BverfG: Preisgestaltung der Gasversorger unterliegt kartellrechtlicher Missbrauchskontrolle:
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein örtlicher Erdgasversorger in seinem angestammten Versorgungsgebiet eine marktbeherrschende Stellung innehat und daher bei der Gestaltung seiner Endverbraucherpreise der Missbrauchsaufsicht der Kartellbehörden unterliegt.
Die Stadtwerke Uelzen GmbH, ein Gasversorgungsunternehmen in Niedersachsen, beliefert in ihrem Versorgungsgebiet Endverbraucher mit Erdgas. Wie andere niedersächsische Gasversorgungsunternehmen hat sie ihre Preise für die Versorgung privater Endverbraucher seit Herbst 2005 mehrfach erhöht. Veranlasst durch Beschwerden betroffener Verbraucher hat die niedersächsische Landeskartellbehörde die Gaspreise kartellrechtlich überprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Stadtwerke in der Zeit vom 1. November 2005 bis 31. März 2006 missbräuchlich überhöhte Jahresgesamtpreise gefordert haben. Die Landeskartellbehörde hat die Stadtwerke daher verpflichtet, den Kunden die zuviel erhobenen Gaspreise in Abhängigkeit von den Zeiträumen und Abnahmemengen handelt es sich um Beträge zwischen 0,3 und 0,5 Cent/kWh ct/kWh mit der Jahresabrechnung 2006 zurückzuerstatten.
Auf die Beschwerde der Stadtwerke Uelzen hat das Oberlandesgericht Celle die Verfügung der Landeskartellbehörde mit der Erwägung aufgehoben, das Gasversorgungsunternehmen habe keine marktbeherrschende Stellung. Die Stadtwerke seien auf dem allgemeinen Angebotsmarkt für Wärmeenergie tätig, auf dem sie mit Anbietern konkurrierender Energieträger wie Heizöl, Strom und Fernwärme im Wettbewerb stünden ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3297.html
BGH: Urteil gegen Geschäftsführer der Film- und Entertainment VIP 3 Medienfonds GmbH & Co. KG rechtskräftig:
Mit Urteil vom 13. November 2007 hat das Landgericht München I die Geschäftsführer der Film- und Entertainment VIP 3 Medienfonds GmbH & Co. KG wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von sechs bzw. zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts machten die Angeklagten höhere Betriebsausgaben steuerlich geltend, als für den Fonds tatsächlich durch die Produktion der Filme entstanden waren. Dies verschleierten sie, indem sie mit Scheinüberweisungen die Zahlungen höherer Beträge vortäuschten.
Gegen das Urteil haben beide Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Die Angeklagten rügen die Verletzung formellen und materiellen Rechts, die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer Revision die Verhängung höherer Strafen. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2008 die Revisionen der Angeklagten als offensichtlich unbegründet verworfen. Am 16. Dezember 2008 hat die Staatsanwaltschaft ihre Revision zurückgenommen. Das Urteil des Landgerichts ist somit rechtskräftig ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3322.html
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BVerfG: Kein zweistufiges Lizenzierungsverfahren bei Klingeltönen:
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass für die Nutzung eines Musikwerkes als Klingelton für Mobiltelefone im Normalfall eine Lizenz der GEMA ausreicht: Die Beklagte bietet das Musikstück "Rock my life" als Klingelton für Mobiltelefone an. Der Kläger ist der Komponist dieses Werkes. Der Kläger hat der GEMA die Wahrnehmung seiner Nutzungsrechte an dem Musikstück überlassen. Die Beklagte ist der Auffassung, die GEMA sei damit berechtigt, die Nutzung des Musikstücks als Klingelton zu lizenzieren. Sie hat behauptet, eine entsprechende Lizenz erworben zu haben. Der Kläger ist der Ansicht, zur Verwertung eines Musikwerkes als Klingelton reiche eine Lizenz der GEMA nicht aus. Vielmehr sei daneben stets auch eine Einwilligung des Komponisten erforderlich. Er hat von der Beklagten daher verlangt, es zu unterlassen, das Musikwerk "Rock my life" als Klingelton anzubieten. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der BGH hat das Berufungsurteil bestätigt.
