|
|
BGH: Haftbefehl gegen El Motassadeq bleibt bestehen:
Der Angeklagte Mounir El Motassadeq wurde im Februar 2003 vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg im Zusammenhang mit den Anschlägen in den USA vom 11. September 2001 wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, Beihilfe zum Mord in 3066 Fällen sowie zum versuchten Mord und zur gefährlichen Körperverletzung in fünf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt. Über seine gegen dieses Urteil eingelegte Revision ist noch nicht entschieden. Die Revisionshauptverhandlung vor dem für Staatsschutzsachen zuständigen 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ist auf den 29. Januar 2004 anberaumt.
Vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht findet derzeit die Hauptverhandlung gegen Abdelghani Mzoudi statt, dem derselbe Tatvorwurf gemacht wird wie dem Angeklagten El Motassadeq. In diesem Verfahren wurde ein Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 10. Dezember 2003 verlesen, wonach eine namentlich nicht bezeichnete Auskunftsperson erklärt habe, weder Mzoudi noch der Angeklagte El Motassadeq seien in die Anschlagsplanungen eingeweiht gewesen. Daraufhin hat das Hanseatische Oberlandesgericht den Haftbefehl gegen Mzoudi aufgehoben, weil ein dringender Tatverdacht gegen ihn nicht mehr bestehe. Die hiergegen vom Generalbundesanwalt erhobene Beschwerde hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluß vom 19. Dezember 2003 verworfen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P270.html
EuGH: Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts über eine angebliche Vereinbarung zwischen Bayer und ihren spanischen und französischen Großhändlern zur Unterbindung der Paralelleinfuhren des Arzneimittels Adalat in das Vereinigte Königreich:
Die Kommission hat nicht nachgewiesen, dass es eine solche Vereinbarung über die Arzneimittel `AdalatA oder `AdalateA gab Der Bayer-Konzern ist einer der größten europäischen Chemie- und Pharmakonzerne. Er ist in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft mit nationalen Tochtergesellschaften vertreten. Er produziert und vermarktet u. a. unter dem Warenzeichen `AdalatA oder `AdalateA eine Arzneimittelreihe, die zur Behandlung kardiovaskulärer Erkrankungen dient. Der Preis der Arzneimittel wird in den meisten Mitgliedstaaten direkt oder indirekt von den zuständigen nationalen Behörden festgesetzt. Von 1989 bis 1993 lagen die Preise für Adalat in Frankreich und Spanien weit unter den Preisen im Vereinigten Königreich. Diese Preisunterschiede von etwa 40 % veranlassten die Großhändler in Spanien (ab 1989) und in Frankreich (ab 1991), große Mengen dieses Arzneimittels in das Vereinigte Königreich auszuführen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P267.html
.........................
Anzeige:
Das Jura-Lehrbuch bei Springer
Das juristische Studienprogramm des Springer-Verlages bietet Literatur für
jeden Studienabschnitt bzw. jeden Lernbedarf - vom raschen Überblick bis zum
ausführlichen, wissenschaftlich fundierten Lehrbuch.
Unser umfangreiches juristisches Programm, die Neuerscheinungen und
Neuauflagen finden Sie auf den Fachgebietsseiten im Bereich Jura.
http://www.springeronline.com/sgw/cda/frontpage/0,10735,1-10017-0-0-0,00..htm
l
.........................
