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BGH: Bundesgerichtshof zu den Voraussetzungen des privaten Immissionsschutzes gegen Mobilfunksendeanlagen:
Der u. a. für das private Immissionsschutzrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte in zwei parallel gelagerten Verfahren über die Frage zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen von einem Unternehmen verlangt werden kann, den Betrieb von Mobilfunksendeanlagen wegen der davon ausgehenden elektromagnetischen Felder zu unterlassen. Die Beklagte zu 1 betreibt seit 1999 auf dem Kirchturm der Jakobuskirche in Bruchköbel eine Mobilfunksendeanlage. Den Standort nutzt sie aufgrund eines auf 20 Jahre befristeten Mietvertrages mit der Beklagten zu 2. Die Kläger beider Verfahren wohnen in der Nähe bzw. gehen dort einer beruflichen Tätigkeit nach. Die für Mobilfunkanlagen geltenden Grenzwerte nach § 2 in Verbindung mit Anhang 1 der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966) werden eingehalten.
Die Kläger verlangen von der Beklagten zu 1, den Betrieb der Sendeanlage zu unterlassen, und von der Beklagten zu 2, den Betrieb durch die Beklagte zu 1 nicht zu ermöglichen. Sie haben behauptet, von dem Betrieb der Anlage gehe für sie eine konkrete Gesundheitsgefährdung aus, vor der sie die Einhaltung der Grenzwerte der 26. BimSchV nicht schütze. Zum einen seien diese Werte zu hoch angesetzt, zum anderen erfasse die Verordnung nur die sog. thermischen Wirkungen, nicht aber die athermischen, die u. a. zu einer Steigerung des Krebsrisikos führten, negative Auswirkungen auf das Immunsystem hätten und auch Kopfschmerzen, Gehör- und Konzentrationsstörungen auslösten ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P307.html
DAV: BGH-Urteil zur Wirksamkeit von Eheverträgen
Am 11. Februar 2004 hat der Bundesgerichtshof das lang erwartete Urteil zur Wirksamkeit von Eheverträgen verkündet. Danach besteht auch weiterhin grundsätzlich Vertragsfreiheit für den Abschluss von Eheverträgen, wie die Arbeitsgemeinschaft Familien- und Erbrecht im Deutschen Anwaltverein mitteilt. Eine Grenze sei jedoch dort zu ziehen, wo die vereinbarte Lastenverteilung der Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr gerecht wird, weil sie einem Teil einseitig Lasten auferlegt und deshalb für diesen unzumutbar erscheint. Je intensiver in den Kernbereich der gesetzlichen Ehescheidungsfolgen, zum Beispiel beim Ehegattenunterhalt wegen Kinderbetreuung, aber auch beim Unterhalt wegen Alters oder Krankheit und den Versorgungsausgleich eingegriffen wird, sei diese Grenze möglicherweise überschritten. Vereinbarungen über den Güterstand (Gütertrennung) unterfallen diesem Kernbereich nach der Auffassung des Gerichts wegen des gesetzlichen Wahlrechts nicht ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P304.html
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BGH: Ferrari mit alten Reifen:
Der u.a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte die Frage zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Kraftfahrzeughändler für einen Unfallschaden haftet, der durch einen mangelhaften, hier: überalterten, Reifen an einem verkauften Gebrauchtwagen entstanden ist.
Die Beklagte, eine Ferrari-Vertragshändlerin, hatte im Sommer 1998 an dem Ferrari-Sportwagen eines Kunden neue Reifen montiert, die sie zu diesem Zweck von einer Reifenhändlerin bezogen hatte. Einige Monate später nahm sie den PKW, der in der Zwischenzeit nur etwa 2.000 km gefahren war, zurück und verkaufte ihn im Dezember 1998 an eine andere Kundin weiter. Im August 1999 kam es auf der Autobahn zu einem Unfall, bei dem der Sportwagen total beschädigt wurde. Ursache des Unfalls war, wie ein hierzu eingeholtes Sachverständigengutachten ergeben hat, das Platzen des linken Hinterreifens, das wiederum auf die Überalterung des - im April 1993 hergestellten - Reifens zurückzuführen war. Für die bei dem Unfall entstandenen Schäden hat die Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft, Schadensersatzleistungen in Höhe von insgesamt rd. 193.000 DM erbracht; diesen Betrag verlangt sie im vorliegenden Verfahren aufgrund gesetzlichen Forderungsübergangs (§ 67 VVG) von der Beklagten erstattet ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P303.html
BVerfG: Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten Sicherungsverwahrung:
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute verkündetem Urteil die Verfassungsbeschwerde eines Straftäters zurückgewiesen, der über die früher gesetzlich geregelte Höchstgrenze von zehn Jahren hinaus in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist. Ohne die von dem Beschwerdeführer angegriffene Neuregelung wäre er im Jahr 2001 wegen Ablaufs der Zehnjahresfrist aus dem Maßregelvollzug zu entlassen gewesen.
