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BGH: Beugehaft im Strafverfahren gegen Verena Becker aufgehoben:
Der Bundesgerichtshof hat auf die Beschwerde der Zeugin Christa Eckes die Anordnung der Beugehaft aufgehoben, die das Oberlandesgericht Stuttgart in dem Strafverfahren gegen Verena Becker gegen die Zeugin verhängt hatte, da diese nicht zur Aussage bereit war.
Der Generalbundesanwalt wirft der Angeklagten Becker vor, an der Ermordung des damaligen Generalbundesanwalts Buback und dessen Begleiter Göbel und Wurster am 7. April 1977 beteiligt gewesen zu sein. In diesem Verfahren sollte die Zeugin Eckes insbesondere zum Inhalt von Gesprächen mit der Angeklagten im Jahre 2008 aussagen. Sie hat jedoch das Zeugnis mit der Begründung verweigert, ihr stehe ein Auskunftsverweigerungsrecht zu, weil sie sich durch ihre Antworten möglicherweise selbst der Gefahr einer Strafverfolgung aussetze. Das Oberlandesgericht hat ein solches Recht nicht anerkannt und gegen die Zeugin zur Erzwingung einer Aussage Beugehaft bis zur Dauer von sechs Monaten angeordnet.
Diesen Beschluss hat der für Staatsschutzstrafsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs aufgehoben. Er hat dabei offen gelassen, ob der Zeugin ein Auskunftsverweigerungsrecht zusteht; die Anordnung der Beugehaft verstoße jedenfalls gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Die Zeugin ist derzeit schwer erkrankt. Ausweislich eines fachärztlichen Attests sind sowohl die Erkrankung als auch die durchzuführenden Therapiemaßnahmen lebensbedrohend und erfordern die Behandlung in einer spezialisierten Krankenhausabteilung mit Intensivstation. Bei einer Verlegung in eine Justizvollzugsanstalt oder ein Justizvollzugskrankenhaus ist ernsthaft zu befürchten, dass die Zeugin ihr Leben einbüßen oder zumindest einen weitergehenden schwerwiegenden Schaden an ihrer Gesundheit nehmen wird. Unter diesen Umständen muss das - als solches anzuerkennende - Interesse an der möglichst vollständigen Aufklärung der Tat zurücktreten. Die gerichtliche Fürsorgepflicht gegenüber der Zeugin gebietet es, bereits von der Anordnung der Beugehaft abzusehen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4644.html
BVerfG: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliches Sonnenstudio-Verbot für Minderjährige:
Die am 4. August 2009 in Kraft getretene Vorschrift des § 4 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen bestimmt, dass Minderjährigen die Nutzung von Sonnenbänken in Sonnenstudios, ähnlichen Einrichtungen oder sonst öffentlich zugänglichen Einrichtungen nicht gestattet werden darf.
Die 1994 geborene Beschwerdeführerin zu 1. nutzt gelegentlich öffentliche Solarien und sieht sich durch die Verbotsregelung in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt. Ihre Eltern, die Beschwerdeführer zu 2. und 3., rügen die Verletzung ihres Elterngrundrechts, weil der nach ihrer Ansicht unverhältnismäßige Eingriff sie daran hindere, ihrer Tochter die Solariennutzung zu erlauben. Der Beschwerdeführer zu 4. ist Betreiber eines Sonnenstudios und macht im Wesentlichen eine Verletzung seiner Berufsfreiheit geltend. Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen. Die Beschwerdeführer sind durch das Verbot der öffentlichen Solariennutzung für Minderjährige nicht in ihren Grundrechten verletzt.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: 1. Die Beschwerdeführerin zu 1. wird durch das Nutzungsverbot nicht in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, weil der Grundrechtseingriff gerechtfertigt ist. Die Regelung verfolgt das legitime Ziel, Minderjährige vor UV-Strahlung zu schützen, die nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers gerade im jugendlichen Alter Schäden an den Hautzellen verursachen kann, die zu Hautkrebs führen. Im Hinblick auf dieses wichtige Gemeinschaftsanliegen ist das Nutzungsverbot verhältnismäßig. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass der Ausschluss dieser - neben der natürlichen UV-Strahlung durch die Sonne - zusätzlichen Bestrahlungsmöglichkeit geeignet ist, eine deutliche Reduzierung der auf Kinder und Jugendliche einwirkenden UV-Strahlung zu erreichen. Die Regelung ist zur Verfolgung des angestrebten Ziels auch erforderlich ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4643.html
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BGH: Bundesgerichtshof entscheidet über Rabattmodell für den Arzneimittelbezug aus dem Ausland:
Der I. Zivilsenat hat ein von einer Freilassinger Apothekerin betriebenes Rabattmodell für Arzneimittel teilweise für unbedenklich angesehen und die Abweisung der gegen diese Apothekerin gerichteten Klage in diesem Punkt bestätigt.