Der BGH hat entschieden, dass die Komponisten der GEMA zwar nicht mit dem Abschluss eines Berechtigungsvertrages in der Fassung des Jahres 1996, wohl aber mit dem Abschluss eines Berechtigungsvertrages in der Fassung der Jahre 2002 oder 2005 sämtliche Rechte einräumen, die zur Nutzung von Musikwerken als Klingeltöne für Mobiltelefone erforderlich. Es bedarf - so der BGH - keiner zusätzlichen Einwilligung des Urhebers, wenn das Musikwerk - wie dies normalerweise der Fall ist so zum Klingelton umgestaltet wird, wie dies bei Einräumung der Nutzungsrechte üblich und voraussehbar war ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3318.html
BVerfG: Bildberichterstattung in der Hauptverhandlung kann eingeschränkt werden:
Die Antragstellerin betreibt einen privaten Rundfunksender. Sie beabsichtigt, die im Zuge ihrer Berichterstattung über ein am Landgericht anhängiges Strafverfahren gefertigten Fernsehaufnahmen von dem Angeklagten in nicht anonymisierter Form zu veröffentlichen. Zu einer zunächst nur mündlichen Anordnung des Vorsitzenden erging am 14. November 2008 ergänzend eine schriftliche Anordnung, wonach Bildaufnahmen des Angeklagten nur im anonymisierten Zustand iSv. verpixelt veröffentlicht werden dürfen.
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts lehnte einen Antrag der Beschwerdeführer auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, diese sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden Richters auszusetzen und die Antragstellerin ohne Anonymisierungsauflage berichten zu lassen. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass die Nachteile, die sich für eine freie Berichterstattung aus der Anordnung des Vorsitzenden ergeben, hinzunehmen sind, weil die zu befürchtenden Nachteile für den Angeklagten bei nicht anonymisierter Berichterstattung schwerer wiegen.
Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass im Strafverfahren der Persönlichkeitsschutz, insbesondere der der Angeklagten, über den allgemein in der Rechtsordnung anerkannten Schutzbedarf hinausgehende besondere Bedeutung gewinnt, da sie sich unfreiwillig der Verhandlung und damit der Öffentlichkeit stellen müssen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3275.html
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BGH: Unwirksame Preisanpassungsklausel in einem Gasversorgungs-Sondervertrag:
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die in einem Gasversorgungs-Sondervertrag enthaltene Preisanpassungsklausel "Der vorstehende Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise eintritt" nicht klar und verständlich und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam ist.
In dem Verfahren streiten die Parteien um die Wirksamkeit von einseitig vorgenommenen Gaspreiserhöhungen. Die Beklagte ist ein regionales Gasversorgungsunternehmen; die Kläger sind Eigentümer eines Hausgrundstücks. Sie schlossen mit der Beklagten im Mai 2003 einen "Gasversorgungs-Sondervertrag" zur Versorgung ihres Wohnhauses mit Erdgas ab. In dem von der Beklagten vorformulierten Vertrag ist die zitierte Preisanpassungsklausel enthalten. Nachdem der Arbeitspreis zunächst zum 1. Januar 2004 gesenkt worden war, erhöhte ihn die Beklagte zum 1. Januar 2005 um 0,5 Cent/kWh, zum 1. Oktober 2005 um 0,4 Cent/kWh und zum 1. Januar 2006 um 0,46 Cent/kWh auf zuletzt 4,51 Cent/kWh.
Mit ihrer Klage haben die Kläger die Feststellung begehrt, dass die von der Beklagten vorgenommenen Preiserhöhungen unwirksam seien. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3316.html
BGH: Grenzen außervertraglicher Herstellerpflichten bei Produkten mit Sicherheitsmängeln:
Die klagende Pflegekasse verlangt die Erstattung von Nachrüstungskosten für Pflegebetten aus der Produktion der Beklagten, die sie ihren Versicherten für die häusliche Pflege zur Verfügung gestellt hatte. Nachdem die zuständigen Behörden über Sicherheitsrisiken der Betten informiert hatten und die Beklagte die Übernahme der Nachrüstungskosten abgelehnt hatte, ließ die Klägerin die Betten auf eigene Kosten nachrüsten.
Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Der VI. Zivilsenat hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die deliktischen Sicherungspflichten des Herstellers nach Inverkehrbringen seines Produkts seien zwar nicht von vornherein auf die Warnung vor etwaigen Gefahren beschränkt. Sie könnten insbesondere die Verpflichtung einschließen, dafür Sorge zu tragen, dass bereits ausgelieferte gefährliche Produkte möglichst effektiv aus dem Verkehr gezogen oder nicht mehr benutzt würden. Die deliktische Herstellerhaftung sei jedoch nicht darauf gerichtet, dem Erwerber/Benutzer eine mangelfreie Sache zur Verfügung zu stellen, sondern lediglich auf den Schutz absoluter Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Eigentum. Unter den Umständen des Streitfalles hat die Beklagte durch ihre Warnung der Pflicht zur Gefahrenabwehr genügt, weil sie davon ausgehen konnte, dass ihrer Warnung Folge geleistet wird. Da sie zu weitergehenden Maßnahmen nicht verpflichtet war, musste sie auch nicht die Kosten der Nachrüstung tragen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3313.html
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DAV: Wer wissen möchte, was in Kanzleien gesprochen wird, sollte einfach mal zum Anwalt gehen.:
Der Kompromiss zwischen der Bund-Länderarbeitsgruppe der Union und der SPD zum BKA-Gesetz wird vom Deutschen Anwaltverein (DAV) nach wie vor abgelehnt. Einen umfassenden Schutz soll es danach nur für Seelsorger, Strafverteidiger und Abgeordnete geben. Nicht jedoch für andere Rechtsanwälte, Journalisten und Ärzte. Der DAV fordert dagegen denselben umfassenden Schutz für alle Berufsgeheimnisträger.
Um dieser Forderung Nachdruck zu verleihen, hat der DAV heute auf großen Anzeigen in der Süddeutschen Zeitung, der FAZ, dem Berliner Tagesspiegel und der Berliner Zeitung den diesen Mittwoch zum BKA tagenden Vermittlungsausschuss aufgefordert, den absoluten Schutz für alle Berufsgeheimnisträger herzustellen.
Unter der Überschrift Wer wissen möchte, was in Kanzleien gesprochen wird, sollte einfach mal zum Anwalt gehen. werden die Vertreter der Politik im Vermittlungsausschuss aufgefordert, eine der letzten Inseln von Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger zu schützen. ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3304.html
BverfG: 25 Jahre "Volkszählungsurteil" des Bundesverfassungsgerichts:
Am 15. Dezember 2008 jährt sich der Tag der Entscheidung zum sog. "Volkszählungsurteil" des Bundesverfassungsgerichts zum fünfundzwanzigsten Mal. In diesem Urteil wurde erstmalig das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Menschenwürde anerkannt. Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dres. h.c. Hans-Jürgen Papier erinnert anläßlich einer Veranstaltung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder, die um 14.00 Uhr im Bürgersaal des Karlsruher Rathauses stattfindet, mit seinem Festvortrag an dieses Jubiläum. Zuvor empfängt der Präsident des Bundesverfassungsgerichts die Datenschutzbeauftragten der Länder und den Bundesbeauftragten für den Datenschutz, Herrn Schaar, im Bundesverfassungsgericht ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3301.html
BVerfG: Laptop-Benutzung kann in Hauptverhandlung versagt werden:
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts lehnte einen Antrag eines Journalisten im sog. Holzklotzfall auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, ein sitzungspolizeiliches Verbot des Vorsitzenden der 5. Strafkammer des Landgerichts Oldenburg aufzuheben, wonach die Benutzung von Laptops und Notebooks im Sitzungssaal nicht zugelassen wird.
Eine erhebliche Beeinträchtigung der Pressefreiheit ist durch den Ausschluss von Laptops nicht zu befürchten, denn dadurch wird die Berichterstattung nicht nachhaltig erschwert. Weder wird der Zugang der Medienorgane zur Gerichtsverhandlung eingeschränkt, noch hängt die Presseberichterstattung inhaltlich oder sonst entscheidend davon ab, dass Laptops zugelassen werden. Zwar stellt die Untersagung der Benutzung eines Laptops in einer Hauptverhandlung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des erheblichen öffentlichen Interesses an diesem Strafverfahren, keine nur marginale Einschränkung der Tätigkeit von Journalisten dar. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass moderne Laptops teils über Kameras und Mikrofone verfügen, deren - § 169 Satz 2 GVG zuwider laufende - Verwendung während der mündlichen Verhandlung sich kaum kontrollieren ließe ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P3298.html
Weiterhin viel Spaß und Erfolg mit juraplus wünscht Dir,
das juraplus-Team