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BVerfG: Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die fachgerichtliche Prüfung des Versammlungscharakters einer Zusammenkunft:
Am 14. August 2004 fand in der Kleinstadt F. in Brandenburg die angemeldete Demonstration unter freiem Himmel mit dem Motto "Keine schweigenden Provinzen - Linke Freiräume schaffen" statt. Anlässlich dieser Versammlung begab sich der Beschwerdeführer zusammen mit etwa vierzig anderen Personen nach F. Die Gruppe, deren Mitglieder überwiegend kurz geschorenes Haar und für die rechte Szene typische Bekleidung trugen, postierte sich entlang der Route der angemeldeten Demonstration. Über Plakate, Flugblätter oder sonstige Hilfsmittel der Kommunikation verfügte sie nicht. Nachdem der Einsatzleiter der Polizeikräfte dreimal einen Platzverweis gegen die Gruppe ausgesprochen hatte, verließ diese den Ort.
Im Nachhinein verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Teilnahme an einer unerlaubten Ansammlung gemäß § 113 des
Ordnungswidrigkeitengesetzes in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Polizeigesetzes zu einer Geldbuße.
Der Gruppe sei es darum gegangen, gegenüber den Teilnehmern der linken Demonstration "Gesicht zu zeigen". Der Einsatzleiter der Polizeikräfte habe aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes befürchtet, es werde zwischen den Teilnehmern der angemeldeten linken Demonstration und den Mitgliedern der rechten Gruppe zu gewalttätigen Auseinandersetzungen kommen. Hierbei habe er berücksichtigt, dass die linke Demonstration angemeldet gewesen sei, wohingegen die Zusammenkunft der rechten Gruppe ohne behördliche Information abgehalten worden sei. ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4305.html


BGH: "Schrottimmobilien": Bundesgerichtshof setzt Rechtsprechung zur arglistigen Täuschung mittels sogenannter Objekt- und Finanzierungsvermittlungsaufträge fort:
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte erneut über Schadensersatzansprüche von Verbrauchern im Zusammenhang mit sogenannten "Schrottimmobilien" zu entscheiden. Bei den heute verhandelten 11 Sachen handelt es sich um Parallelverfahren, in denen die Kläger die Beklagten - unter anderem eine Bausparkasse - auf Rückabwicklung kreditfinanzierter Immobilienkäufe in Anspruch nehmen.
Die Fallgestaltungen sind derjenigen vergleichbar, die der Entscheidung des Senats vom 29. Juni 2010 zugrunde lag. Dort hat der Senat ein Berufungsurteil bestätigt, das eine arglistige Täuschung der Anleger über die Höhe der Vertriebsprovisionen durch Angaben im sog. "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag" bejaht und damit eine Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung angenommen hat. Nach dem bundesweit verwendeten "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag" soll der Auftrag "durch die in Punkt 4. und 5. der nachfolgenden Aufstellung benannten Firmen zu den dort genannten Gebührensätzen ausgeführt werden". Der Senat hat dieses Formular dahingehend ausgelegt, dass die dort genannten Gebührensätze aus Sicht der Anleger die Gesamtprovisionen angeben, zu denen die jeweiligen Vermittlungsgesellschaften den Auftrag insgesamt ausführen sollen. Fließen an die Gesellschaften tatsächlich höhere Provisionszahlungen, sind die dortigen Angaben daher unrichtig ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4301.html

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BVerfG
: Ein im Rahmen der Führungsaufsicht für die Dauer von fünf Jahren erteiltes allgemeines Publikationsverbot für die "Verbreitung rechtsextremistischen oder nationalsozialistischen Gedankenguts" ist verfassungswidrig:
Der in der Vergangenheit wegen Volksverhetzung gemäß § 130 StGB und unerlaubten Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a StGB vorbestrafte Beschwerdeführer wurde 2005 wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung "Schutzgruppe" des rechtsextremistischen "Aktionsbüros Süd" in Tateinheit mit unerlaubtem Umgang mit Sprengstoffen und unerlaubtem Führen einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Beschluss vom 8. Januar 2008 erteilte das Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer im Wege der Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht - unter anderem - das nach § 145a StGB strafbewehrte Verbot, für die Dauer von fünf Jahren "rechtsextremistisches oder nationalsozialistisches Gedankengut publizistisch zu verbreiten". Angesichts der früheren Verurteilungen,
der Anlasstaten und des Umstandes, dass er während des Strafvollzugs Beiträge für rechtsextremistische Zeitschriften verfasst habe, lasse seine unverändert fortbestehende Gesinnung besorgen, dass er künftig mit Publikationen gegen ßß 130, 86a StGB verstoßen werde.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen und die angegriffene Entscheidung aufgehoben, soweit sie das Publikationsverbot betrifft, weil es den Beschwerdeführer in seiner Meinungsfreiheit unverhältnismäßig einschränkt ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4298.html