BGH: Verurteilung von zwei Polizeibeamten wegen Aussetzung mit Todesfolge rechtskräftig:
Das Landgericht Stralsund hat zwei Polizeibeamte wegen Aussetzung mit Todesfolge zu Freiheitsstrafen von jeweils drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Angeklagten waren im Streifendienst der Polizei in Stralsund tätig. Nach den Feststellungen der Strafkammer verbrachten sie Anfang Dezember 2002 in Ausübung ihres Dienstes einen in einem Supermarkt in Stralsund infolge seiner erheblichen Alkoholisierung zu Fall gekommenen 35-jährigen Mann gegen 20.00 Uhr mit ihrem Streifenfahrzeug an den Stadtrand. Die Angeklagten hatten erkannt, daß der Mann stark betrunken war und beim Gehen Unterstützung benötigte. Gleichwohl forderten sie ihn in einer unbewohnten Gegend am Rande der Stadt auf, den Streifenwagen zu verlassen. Es herrschten Temperaturen von 2 Grad, und es war stark windig. Hilfe von dritten Personen konnte der Betrunkene in der Gegend nicht erwarten. Obwohl die Angeklagten dies erkannt hatten, ließen sie den Mann zurück. Sie wollten ihm "eine Lektion erteilen" und ihn davon abhalten, sie wenig später erneut zu einem Einsatz zu veranlassen. Kurz nachdem die Angeklagten wieder weggefahren waren, kam der betrunkene Mann zu Fall. Er verstarb nach mehrstündiger Bewusstlosigkeit in derselben Nacht infolge eines Zusammenwirkens der bei ihm vorliegenden Alkoholintoxikation und einer eingetretenen Unterkühlung ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P266.html
LBS: Unter gewissen Umständen kann der Aufenthalt im Altenheim steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden:
Im Prinzip hat ein Steuerzahler keine Chance, wenn er seine Altenheimkosten beim Fiskus als außergewöhnliche Belastung geltend machen will. Die normale altersbedingte Unterbringung im Seniorenzentrum, und sei sie noch so teuer, wird vom Finanzamt nicht als steuermindernd anerkannt. Anders sieht es aus, wenn der Umzug krankheitsbedingt erfolgt oder sich erst während des Aufenthalts dort der Gesundheitszustand erheblich nachteilig verändert. Das kann nach Information des LBS-Infodienstes Recht und Steuern eine Ausnahmesituation darstellen.
Im Fall war ein 79-jähriger Mann, nach Oberarm- und Unterschenkelamputation schwerstbehindert und der Pflegestufe eins zugeordnet, machte in seiner Steuererklärung rund 15.000 Euro für die Unterbringung im Heim als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend. Seine Begründung: Er könne sich an manchen Tagen nur noch im Rollstuhl fortbewegen und selbst das Aufsuchen der Toilette sei nicht immer ohne Hilfe möglich. Ihm sei gar nichts anderes übrig geblieben als der Umzug ins Seniorenstift. Der Fiskus weigerte sich trotzdem, dies anzuerkennen. Er betrachtete die Kosten für den Aufenthalt im Heim als übliche Aufwendung der Lebensführung. Damit gab sich der Steuerzahler nicht zufrieden. Deswegen mussten in der Folgezeit sowohl der Bundesfinanzhof als auch das Bundesfinanzministerium zu dem Fall Stellung nehmen ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P261.html
DAV: Die Anwaltausbildung - Einschreibung für den theoretischen Kurs zur DAV-Anwaltausbildung ab 1. Januar 2004
Die ersten DAV-Anwaltreferendare absolvieren seit dem Sommer 2003 ihre 12-monatige praktische Ausbildung. Ab dem I. Quartal 2004 ist der Einstieg in den theoretischen Kurs zur DAV-Anwaltausbildung, der von der FernUniversität Hagen und dem DAV in Kooperation angeboten wird, möglich. Der Studienkurs besteht aus 27 von renommierten Rechtsanwälten verfassten Studienbriefen, die mit Prüfungsaufgaben verbunden sind. Er ergänzt die praktische DAV-Anwaltausbildung und vertieft das aus Sicht der Anwaltschaft grundlegende Wissen, das auch in Zeiten des Spezialistentums jeder Rechtsanwalt beherrschen sollte. Teilnehmer erhalten nach erfolgreichem Abschluss der praktischen und der theoretischen DAV-Anwaltausbildung das DAV-Ausbildungszertifikat. Es weist die besondere Qualifikation der Absolventen aus. Teilnahmeberechtigt ist jeder Jurist mit 1. juristischem Staatsexamen. Die Studiengebühren für den theoretischen Kurs betragen 2.250,00 EUR. Die Einschreibung zum Studienkurs beim Studentensekretariat der FernUniversität Hagen ist ab dem 1. Januar 2004 möglich ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P256.html
..........................
Anzeige:
Telefonische Rechtsberatung
Direkt-Kontakt zu einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt
Täglich 08.00 22.00 Uhr
Weitere Informationen und Telefonnummer:
http://www.juraplus.de/RBR
...........................
BVerfG: Auslieferung nach Peru:
Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde eines peruanischen Staatsangehörigen, der sich gegen seine Auslieferung nach Peru zum Zwecke der Verfolgung von Regierungskriminalität wehrt, nicht zur Entscheidung angenommen.
