 StPO gedeckt, weil die Durchsuchung in der Strafprozessordnung als eine offen durchzuführende Ermittlungsmaßnahme geregelt ist. Dies ergibt sich zum einen aus mehreren Vorschriften des Durchsuchungsrechts zu Gunsten des Beschuldigten - Anwesenheitsrecht und Zuziehung von Zeugen -, deren Befolgung als zwingendes Recht nicht zur Disposition der Ermittlungsorgane steht. Zum anderen folgt dies aus einem Vergleich mit den Ermittlungsmaßnahmen, die - wie die Überwachung der Telekommunikation oder die Wohnraumüberwachung - ohne Wissen des Betroffenen durchgeführt werden können, für die aber deutlich höhere formelle und materielle Anforderungen an die Anordnung und Durchführung bestehen. Auch andere Befugnisnormen der Strafprozessordnung gestatten die verdeckte Online-Durchsuchung nicht ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2451.html
.........................
Anzeige:
Beliebt und gern genutzt:
- Rechtsberatung per E-Mail -
Unser neuer Service funktioniert ganz einfach: Du schilderst Dein Problem und erhältst vom Anwalt ein Angebot, das Dauer, Preis und Umfang der Antwort enthält. Lehnst Du dieses ab, entstehen Dir keine Kosten. Gleich testen !
http://www.anwalt.de/?pid=38
...........................
BVerG: Altersgrenze von 65 Jahren für den Einsatz von Verkehrspiloten bei gewerbsmäßigen Flugunternehmen verfassungsgemäß:
Der Beschwerdeführer, der Inhaber einer bis Anfang Februar 2007 gültigen Verkehrspilotenlizenz und eines Tauglichkeitszeugnisses für Verkehrspiloten ist, ist als Verkehrspilot bei einem gewerbsmäßigen Flugunternehmen beschäftigt. Seit der Vollendung seines 65. Lebensjahres im August 2006 darf er aufgrund der Bestimmungen der vom Bundesministerium für Verkehr erlassenen Luftverkehrszulassungsordnung, die ihrerseits auf Regelungen der JAR-FCL verweist, von gewerbsmäßigen Flugunternehmen nicht mehr als Verkehrspilot eingesetzt werden. Ein Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Eilrechtsschutz blieb vor den Verwaltungsgerichten ohne Erfolg. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde von der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen. Die Regelung zur gesetzlichen pauschalen Altersgrenze für gewerbsmäßig fliegende Verkehrspiloten verletze den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG.
Das Luftverkehrsgesetz ermächtigt das Bundesministerium für Verkehr, durch Rechtsverordnung Anforderungen an die Befähigung und Eignung von Personen festzulegen, die einer Erlaubnis nach dem Luftverkehrsgesetz bedürfen. Mit dieser Ermächtigung hat der Gesetzgeber Eingriffe in die Berufsfreiheit zugelassen und damit dem verfassungsrechtlichen Erfordernis der Regelung wesentlicher Grundrechtseingriffe durch Parlamentsgesetz Genüge getan ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2449.html
LBS: Hausbesitzer musste Graffiti entfernen lassen:
Jedes Mal, wenn die Bewohner eines Berliner Mietshauses vom Einkaufen oder von der Arbeit heimkehrten, ärgerten sie sich. Unbekannte hatten die Außenwände des Gebäudes großflächig mit Graffiti beschmiert. Das Objekt stach deswegen bereits aus großer Entfernung auf unschöne Weise aus den umliegenden Häusern hervor. Die Bewohner forderten vom Eigentümer, diesen Mangel schnellstmöglich zu beseitigen. Der jedoch verwies darauf, er könne sich nicht gegen solchen Vandalismus schützen. Außerdem sei der Nutzwert der Wohnungen nicht beeinträchtigt. Der zuständige Richter machte sich die Mühe, die Immobilie selbst in Augenschein zu nehmen. Seine eindeutige Erkenntnis: Insgesamt macht das Haus dadurch einen verunstalteten und verwahrlosten Eindruck. Der Umfang der Graffiti überschreite bei weitem das Maß des Ortsüblichen, er sei auch für Berliner Großstadtverhältnisse unzumutbar. Die Konsequenz: Der Eigentümer musste die Anstreicher kommen lassen - selbst auf die Gefahr hin, dass die Wände bald wieder beschmiert würden ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2439.html
BVerfG: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen erneute strafgerichtliche Verurteilung bei fortwährender Kindesentziehung:
Der Beschwerdeführer ist Vater einer im Jahre 1995 geborenen Tochter. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind wurde der Mutter, seiner früheren Ehefrau, übertragen. Im Jahr 2001 reiste das Mädchen mit dem Einverständnis seiner Mutter zu Verwandten des Beschwerdeführers nach Algerien, wo sie sich seither aufhält. Alle Versuche der Mutter, ihre Tochter wieder nach Deutschland zu holen, scheiterten daran, dass für die Ausreise nach algerischem Recht ein notariell beurkundetes Einverständnis des Vaters notwendig ist. Dieses hat der Beschwerdeführer von Anfang an verweigert. Infolge dieser Weigerung wurde er zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auch nach Rechtskraft dieser Verurteilung weigerte sich der Beschwerdeführer, das Einverständnis zu erteilen. Daraufhin wurde er erneut wegen Kindesentziehung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von nunmehr drei Jahren verurteilt. Dabei nahm das Gericht an, die erste Verurteilung entfalte Zäsurwirkung im Hinblick auf das Dauerdelikt der Kindesentziehung, so dass es sich bei der nach der ersten Verurteilung weiter verweigerten Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers zur Ausreise seines Kindes aus Algerien um eine neue Tat der Kindesentziehung handele. Die gegen seine zweite strafgerichtliche Verurteilung gerichtete Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hatte Erfolg. Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hob das Urteil des Landgerichts auf, da die zweite Verurteilung des Beschwerdeführers, die an die Nichtabgabe der notariellen Zustimmungserklärung zur Ausreise seiner Tochter anknüpft, in mehrfacher Hinsicht das Schuldprinzip verletze ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2436.html
.........................