Die Beklagte betreibt eine Apotheke in Freilassing. Sie bietet ihren Kunden an, Medikamente bei einer Apotheke in Budapest zu bestellen und zusammen mit einer Rechnung dieser Apotheke bei ihr in Freilassing abzuholen. Den Kunden verspricht sie dabei einen Rabatt in Höhe von 22 % bei nichtverschreibungspflichtigen und von 10 % bei verschreibungspflichtigen Medikamenten. Im Falle einer Bestellung lässt die Beklagte die Medikamente zunächst durch einen Großhändler aus Deutschland an die Apotheke in Budapest liefern, von wo aus sie wieder zurückgeliefert werden. Auf Wunsch werden die Kunden, die Medikamente auf diesem Wege beziehen, in der Apotheke der Beklagten pharmazeutisch beraten. Die Klägerinnen, die ebenfalls in Freilassing Apotheken betreiben, sehen in dem Verhalten der Beklagten - soweit verschreibungspflichtige Arzneimittel abgegeben werden - einen Verstoß gegen die arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften. Soweit die Beklagte sonstige Arzneimittel auf diese Weise abgibt, beanstanden die Klägerinnen in erster Linie den Verstoß gegen andere arzneimittelrechtliche Bestimmungen. Mit ihrer beim Landgericht Traunstein erhobenen Klage haben sie die Beklagte auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen.
Das Landgericht Traunstein hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht München hat dieses Urteil nur insoweit bestätigt, als die Beklagte Rabatte auf preisgebundene verschreibungspflichtige Arzneimittel angeboten hat. Im Übrigen hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4639.html
BVerfG: Zur gerichtlichen Kontrolle der telekommunikationsrechtlichen Marktregulierung durch die Bundesnetzagentur:
Das Telekommunikationsgesetz weist der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Aufgabe der Regulierung des Wettbewerbs im Bereich der Telekommunikation zu. Bei der sogenannten Marktregulierung hat sie anhand bestimmter gesetzlicher Kriterien die Telekommunikationsmärkte festzulegen, die für eine Regulierung in Betracht kommen. Ihr obliegt ferner die Prüfung, ob auf dem betreffenden Markt wirksamer Wettbewerb besteht, was dann nicht der Fall ist, wenn ein oder mehrere Unternehmen auf dem Markt über beträchtliche Markmacht verfügen. Ende 2005 legte die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur fest, dass mehrere Mobilfunknetzbetreiber, darunter auch die Beschwerdeführerin, auf dem Markt für Anrufzustellung in ihr jeweiliges Mobilfunknetz über eine solche beträchtliche Marktmacht verfügen. Auf dieser Grundlage erliefl die Bundesnetzagentur 2006 eine Regulierungsverfügung, mit der sie der Beschwerdeführerin unter anderem Zugangsverpflichtungen nach § 21 TKG, insbesondere die Terminierung von Anrufen in ihr Mobilfunknetz, aufgab und anordnete, dass die von der Beschwerdeführerin für die Zugangsleistungen erhobenen Entgelte vorab genehmigt werden müssen. Die damit auch der behördlichen Genehmigung unterworfenen Terminierungsentgelte, die zunächst der Netzbetreiber des Anrufenden zu entrichten hat, haben für die Mobilfunknetzbetreiber erhebliche wirtschaftliche Bedeutung.