Das Bundesverfassungsgericht stellt in dieser Entscheidung nicht nur fest, dass die Rechtsgrundlage zur Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Vielmehr enthält die Entscheidung grundlegende Aussagen zur Vereinbarkeit der Sicherungsverwahrung in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung mit der Garantie der Menschenwürde und dem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG. ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P296.html
BGH: Zum Wert der nicht genutzten Reiseleistung in einer Reiseabbruchversicherung:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung aus einer Reiseabbruchversicherung in Anspruch. Er hatte für sich und seine Ehefrau über einen Reiseveranstalter eine Flugpauschalreise nach Namibia gebucht. Geplante Reisedauer: 15. September bis 1. Oktober 2001, Preis pro Person: rund 2.800 ,-. Weiter hatte er bei der Beklagten ein Versicherungspaket abgeschlossen, in dem neben einer Reiserücktrittskostenversicherung unter anderem eine - "Feriengarantie" genannte - Reiseabbruchversicherung enthalten war. Mit dieser gewährte die Beklagte nach ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz für den Fall des Reiseabbruchs aus bestimmten Gründen (z. B. wegen unerwarteter schwerer Erkrankung eines Reiseteilnehmers) mit folgenden Leistungen: Erstattung der zusätzlichen Rückreisekosten und des Wertes der nicht genutzten Reiseleistung (sowie für die erkrankte Person wahlweise ein Reisegutschein über den vollen Reisepreis der abgebrochenen Reise). Während der Reise erkrankte die Ehefrau des Klägers schwer. Das zwang das Ehepaar zum Reiseabbruch, der Rückflug wurde vorverlegt ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P288.html
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BVerfG: Zur Zulässigkeit eines unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz zustandegekommenen Rechtsmittels:
Ein Strafgefangener (Beschwerdeführer; Bf), der sich gegen die Zurückweisung seiner unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz zustandegekommenen Rechtsbeschwerde als unzulässig wehrte, hatte mit seiner Verfassungsbeschwerde Erfolg. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg aufgehoben, weil er den Bf in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes verletzt. Die Sache wird an das OLG zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Zum Sachverhalt: Der Bf war im Haftraum eines Mitgefangenen angetroffen worden, bei dem Haschisch gefunden wurde. Um den Verdacht unerlaubten Drogenkonsums abzuklären, wurde er zur Abgabe einer Urinprobe aufgefordert. Er weigerte sich. Deshalb wurde unter anderem gegen ihn als Disziplinarmaßnahme ein fünftägiger Arrest festgesetzt und vollzogen. Er begehrte die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Disziplinarmaßnahme. Das OLG wies seine Rechtsbeschwerde als unzulässig zurück. Bei der Anfertigung der Beschwerdeschrift sei mit Wissen des Bf ein Mithäftling unerlaubt rechtsberatend tätig geworden. Mit seiner hiergegen gerichteten Vb macht der Bf vor allem eine willkürliche Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes geltend ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P285.html
BGH: Verlust des Haftpflichtversicherungsschutzes für mitversicherte Kraftfahrzeugführer nach Kündigung des Versicherungsverhältnisses:
Als Fahrer eines in einen Verkehrsunfall verwickelten Lastkraftwagens verlangt der Kläger vom beklagten Haftpflichtversicherer Freistellung von Regreßansprüchen zweier Sozialversicherungsträger. Bei dem vom Kläger am 28. August 1998 verursachten Unfall war er mit dem Lkw auf die Gegenfahrbahn gekommen und mit einem entgegenkommenden Kleintransporter kollidiert. Dessen Fahrer wurde getötet. Er hinterließ Ehefrau und zwei minderjährige Kinder. Die Versicherungsnehmerin hatte den Haftpflichtversicherungsvertrag für den Lkw bereits zum 31. Dezember 1996 gekündigt, die Beklagte die Beendigung des Versicherungsverhältnisses der Straßenverkehrsbehörde bis zum Unfalltag aber noch nicht angezeigt, so daß sie von seiten der Geschädigten in die Nachhaftung nach den §§ 3 Nr. 5 und 6 PflVG, 29c StVZO genommen wurde. Zwei Sozialversicherungsträger erbrachten in der Folgezeit Leistungen an die Hinterbliebenen des Unfallopfers und nahmen deshalb unter anderem den Kläger in Höhe von insgesamt rund 23.500 ,- in Regreß.
Der Kläger meint, die Beklagte müsse ihn insoweit von der Haftung freistellen, denn er habe nicht gewußt, daß der Lkw seinerzeit nicht mehr haftpflichtversichert gewesen sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P277.html
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das juraplus-Team
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