BGH: Schadensersatzansprüche gegen den Staat wegen unzumutbarer Verzögerung von Eintragungen im Grundbuch:
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Frage zu entscheiden, inwieweit einem Grundstückseigentümer Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche wegen einer unzumutbaren Verzögerung der beantragten Eintragungen im Grundbuch zustehen. In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Bauträger auf seinem Grundstück Eigentumswohnungen gebildet und diese an Interessenten verkauft. Die Kaufpreiszahlungen sollten erfolgen, wenn zugunsten der Käufer Vormerkungen im Grundbuch zur Sicherung ihrer Ansprüche auf Eigentumsübertragung eingetragen waren. Der hierfür zuständige Rechtspfleger des Amtsgerichts war jedoch überlastet und trug die Vormerkungen deswegen erst nach einem Jahr und acht Monaten ein. Wegen des dem insolvent gewordenen Bauträger entstandenen Zinsschadens verlangt nunmehr die finanzierende Sparkasse, der die Ersatzansprüche abgetreten worden sind, von dem Bundesland Schadensersatz in Höhe von zunächst etwa 450.000 Euro. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Prüfung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen ...
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BVerfG: Verfassungsbeschwerde von Motassadeq erfolglos :
Im August 2005 verurteilte das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg den Beschwerdeführer wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Der Bundesgerichtshof änderte das Urteil im November 2006 dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Beihilfe zum 246-fachen Mord schuldig sei, und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der zu verhängenden Strafe an einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamburg. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Urteile des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs. Seine Verfassungsbeschwerde ist von der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen worden. Die Verfassungsbeschwerde sei teilweise unzulässig. Darüber hinaus begegne die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Änderung des Schuldspruchs des oberlandesgerichtlichen Urteils keinen verfassungsrechtlichen Bedenken ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2421.html
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DAV: Verfassung ist nicht Spielball der herrschenden politischen Meinung:
Immer wieder gibt es in der Politik die Überlegung, das Grundgesetz zu ändern, damit Gesetzespläne nicht gegen die Verfassung verstoßen. Aktuelles Beispiel ist hierbei das Luftsicherheitsgesetz. Das Grundgesetz steht aber nach Ansicht des Deutschen Anwaltvereins nicht in der Beliebigkeit der gerade aktuellen politischen Stimmung, sondern verpflichtet den Gesetzgeber, verfassungskonforme Gesetze vorzulegen.
Das Grundgesetz ist eine Orientierung für den Gesetzgeber und darf nur in Ausnahmefällen geändert werden, so Rechtsanwalt und Präsident des DAV Hartmut Kilger. Der Gesetzgeber sei vielmehr dazu aufgerufen, das Grundgesetz zu wahren und verfassungskonforme Gesetze vorzulegen. Dies wird immer wieder missachtet, so Kilger weiter. Häufig geschehe dies mit der Begründung, die Innere Sicherheit erfordere es. Zahlreiche Gesetze lassen an deren Verfassungsmäßigkeit zweifeln oder sie scheitern, wie der Große Lauschangriff oder EU-Haftbefehl, beim Bundesverfassungsgericht. Der Wertemaßstab aus der Verfassung gilt für das gesamte Grundgesetz. Demnach verbiete sich nach Ansicht des DAV auch die Kritik am Bundespräsidenten. Dieser habe nicht lediglich eine Ermächtigung, Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Das Grundgesetz verpflichte ihn vielmehr dazu, nur verfassungskonforme Gesetze zu unterzeichnen. Dies müsse auch für den Gesetzgeber gelten, der der Hüter der Verfassung sein müsse. Das Grundgesetz darf nicht Spielball der gerade herrschenden politischen Meinung sein, so Kilger weiter ...
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OLG HH: Mediation am Amtsgericht Hamburg:
Vom Beginn des neuen Jahres an bietet das Amtsgericht Hamburg den rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürgern ein zusätzliches Angebot: Mediation.