Mit ihrer gegen die Regulierungsverfügung erhobenen Klage hatte die Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Erfolg. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die Regulierungsverfügung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei, weil der Bundesnetzagentur hinsichtlich der von ihr vorzunehmenden Marktdefinition und Marktanalyse ein Beurteilungsspielraum zustehe. Die Bundesnetzagentur habe zudem bei der Auferlegung der Regulierungsverpflichtungen die Grenzen des ihr insoweit eingeräumten Regulierungsermessens nicht überschritten ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4635.html
BVerfG: Zivilgerichtliche Untersagung der Wortberichterstattung über eine Prominente - hier: eingebunden in einen Landschaftsbericht - verfassungswidrig:
Die Beschwerdeführerin ist Verlegerin der Zeitschrift "Bunte". Im Reiseteil dieser Zeitschrift hatte sie im Jahre 2007 einen Artikel über die Skiregion Arlberg veröffentlicht, der eine Landschaftsbeschreibung enthält und über die Hotels und deren Eigentümer sowie über die große Zahl prominenter Personen berichtet, die hier ihren Urlaub verbracht haben oder regelmäßig verbringen. In diesem Zusammenhang findet auch die Klägerin des Ausgangsverfahrens, Prinzessin Caroline von Hannover, Erwähnung, die "jedes Jahr in Zürs Ski - meist mit Familie" fahre, sich unauffällig gebe und deshalb ihre Skier selbst trage. Ferner berichtet der Artikel über das Mittagsbüffet auf der Terrasse eines bestimmten Hotels, zu dem auch die "unauffällig auftretende Caroline im Skianzug" anzutreffen sei.
Die Klage auf Unterlassung dieser die Klägerin betreffenden Textveröffentlichungen war in beiden Instanzen erfolgreich. Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die zivilrechtliche Untersagung der Wortberichterstattung in ihrem Grundrecht auf Meinungs- und Pressefreiheit verletzt.
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die angegriffenen Entscheidungen aufgehoben, weil sie die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzen, und die Sache an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die streitgegenständlichen Äußerungen fallen als Werturteile und Tatsachenbehauptungen über die Klägerin in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Diese ist zwar nicht vorbehaltlos gewährt, sondern findet ihre Grenze unter anderem in den allgemeinen Gesetzen. Bei Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Zivilrechts haben die Fachgerichte jedoch Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit verkannt, indem sie diese im Rahmen der gebotenen Abwägung gegenüber den Persönlichkeitsbelangen der Klägerin haben zurücktreten lassen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4632.html
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BGH: Verurteilung wegen Angriffs in Nürnberger U-Bahn rechtskräftig:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und dem Nebenkläger dem Grunde nach Schadensersatz zugesprochen. Nach den Urteilsfeststellungen befanden sich die Beteiligten, die extrem unterschiedlicher politischer Auffassung sind, am 28. April 2010 in der Nürnberger U-Bahn. Der Geschädigte äußerte sich abfällig über eine Bauchtasche der Marke "Thor Steinar", die eine Begleiterin des Angeklagten trug. Der Angeklagte versetzte daraufhin dem Geschädigten einen Fufltritt zunächst gegen den Solarplexus und - als der Geschädigte bereits am Boden lag - gegen sein Gesicht. Beide verlieflen sodann die U-Bahn in unterschiedlichen Richtungen. Am Bahnsteig erlitt der Geschädigte, was der Angeklagte nicht mehr wahrnahm, infolge des Angriffs einen Herzstillstand und brach zusammen. Er konnte nach etwa einer Stunde wiederbelebt werden. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Geschädigte nur knapp dem Tode entgangen.