BGH: Verurteilung eines Fleischgroßhändlers wegen Betruges rechtskräftig:
Das Landgericht Memmingen hat den Angeklagten wegen Betruges in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte in den Jahren 2004/2005 ein Lebensmittelkühlhaus in Illertissen. Er kaufte nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtes Fleisch an und verkaufte es anschließend als Lebensmittel mit deutlich gesteigerter Gewinnmarge an Abnehmer aus der Lebensmittelindustrie. Dabei täuschte er seine Kunden über die tatsächliche Beschaffenheit der Ware und verursachte einen Gesamtschaden von Euro 235.827,29.
Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen Revision eingelegt und diese auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützt. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat die Revision als unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts Memmingen ist damit rechtskräftig ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4295.html

BVerfG: Teilnahme eines Zahnarztes an einem dem Preisvergleich dienenden Internetportal verstößt nicht gegen zahnärztliche Berufspflichten:
Der Beschwerdeführer, ein niedergelassener Zahnarzt,wendet sich gegen
einen berufsgerichtlichen Verweis, der ihm wegen der Teilnahme an einem Internetportal erteilt wurde. Auf diesem Portal wird Patienten zur Kostenersparnis die Möglichkeit gegeben, für eine beabsichtigte zahnärztliche Behandlung Angebote verschiedener Zahnärzte einzuholen. So können sie auf der Grundlage eines von ihrem behandelnden Zahnarzt erstellten Heil- und Kostenplans anonym angeben, um welche Zahnbehandlung sie in welcher Region nachsuchen. Während der Laufzeit der Suche können bei dem Portal registrierte Zahnärzte unverbindliche Kostenschätzungen für die Durchführung der Behandlung abgeben.
Entscheidet sich der Patient für einen bestimmten Zahnarzt, erhalten beide Seiten wechselseitig die Kontaktdaten. Dem Nutzer steht es frei, ob er den ausgewählten Zahnarzt aufsucht oder nicht. Kommt es zur Untersuchung, so erstellt der Zahnarzt ein verbindliches Angebot in Form eines Heil- und Kostenplans oder eines Kostenvoranschlags für die begehrte Behandlung, das sich mit seiner Kostenschätzung decken oder davon abweichen kann.
Ein Nutzer dieses Portals wählte den Beschwerdeführer nach dessen Kostenschätzung aus und erhielt seine Kontaktdaten. Zur Vereinbarung eines Untersuchungstermins und zur Abgabe eines verbindlichen Kostenangebots kam es aber nicht, weil dem Nutzer der Weg zur Praxis des Beschwerdeführers zu weit war.
Das Landesberufsgericht für Zahnärzte bestätigte den vom Berufsgericht gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Verweis. Die Abgabe einer Kostenschätzung ohne vorherige Untersuchungverstoße gegen die Pflicht des Zahnarztes, seinen Beruf nach den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Der Zahnarzt dürfe ohne persönliche Untersuchung keine Kostenschätzung abgeben ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4286.html