Anzeige:
Finden Sie gezielt den richtigen Partner:
Ein exklusives Angebot für juraplus.de-User von ElitePartner.de, der Adresse für Singles mit Niveau:
Finden Sie gezielt den richtigen Partner, der zu Ihrem Anspruch passt. Dafür sorgen das wissenschaftliche Matching-System und die Seriositäts-Prüfung. Damit das neue Jahr gleich gut anfängt, bekommen juraplus.de-User jetzt die Aufnahmegebühr geschenkt. Melden Sie sich jetzt einfach kostenlos an und nutzen Sie dieses exklusive Angebot. Dann können Sie 2007 zu zweit erleben.
http://www.elitepartner.de/juraplus
...........................
BGH: Bundesgerichtshof bestätigt Verbot des Erwerbs des vollständigen Anteils an National Geographic durch Gruner+Jahr:
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch Beschluss die Pläne von Gruner+Jahr zunichte gemacht, die deutschsprachige Ausgabe von "National Geographic" vollständig zu erwerben, die bislang von einem von Gruner+Jahr und einem spanischen Medienunternehmen paritätisch gehaltenen Tochterunternehmen herausgegeben wird. Die deutschsprachige Ausgabe von "National Geographic" wird seit 1999 von einem Gemeinschaftsunternehmen herausgegeben, an dem Gruner+Jahr und ein spanisches Medienunternehmen zu gleichen Teilen beteiligt sind. Gruner+Jahr beabsichtigt, die von dem spanischen Medienunternehmen gehaltenen Anteile zu erwerben. Das Bundeskartellamt hat das von Gruner+Jahr angemeldete Zusammenschlussvorhaben untersagt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die hiergegen von den Zusammenschlussbeteiligten eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat in dem heute verkündeten Beschluss die gegen diese Entscheidung eingelegte Rechtsbeschwerde von Gruner+Jahr zurückgewiesen. Für die Entscheidung spielte die Frage eine zentrale Rolle, wie der sachliche Markt, auf dem Gruner+Jahr mit den Zeitschriften "GEO" und "National Geographic" tätig ist, abzugrenzen ist. Der Bundesgerichtshof ist dabei in Übereinstimmung mit dem Bundeskartellamt und dem OLG Düsseldorf von dem Lesermarkt für populäre Wissensmagazine ausgegangen, zu dem die von Gruner+Jahr herausgegebenen Zeitschriften "GEO", "P.M" und "National Geographic" sowie die Zeitschriften "Spektrum der Wissenschaft", "Bild der Wissenschaft" und "Natur und Kosmos" zu rechnen sind ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2426.html
BGH: Irreführende Gestaltung von Kontoauszügen:
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte auf Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen darüber zu entscheiden, ob ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn eine Sparkasse ihre Kontoauszüge in bestimmter Weise gestaltet. Die Kontoauszüge führen zwar bei den einzelnen Buchungen zutreffend den Buchungs- und den Wertstellungstag getrennt auf, weisen an ihrem Ende in dem optisch hervorgehobenen Kontostand aber auch noch nicht wertgestellte Beträge aus. Bei einer Verfügung über diese Beträge können Überziehungszinsen anfallen. Der Klage lag der Fall zugrunde, dass ein Kunde der Beklagten am 28.2.2003 einen Kontoauszug erhielt, der ein Guthaben in Höhe von + 119, 47 Euro auswies. In dem Guthabensaldo war ein Betrag von 97,- Euro enthalten, der bereits gebucht, aber erst am 3.3.2003 wertgestellt wurde. Der Kunde hob noch am 28.2.2003 110 Euro ab. Ihm wurden für den Zeitraum bis zum 3.3.2003 von der Beklagten Sollzinsen belastet. Das Landgericht und das Berufungsgericht haben der auf Unterlassung gerichteten Klage des Verbraucherverbandes stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Revision blieb ohne Erfolg ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2425.html
Weitere Pressemitteilungen:
http://www.juraplus.de/PRESSE
Weiterhin viel Spaß und Erfolg mit juraplus wünscht Euch,
das juraplus-Team