Die Staatsanwaltschaft und der als Nebenkläger zugelassene Geschädigte haben gegen das Urteil Revision eingelegt mit dem Ziel, eine Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu erreichen. Der Bundesgerichtshof hat diese Revisionen als unbegründet verworfen. Nach den rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen zum Geschehensablauf hat das Landgericht den Angeklagten im Ergebnis zutreffend wegen gefährlicher Körperverletzung und nicht wegen versuchten Totschlags verurteilt. Als der Angeklagte seinen Angriff nicht fortsetzte, sondern zeitgleich mit dem Geschädigten die U-Bahn verließ und sich sodann entfernte, wusste er nicht, dass er den Geschädigten bereits in extreme Lebensgefahr gebracht hatte. Deshalb scheitert eine Verurteilung wegen eines versuchten Tötungsdelikts - selbst wenn der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt haben sollte - jedenfalls an einem strafbefreienden Rücktritt ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4629.html
BGH: Verurteilung wegen Nichtverhinderung des Todes einer Studentin rechtskräftig:
Das Landgericht Trier hat den Angeklagten wegen Totschlags durch Unterlassen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumierte der Angeklagte das Lösungsmittel GBL als Drogenersatz und kannte sich mit Dosierung und Wirkung dieses Mittels gut aus. Mit der später getöteten 20jährigen Studentin hatte er über längere Zeit eine intime Beziehung, verlobte sich dann aber mit einer anderen Frau. Etwa eine Woche vor der Tat reiste er nach Trier, wo er die nächsten Tage mit der Geschädigten in deren Zimmer verbrachte. Am Tatabend erklärte er der Geschädigten, die ihn als ihre "große Liebe" betrachtete und von ihm emotional abhängig war, dass er die frühere Beziehung definitiv nicht fortsetzen wolle. Zuvor hatte er eine Flasche mit etwa 500 ml des Drogenersatzmittels GBL auf den Tisch gestellt. Die Geschädigte hatte selbst keine Erfahrung mit der Substanz; der Angeklagte hatte ihr früher mitgeteilt, diese sei gefährlich. Nach der Mitteilung des Angeklagten nahm die Geschädigte, die sich in verzweifelter Stimmung befand, aufgrund eines spontanen Entschlusses eine Menge von ca. 15 bis 25 ml GBL zu sich; die potentiell letale Dosis lag bei ca. 7 ml. Der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt am Computer saß, nahm die Handlung der Geschädigten wahr und erkannte die Gefährlichkeit der Lage. Er veranlasste die Geschädigte, sich zu erbrechen; gleichwohl wurde sie kurz darauf bewusstlos. Der Angeklagte unterließ weitere Rettungshandlungen, obwohl er erkannte, dass die Geschädigte sich in einem akut lebensbedrohlichen Zustand befand. Er führte längere Zeit Internetrecherchen nach möglichen Gegenmaflnahmen sowie zu Todesanzeichen durch. Schliefllich verließ er die Wohnung, ohne Hilfsmaßnahmen einzuleiten, die das Leben der Geschädigten hätten retten können. Fragen einer Bekannten nach dem Befinden ihrer Freundin beantwortete er wahrheitswidrig damit, dass sie schlafe. Den Tod der Geschädigten nahm er billigend in Kauf.
Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte sei wegen vorangegangenen pflichtwidrigen Handelns durch das Überlassen des gefährlichen Mittels und der aus Verzweiflung erfolgten Spontanhandlung der Geschädigten spätestens mit Eintritt von deren Bewusstlosigkeit zu einer Rettungshandlung verpflichtet gewesen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4627.html
BGH: Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Wirksamkeit von Laufzeitvereinbarungen in Wärmeversorgungsverträgen getroffen:
Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die Beklagte ein Energiedienstleistungsunternehmen. Die Beklagte schloss am 17. September 2002 einen vorformulierten Wärmelieferungsvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin. In dem Vertrag ist die Geltung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vereinbart. Weiter sieht der Vertrag vor, dass der Heizraum und die Heizstation, in denen die Wärme erzeugt wird, vom Kunden gestellt und von der Beklagten für 1 Euro/Jahr gepachtet werden und dass der Kunde die Kosten der baulichen Instandhaltung und künftig notwendig werdende Ersatzinvestitionen zu tragen hat. Die Laufzeit des Vertrages ist mit 10 Jahren vereinbart. Die Klägerin hält diese Laufzeitvereinbarung für unwirksam und hat den Vertrag zum 31. August 2007 gekündigt. Das Amtsgericht hat der auf Feststellung der Vertragsbeendigung zum 31. August 2007 gerichteten Klage mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Vertrag zum 31. Dezember 2007 endet. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage abgewiesen.
Die dagegen gerichtete Revision der Wohnungseigentümergemeinschaft hatte Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die in dem Vertrag enthaltene Laufzeitvereinbarung unwirksam ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich die Zulässigkeit der zehnjährige Vertragsbindung nicht aus § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV, weil das Vertragsverhältnis nicht die Lieferung von Fernwärme zum Gegenstand hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für den gesetzlich nicht definierten Begriff Fernwärme entscheidend, dass aus einer nicht im Eigentum des Gebäudeeigentümers stehenden Heizungsanlage Wärme geliefert wird. Das entspricht auch der Auffassung des Verordnungsgebers, der die nach § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV zulässige Vertragslaufzeit von bis zu 10 Jahren deswegen als gerechtfertigt ansieht, weil die Fernwärmeversorgung den Versorger zu hohen Investitionen zwingt. Hieran fehlte es im Streitfall, weil die Beklagte die der Klägerin gehörende und von dieser zu unterhaltende Anlage nur zu einem symbolischen Pachtzins von 1 Euro/Jahr gepachtet hat ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4625.html
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BGH: Bundesgerichtshof entscheidet im Streit um "Einkauf Aktuell":
Die Verteilung der Werbesendung "Einkauf Aktuell" durch die Deutsche Post AG ist nicht deshalb wettbewerbsrechtlich zu beanstanden, weil sie redaktionelle Beiträge enthält. Dies hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.