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BGH: Bundesgerichtshof konkretisiert Werbebeschränkungen für Lotterien:
Lottogesellschaften ist es nicht generell verboten, hohe Gewinne bei Jackpotausspielungen anzukündigen. Das I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.
Der beklagte Freistaat veranstaltet in Bayern u. a. die Lotterie LOTTO - 6 aus 49. Die Klägerin, die Glücksspielangebote vermittelt, hält es für eine nach dem Glücksspielstaatsvertrag unzulässige Werbung, dass der Beklagte Jackpotausspielungen mit einem Wert von mehr als 10 Mio. Euro ankündigt. Außerdem wendet sich die Klägerin dagegen, dass der Beklagte ein Kundenmagazin mit dem Titel "Spiel mit" verbreitet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung bestätigt, soweit sich die Klägerin allgemein gegen die Ankündigung von Jackpotausspielungen über 10 Mio. Euro und den Titel des Kundenmagazins "Spiel mit" wendet. Es hat dem Beklagten aber verboten, für Jackpotausspielungen in der Weise zu werben, dass Höchstgewinne von 26 oder 29 Mio. Euro hervorgehoben unter Abbildung jubelnder Menschen angekündigt werden.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass nicht jede Ankündigung einer Jackpotausspielung mit einem möglichen Höchstgewinn über 10 Mio. Euro unzulässig ist. Nach § 5 Abs. 1 GlüStV hat sich Werbung für öffentliches Glücksspiel "zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Glücksspielmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken". Da es sich bei der Jackpotlotterie um ein legales Glücksspiel handelt, ist danach die sachliche Information über Art und Höhe der ausgelobten Preise erlaubt. Zudem muss die Information über den Höchstgewinn nach den Richtlinien im Anhang des Glücksspielstaatsvertrags mit einer Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust verbunden werden. Dadurch wird die Anlockwirkung des Höchstgewinns begrenzt ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4278.html


BVerfG: Zur Mitgliedschaft ohne Tarifbindung in Arbeitgeberverbänden:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine besondere Art der Mitgliedschaft von Unternehmen in Arbeitgeberverbänden, die Mitgliedschaft ohne Tarifbindung. OT-Mitglieder können die Serviceleistungen und die Interessenvertretung des Verbandes in Anspruch nehmen, werden aber von der Tarifbindung nach § 3 Abs. 1 des Tarifvertragsgesetzes nicht erfasst. Das Bundesarbeitsgericht hat in einer früheren Entscheidung vom 18. Juli 2006 die Zulässigkeit der OT-Mitgliedschaft grundsätzlich anerkannt.
Die Beschwerdeführerin, ein Maschinenbauunternehmen, ist Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der in seiner Satzung die Möglichkeit einer Mitgliedschaft ohne Tarifbindung schuf. Danach sollten nur diejenigen Verbandsmitglieder an Verbandstarifverträge gebunden sein, die sich den vom Verband eingerichteten Fachgruppen angeschlossen hatten. In den Fachgruppen sollten die Arbeitsbedingungen in den angeschlossenen Betrieben durch Abschluss von Tarifverträgen geregelt werden. Außerdem regelte die Satzung einen so genannten Unterstützungsfonds, der den Verbandsmitgliedern die Durchführung von Arbeitsstreitigkeiten im Interesse des im Verband zusammengeschlossenen Berufsstandes ermöglichen sollte; an der Verwaltung des Fonds wurden auch die OT-Mitglieder des Verbandes beteiligt. Die Beschwerdeführerin gehörte ursprünglich der Fachgruppe Metall an, die wiederum Mitglied des Gesamtverbandes Metall NRW war. Nach Kündigung ihrer Mitgliedschaft in der Fachgruppe vereinbarte die Beschwerdeführerin mit dem Kläger des Ausgangsverfahrens eine Erhöhung der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich. Nachdem der Kläger der IG Metall beigetreten war, verlangte er von der Beschwerdeführerin eine Lohnabrechnung auf der Grundlage des zwischen der IG Metall und dem Gesamtverband Metall NRW geschlossen Manteltarifvertrages und klagte auf Bezahlung der sich danach ergebenden Lohndifferenz ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4272.html