1. Zum Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist peruanischer Staatsangehöriger und hält sich seit März 2001 mit seiner deutschen Ehefrau in Deutschland auf. Der Bf wurde am 5. Juli 2002 auf Grund eines Auslieferungsersuchens peruanischer Behörden festgenommen. Ihm wird zur Last gelegt, von Mitte 1995 bis zum Rücktritt des ehemaligen peruanischen Präsidenten Fujimori im November 2000 Mitglied in einer kriminellen Vereinigung gewesen zu sein. Diese Vereinigung setzte sich aus den wichtigsten Lieferanten der peruanischen Streitkräfte zusammen und soll anlässlich von Beschaffungskäufen für Polizei und Streitkräfte Bestechungsgelder zum Nachteil der Staatskasse bezogen haben. Das Oberlandesgericht München erklärte die Auslieferung für zulässig. Sie widerspreche weder den Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung im Sinne des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), noch bestünden begründete Anhaltspunkte für die Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung des Bf in Peru. Hiergegen richtet sich die Vb. Der Bf rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 6 GG und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P254.html
BGH: Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern:
Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit einer weiteren Variante des sogenannten Elternunterhalts zu befassen, der sogenannten verschleierten Schwiegersohnhaftung. Der klagende Landkreis nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf restliche Heim- und Pflegekosten für deren Mutter in Anspruch. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte könne aufgrund ihres Halbtagseinkommens (jährlich brutto ca. 29.000 DM), ihres Naturalunterhaltsanspruchs gegen ihren vollschichtig berufstätigen Ehemann (jährliches Bruttoeinkommen ca. 117.000 DM) und unter Berücksichtigung des Wohnvorteils des im hälftigen Miteigentum der Ehegatten stehenden Familienheims für ihre Mutter einen monatlichen Unterhalt von 580 DM zahlen. Die Ehegatten haben einen 1981 geborenen Sohn, der noch Schüler ist. Für das Haus sind Kredite in Höhe von monatlich ca. 1.075 DM abzuzahlen. Das Amtsgericht hat die Klage teilweise, das Oberlandesgericht in vollem Umfang mangels Leistungsfähigkeit der Beklagten abgewiesen, weil ihr eigenes Arbeitseinkommen den ihr zuzubilligenden erhöhten Selbstbehalt von 2.250 DM nicht übersteige und eine Erhöhung ihrer Einkünfte durch den Naturalunterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann zu einer unzulässigen indirekten "Schwiegersohnhaftung" führe ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P253.html
BAG: Verbot der Entgeltdiskriminierung bei befristet Beschäftigten:
Für die Arbeiter der Deutschen Post AG hat zum 1. Januar 2001 ein neuer Entgelttarifvertrag das bisherige tarifliche Vergütungssystem abgelöst. Dieser sieht eine Absenkung der Grundvergütung und die Einführung leistungsabhängiger variabler Entgeltbestandteile vor. Lediglich für Arbeiter, die sowohl am 31. Dezember 2000 als auch am 1. Januar 2001 bei der Deutschen Post AG unbefristet beschäftigt waren, wird eine aus dem neuen Entlohnungssystem folgende Gehaltsminderung dauerhaft durch die Zahlung von Besitzstandszulagen ausgeglichen (§ 23 ETV-Arb). Die zu diesem Zeitpunkt befristet Beschäftigten sind hiervon ausgenommen. Das verstößt gegen § 4 Abs. 2 Teilzeitbefristungsgesetz. Diese Vorschrift regelt auch für den Bereich des Entgelts das Verbot einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung befristet und unbefristet Beschäftigter. Ein solches Diskriminierungsverbot müssen Tarifvertragsparteien bei der Ausgestaltung von Besitzstandszulagen im Rahmen der Umstellung eines Entlohnungssystem beachten. Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat deshalb die Regelung des § 23 ETV-Arb für unwirksam gehalten, soweit die zu den darin aufgeführten Stichtagen befristet Beschäftigten für die restliche Laufzeit des befristeten Arbeitsverhältnisses von der Zahlung der Besitzstandszulagen ausschlossen wer-den. Sachliche Gründe hierfür liegen nach dem Zweck der tariflichen Leistung nicht vor ...
http://www.juraplus.de/PRESSE/P251.html
Weitere Pressemitteilungen:
http://www.juraplus.de/PRESSE
Weiterhin viel Spaß und Erfolg mit juraplus wünscht Euch,
das juraplus-Team
|
|