Die Beklagte ist die Deutsche Post AG, deren größter Einzelaktionär mit einem Anteil von 30,5% die in Bundes- und Landeseigentum stehende Kreditanstalt für Wiederaufbau ist. Die Beklagte lässt über ihre Zusteller vorwiegend in Ballungsgebieten und großen Städten an alle Haushalte wöchentlich die Werbesendung "Einkauf Aktuell" verteilen. Diese Werbesendung enthält neben dem Fernsehprogramm auch verschiedene Rubriken mit redaktionellen Beträgen. Dies beanstanden der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger und der Bundesverband Deutscher Anzeigenblätter, die sich mit ihrer auf das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb gestützten Klage dagegen wenden, dass die Werbesendung der Beklagten solche redaktionellen Inhalte enthält; dies laufe dem Gebot der Staatsferne der Presse zuwider und sei damit auch wettbewerbswidrig.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Der BGH hat diese Entscheidung bestätigt.
Die Deutsche Post AG ist - so der BGH - nicht Adressatin des aus der Pressefreiheit abgeleiteten Gebots der Staatsferne der Presse, weil sie vom Bund und den Ländern nicht beherrscht wird. Zwar darf sich der Staat weder selbst noch über von ihm beherrschte Gesellschaften als Presseunternehmen betätigen. Die hier durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau vermittelte staatliche Beteiligung von 30,5% reicht aber für eine solche Beherrschung der Deutschen Post nicht aus. In der Hauptversammlung waren in den vergangenen Jahren immer mindestens 67% der stimmberechtigten Anteilseigner vertreten, so dass die staatliche Beteiligung niemals über die Hauptversammlungsmehrheit verfügte. Auch die weiteren von den Klägern vorgetragenen Indizien wie ein möglicher Einfluss auf Personalentscheidungen oder den Verkauf der Postbank können die Annahme einer Beherrschung nicht begründen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4623.html
BGH: Kein Ausschluss jeder außerordentlichen Kündigung eines Vertrages über eine Krankheitskostenversicherung Unkündbarkeit der privaten Pflegepflichtversicherung:
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der seit dem 1. Januar 2009 geltende § 206 Abs. 1 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz nicht jede auflerordentliche Kündigung eines Krankheitskostenversicherungsvertrages, der eine Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG erfüllt, durch den Versicherer ausschließt.
§ 206 Abs. 1 Satz 1 VVG ist teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass er zwar die Kündigung wegen Prämienverzugs untersagt, jedoch in Fällen sonstiger schwerer Vertragsverletzung eine auflerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach § 314 Abs. 1 BGB in Betracht kommen kann. In diesem Fall wird die Krankheitskostenversicherung mit dem bisherigen Versicherer weder im Basistarif iSv. § 12 Abs. 1a VAG fortgesetzt, noch steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Abschluss eines derartigen Vertrages mit seinem bisherigen Versicherer zu. Ein ausreichender Schutz des Versicherungsnehmers wird dadurch erzielt, dass er weiterhin darauf Anspruch hat, gemäß § 193 Abs. 5 VVG bei einem anderen Versicherer im Basistarif nach § 12 Abs. 1a VVG versichert zu werden.
Im Bereich der Pflegepflichtversicherung ist hingegen jede außerordentliche Kündigung des Versicherers gemäß § 110 Abs. 4 SGB XI ausgeschlossen, da hier die Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Bestimmung und das Fehlen eines gesonderten Basistarifs einer teleologischen Reduktion entgegenstehen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4615.html
Weitere Nachrichten der Gerichte findest Du unter:
http://www.juraplus.de/PRESSE/index.html
Weiterhin viel Spaß und Erfolg mit juraplus wünscht Euch,
das juraplus-Team
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