BGH: Bildagenturen mussten vor Weitergabe archivierter Fotos an die Presse nicht die Zulässigkeit der beabsichtigten Presseberichterstattung prüfen:
Die Beklagten betreiben Bildarchive zur kommerziellen Nutzung durch Presseunternehmen. Der mehrfach wegen Tötungsdelikten verurteilte Kläger verbüßt seit 1983 eine lebenslange Freiheitsstrafe. Über seine Taten wurde in den fünfziger, sechziger und frühen achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts ausführlich berichtet. Die Beklagten gaben auf Anfrage ein bzw. zwei Bildnisse aus den fünfziger und sechziger Jahren an das Magazin "Playboy" weiter, das damit einen Artikel "Die Akte ... Psychogramm eines Jahrhundertmörders" bebilderte. Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagten hätten die Fotos ohne seine hierzu erforderliche Einwilligung verbreitet und dadurch sein Recht am eigenen Bild verletzt. Die Beklagten haben sich auf das Recht der Pressefreiheit berufen. Die Klagen waren darauf gerichtet, den Beklagten aufzugeben, die Weitergabe der Fotos zu unterlassen. Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihnen - mit Einschränkungen - stattgegeben.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die von ihm zugelassenen Revisionen die Berufungsurteile aufgehoben und die Klagen abgewiesen.
Der Austausch zulässigerweise archivierten Bildmaterials steht unter dem Schutz der Pressefreiheit. Diese gewährleistet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur die Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und Meinungen; sie schützt vielmehr auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen gehört ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4265.html

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BGH:
Urteil gegen Studenten wegen Ermordung eines Obdachlosen rechtskräftig:
Ende August 2009 lernte der angetrunkene Angeklagte, ein Student, nachts am Bahnhof Zoo in Berlin einen alkoholkranken Obdachlosen kennen und nahm ihn mit in seine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Nachdem sich der Obdachlose auf einem Sofa zum Schlafen niedergelegt hatte, holte der Angeklagte eine Axt und spaltete dem arg- und wehrlosen Opfer den Schädel. Ein Motiv konnte das Landgericht nicht feststellen. Anschließend zerteilte der Angeklagte die Leiche, versteckte Kopf und Torso auf dem Gelände eines ehemaligen Güterbahnhofs und beseitigte die Spuren der Tat. Das Erlebte beeinträchtigte ihn seelisch jedoch derart, dass er sich nach zwei Tagen einer Freundin offenbarte.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten, der vom Landgericht Berlin wegen Mordes - begangen im Zustand eingeschränkter Schuldfähigkeit - zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und zehn Monaten verurteilt worden war, durch Beschluss als unbegründet verworfen. Die Verurteilung ist damit rechtskräftig ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4263.html

BGH: Amtshaftung wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses:
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine Amtshaftung des Staates für Richter wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses besteht.
1. Dem Streitfall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger betrieb ein Transportunternehmen, das in den Jahren 1981/1982 für eine Baufirma als Subunternehmer tätig gewesen war. Nachdem unter den Parteien über die Art und Weise der Abrechnung Streit entstanden war, erhob der Kläger 1984 Klage auf Zahlung restlichen Werklohns. Der Rechtsstreit zog sich über viele Jahre hin. Ursache dafür war zum einen der Umstand, dass das Landgericht in dieser Sache zunächst ein Grundurteil erlassen, also die Klage dem Grunde nach für berechtigt erklärt hatte und dieses Grundurteil von der Beklagten mit Berufung und Revision angegriffen wurde. Zum anderen musste das Landgericht nach Rechtskraft des Grundurteils in dem sich anschließenden Betragsverfahren zur Höhe des Vergütungsanspruchs umfänglich Beweis erheben. Gegen das der Klage teilweise stattgebende Urteil des Landgerichts hatten beide Parteien Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens geriet die Baufirma in Insolvenz. Der Kläger hat wegen Masseunzulänglichkeit keine Aussicht, seine Vergütungsansprüche durchzusetzen.
Seinen diesbezüglichen Ausfallschaden macht der Kläger nunmehr gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen mit der Begründung geltend, die im Vorprozess tätigen Gerichte hätten pflichtwidrig das Verfahren nicht ausreichend gefördert. Wäre dies geschehen, so wäre der Prozess lange Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet gewesen mit der Folge, dass er von der Beklagten noch sein Geld bekommen hätte ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P4261.html

Weitere Nachrichten der Gerichte findest Du unter:
http://www.juraplus.de/PRESSE/index.html

Weiterhin viel Spaß und Erfolg mit juraplus wünscht Euch,
das juraplus-Team



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