An den beiden Stadtteilgerichten Harburg und St. Georg ist es von nun an möglich, vor der Durchführung des streitigen Verfahrens mit professioneller Hilfe zunächst zu versuchen, Konflikte einvernehmlich beizulegen. Speziell hierfür ausgebildete Richtermediatoren führen mit den Beteiligten ein strukturiertes freiwilliges Schlichtungsgespräch mit dem Ziel, eine von beiden Streitparteien akzeptierte Vereinbarung zu erarbeiten. Hierüber kann ein vollstreckbarer Titel errichtet werden. Insbesondere für Parteien, die über längerfristige persönliche oder geschäftliche Beziehungen miteinander verbunden sind, kann diese konstruktive Form der Konfliktlösung interessant sein, da sie über den konkreten Streitgegenstand hinaus auf eine zukünftig verbesserte Kommunikation hinwirkt. Das AG Hamburg nutzt für die Erprobung seine dezentrale Struktur und konzentriert das neue Angebot zunächst auf die Amtsgerichte St. Georg und Harburg, um im Rahmen des Modellversuchs die konkreten Bedürfnisse und angemessenen Strukturen der mediativen Streitschlichtung für amtsgerichtliche Verfahren in Hamburg auszuloten. Das Angebot der Mediation soll das an den Bedürfnissen der Bürger orientierte Profil eines modernen Amtsgerichts ergänzen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2410.html
LBS: Mietschuldenfreiheit muss auf Wunsch bestätigt werden:
Wer eine Wohnung mieten will, von dem verlangt der Eigentümer gelegentlich eine Bescheinigung über die Mietschuldenfreiheit aus dem letzten Vertragsverhältnis. Darauf hat man tatsächlich einen Anspruch, wenn auch nicht immer mit dem gewünschten Inhalt.
Im Fall waren Mieter und Vermieter im Streit um diverse Fragen wie Schönheitsreparaturen und Schadenersatz auseinander gegangen. Für den nächsten Eigentümer verlangten die Mieter eine Bestätigung darüber, dass sie keinen Mietzins mehr schuldig seien. Doch der Angesprochene war zunächst grundsätzlich der Meinung, dazu sei er nicht verpflichtet. Als er sie dann doch ausfertigte, fand sich darin ein Zusatz, in dem auf noch ausstehende Prozess- und Gerichtskosten hingewiesen wurde. Damit war der Mieter nicht einverstanden, das gehöre nicht in ein solches Schreiben.
Die Justiz bestätigte das Recht auf eine schriftliche Erklärung. Das gehöre zu den Nebenpflichten aus dem inzwischen abgeschlossenen Vertragsverhältnis. Allerdings folgte dann die Ergänzung des Gerichts, die den Mietern nicht so angenehm war: Selbstverständlich dürfe in der Bestätigung auf anderweitige, unstreitig vorhandene Verbindlichkeiten wie Prozesskosten hingewiesen werden ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2406.html
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BVerfG: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines sich auf DDR-Erlaubnis berufenden Anbieters für Internetsportwetten gegen sofort vollziehbare Untersagung:
Die in Thüringen ansässige Beschwerdeführerin bietet Sportwetten an. Dabei beruft sie sich auf eine vom Magistrat der Stadt Gera erteilte Erlaubnis nach dem DDR-Gewerbegesetz vom 6. März 1990. Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt untersagte im Oktober 2004 der Beschwerdeführerin, insbesondere Sportwetten mit festen Gewinnquoten auch über das Internet anzubieten und entgegenzunehmen. Die Untersagungsverfügung wurde für sofort vollziehbar erklärt. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Eilrechtsschutz gegen den Sofortvollzug der Untersagung blieb vor dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg. Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Zwar verkennt das Oberverwaltungsgericht bei der im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes vorgenommenen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das Grundrecht der Berufsfreiheit an einen verfassungsrechtlich gerechtfertigten Ausschluss der Veranstaltung und Vermittlung gewerblicher Sportwetten durch ein staatliches Sportwettmonopol stellt. Da die Beschwerdeführerin bisher aber keinen schweren Nachteil aus der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung erlitten hat, ist eine Annahme der Verfassungsbeschwerde insoweit dennoch nicht angezeigt. ...
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BVerfG: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Versagung einer Entschädigung für mehrmonatige Untersuchungshaft trotz Freispruchs:
Gegen den Beschwerdeführer war vor dem Landgericht Deggendorf ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Tötung seiner vier Monate alten Tochter anhängig. Das Verfahren endete mit einem Freispruch, nachdem sich die Hypothese, der Beschwerdeführer habe seine Tochter erstickt, als nicht haltbar erwiesen hatte. Ein weiteres Gutachten zur Todesursache war zu der Annahme eines plötzlichen Kindstodes gelangt. Das Landgericht sprach darüber hinaus aus, dass der Beschwerdeführer für die erlittene mehrmonatige Untersuchungshaft zu entschädigen ist.
Gegen die Entscheidung über die Entschädigung legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde ein unter Hinweis auf § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, wonach die Entschädigung ausgeschlossen ist, wenn der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft hätten die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zur Auffindesituation seiner toten Tochter die Strafverfolgungsmaßnahme wesentlich mitverursacht. Das Oberlandesgericht folgte dieser Argumentation und entschied, dass der Beschwerdeführer nur für den Tag des Vollzugs der vorläufigen Festnahme, nicht aber für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen sei ... Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf, da sie den Beschwerdeführer in seinem aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Sache wurde an das Oberlandesgericht zurückverwiesen ...
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BVerfG: Pauschaler Verzicht auf Staatenimmunität erfasst nicht die diplomatische Immunität von Botschaftskonten:
Die Republik Argentinien bediente sich im Zusammenhang mit der argentinischen Finanzkrise in erheblichem Umfang des Instruments der Staatsanleihen. Solche Anleihen wurden auch auf dem deutschen Kapitalmarkt aufgelegt und von deutschen Gläubigern gezeichnet. Diese Anleihen unterfallen dem deutschen Recht. Die Republik Argentinien formulierte in den Anleihebedingungen einen allgemeinen Immunitätsverzicht, der sich auf das gerichtliche Erkenntnis-Verfahren und die anschließende Zwangsvollstreckung erstreckt. Nachdem eine Gläubigerin ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main erwirkt hatte, durch das die Republik Argentinien zur Zahlung von 766.937, 82 Euro verurteilt wurde, ordnete das Amtsgericht Berlin-Mitte die Pfändung der bei der Deutschen Bank belegenen Konten der argentinischen Botschaft an. Auf Erinnerung der Republik Argentinien stellte das Amtsgericht die Zwangsvollstreckung einstweilen ein und legte dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 2 GG die Frage vor, ob es eine allgemeine Regel des Völkerrechts gebe, nach der ein lediglich pauschaler Immunitätsverzicht zur Aufhebung des Schutzes der Immunität auch für solches Vermögen genügt, das dem Entsendestaat im Empfangsstaat zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit seiner diplomatischen Mission dient ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P2400.html
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BGH: Urteil gegen internationalen Kokain-Großhändler aus Siegburg rechtskräftig:
Das Landgericht Bonn hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit rund 800 kg Kokain zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt und den Erlös aus dem Drogengeschäft, einen Geldbetrag in Höhe von mehr als 13 Mio. Euro, für verfallen erklärt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes durch Beschluss als offensichtlich unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Nach den Feststellungen der Strafkammer veranlasste der jetzt 61-jährige Angeklagte im Jahre 2000 eine Lieferung von rd. 800 kg Kokain von Kolumbien per Schiff nach Europa. Er erzielte für das Drogengeschäft einen Erlös von insgesamt mehr als 16 Mio. US-Dollar. Zur unauffälligen Abwicklung benutzte der in Chile geborene Angeklagte den von ihm von Siegburg aus betriebenen Handel mit Bananen aus Südamerika. Als Tarnbegriff für das Betäubungsmittel verwandte er die Bezeichnung "bananas 2nd class", während mit erstklassigem Obst die echten Bananen bezeichnet wurden. Die Tat wurde im Nachhinein entdeckt, als die Staatsanwaltschaft gegen den Angeklagten im Jahre 2003 wegen des Verdachts eines anderen Kokaingeschäfts in einer Größenordnung von knapp 450 kg ermittelte ...
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DAV: Scheidung light ist eine Mogelpackung :
Eindrucksvolle Ergebnisse einer Umfrage: 71 Prozent aller Scheidungen erfolgen einvernehmlich, heißt es im Bundesministerium der Justiz. Eine repräsentative Umfrage in der Anwaltschaft hat jetzt ergeben, dass das Einvernehmen in den meisten Fällen durch ausführliche anwaltliche Beratung herbeigeführt wurde ... Das Umfrage-Ergebnis zeigt mit aller Deutlichkeit, dass die meisten Mandanten mit falschen Vorstellungen in die Erstberatung gehen, sagt Rechtsanwältin Ingeborg Rakete-Dombek, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft. Erst die anwaltliche Beratung macht sie auf wichtige Punkte aufmerksam, die sie vorher gar nicht erkannt haben und nicht erkennen konnten. ... Etwa die Hälfte der Klientel, die als angeblich einverständlich ins Anwaltsbüro kam, begann dann doch zu streiten. Umgekehrt einigten sich viele streitende Paare nach der anwaltlichen Beratung, und ihr Fall landete als einverständliche Scheidung vor Gericht. Die Umfrage zeigt, dass viele Scheidungswillige die Tücken, die in einer Scheidung stecken, nicht einmal ahnen, sagt Rechtsanwältin Rakete-Dombek. Der Anwaltszwang ist zum Schutz der Mandanten da, vor allem der wirtschaftlich schwächer gestellten und der schlechter informierten. ...
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Weiterhin viel Spaß und Erfolg mit juraplus wünscht Euch,
das juraplus-Team